„Pflegekassenzulassung“ für Betreuungsdienste: das Land erkennt an, die Kasse zahlt
Eine Zulassung durch die Pflegekasse gibt es für Betreuungsdienste nicht. Anerkannt wird Ihr Angebot von der zuständigen Landesbehörde nach § 45a SGB XI — die Pflegekasse zahlt anschließend: bis zu 131 € Entlastungsbetrag pro Monat und Klient (seit 01.01.2025). Dieser Beitrag zeigt den kompletten Weg von der Anerkennung über die IK-Nummer der ARGE IK bis zur ersten Abrechnung — und welcher der vier Abrechnungswege zu Ihrem Dienst passt.
Das Wichtigste in Kürze
- § 45a
- Anerkennung durch die Landesbehörde
- Landesrecht — 16 Regelwerke
- 131 €
- Entlastungsbetrag pro Monat
- § 45b, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
- 0 €
- kostet die IK-Nummer
- ARGE IK, i. d. R. ca. 10–14 Tage
- § 72
- braucht nur die ambulante Pflege
- Versorgungsvertrag — nicht die Alltagshilfe
Land erkennt an, Kasse zahlt — wer wofür zuständig ist
„Wie bekomme ich als Betreuungsdienst eine Pflegekassenzulassung?“ — so beginnen viele Gründungen einer Alltagshilfe. Die Frage führt in die Irre, denn sie unterstellt, dass die Pflegekasse über Ihren Marktzugang entscheidet. Tut sie nicht. Für Angebote zur Unterstützung im Alltag sind drei Stellen zuständig, und keine davon heißt „Zulassungsstelle der Pflegekasse“:
Landesbehörde
erkennt an
Prüft Konzept, Schulungen und Versicherung nach dem Regelwerk Ihres Bundeslandes und erteilt den Anerkennungsbescheid (§ 45a SGB XI).
ARGE IK
vergibt das IK
Vergibt das neunstellige Institutionskennzeichen, über das alle Kassen Ihre Abrechnungen und Ihre Bankverbindung zuordnen — kostenlos.
Pflegekasse
zahlt
Erstattet die Leistungen anerkannter Angebote — vor allem den Entlastungsbetrag nach § 45b: 131 €/Monat (seit 01.01.2025), ab Pflegegrad 1.
Woher kommt die Verwechslung? Bei ambulanten Pflegediensten entscheidet tatsächlich die Kassenseite: Deren Zulassung ist der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI mit den Landesverbänden der Pflegekassen. Für eine Alltagshilfe gilt dieser Weg nicht — und das ist ein Vorteil, wie der direkte Vergleich zeigt.
§ 45a-Anerkennung oder § 72-Versorgungsvertrag?
Welche Grundlage Sie brauchen, hängt allein an der Leistung, nicht am Firmennamen: Betreuung, Begleitung und Haushaltsunterstützung laufen über § 45a SGB XI, körperbezogene Pflege (Waschen, An- und Auskleiden, Medikamentengabe) über den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI.
| § 45a-Anerkennung (Alltagshilfe) | § 72-Versorgungsvertrag (Pflegedienst) | |
|---|---|---|
| Wer erteilt | zuständige Landesbehörde — je nach Land, z. B. das Landesamt für Pflege in Bayern | Landesverbände der Pflegekassen |
| Leistungen | Betreuung, Begleitung, Entlastung im Haushalt | körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltshilfe als Sachleistung (§ 36) |
| Abrechnungsgrundlage | Entlastungsbetrag § 45b: 131 €/Monat (seit 01.01.2025) · Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4: bis 40 % der Sachleistung · Verhinderungspflege | Pflegesachleistung § 36: 796 € (PG 2) bis 2.299 € (PG 5) pro Monat (seit 01.01.2025) |
| Personal | Schulung nach Landesrecht — für Helfer häufig 30 UE, je nach Land | verantwortliche Pflegefachkraft zwingend |
| Qualitätsprüfung | Nachweis- und Berichtspflichten nach Landesrecht | Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst |
| Vergütung | Stundensatz frei kalkulierbar bzw. bis zum Höchstsatz des Landes | Vergütungsvereinbarung mit den Kassen, Tarifbindung (§ 72 Abs. 3a) |
Erbringen Sie körperbezogene Pflegeleistungen — etwa Hilfe beim Waschen oder bei der Medikamentengabe?
- Nein § 45a-Anerkennung (Alltagshilfe) Anerkennung durch die Landesbehörde. Abrechnung über Entlastungsbetrag (131 €/Monat seit 01.01.2025) und Umwandlungsanspruch.
- Ja § 72-Versorgungsvertrag (Pflegedienst) Zulassung durch die Landesverbände der Pflegekassen — mit Pflegefachkraft und Prüfungen durch den Medizinischen Dienst.
Beides anbieten? Dann brauchen Sie beide Grundlagen — viele Gründer starten bewusst nur mit § 45a.
Für den typischen Aldor-Kunden — eine Alltagshilfe mit Inhaber, Disponent und Helfern — ist die Antwort fast immer die § 45a-Anerkennung: Sie kommt ohne Fachkraftzwang und Prüfung durch den Medizinischen Dienst aus, und die Zielgruppe beginnt schon bei Pflegegrad 1. Den vertieften Vergleich der Geschäftsmodelle lesen Sie unter Betreuungsdienst vs. Pflegedienst, den Weg zur Anerkennung unter Betreuungsdienst gründen.
Der Weg zur ersten Kassenabrechnung
Von der Anerkennung bis zum ersten Geldeingang der Pflegekasse sind es fünf Stationen. Die gute Nachricht: Nur die erste hängt von einer Behördenentscheidung ab — alles danach haben Sie selbst in der Hand, und die IK-Nummer können Sie parallel beantragen.
-
Landesbehörde
Anerkennung nach Landesrecht beantragen
Antrag bei der zuständigen Stelle Ihres Bundeslandes — mit Konzept, Schulungsnachweisen und Haftpflichtnachweis. Was genau verlangt wird, regeln 16 eigene Landesregelwerke.
-
ca. 10–14 Tage
IK-Nummer beantragen
Kostenlos bei der ARGE IK — formlos oder per Formular, eingereicht per Post, Fax oder E-Mail. Läuft parallel zum Anerkennungsverfahren und setzt keinen Bescheid voraus.
-
Kassen & Verzeichnisse
Bei den Pflegekassen bekannt machen
Anerkennungsbescheid und IK-Nummer bei den Pflegekassen bzw. über das Landesverfahren melden. Je nach Land wird Ihr Angebot in ein öffentliches Anbieterverzeichnis eingetragen — kostenlose Sichtbarkeit bei Klienten.
-
je Klient
Abtretungserklärung je Klient schließen
Der Klient tritt seinen Erstattungsanspruch aus § 45b SGB XI an Sie ab — Sie rechnen direkt mit seiner Pflegekasse ab, er geht nicht in Vorleistung.
-
monatlich
Dokumentieren und abrechnen
Jeden Einsatz mit Datum, Dauer und Leistung erfassen, den Leistungsnachweis unterschreiben lassen und die Rechnung bei der Kasse einreichen — bis zu 131 € pro Monat und Klient (seit 01.01.2025).
Die Details der einzelnen Stationen: Wie die Abrechnung des Entlastungsbetrags läuft, zeigt Entlastungsbetrag abrechnen; die Direktabrechnung regelt die Abtretungserklärung; die passende Vorlage liefert der Leistungsnachweis. Ab Pflegegrad 2 kommt der Umwandlungsanspruch als zweite Budgetquelle dazu.
Die IK-Nummer: Ihr Abrechnungskennzeichen bei allen Kassen
Das Institutionskennzeichen (IK) ist eine neunstellige Nummer, über die alle Sozialversicherungsträger Ihr Unternehmen eindeutig identifizieren — inklusive der Bankverbindung, auf die die Pflegekassen Ihre Erstattungen zahlen. Vergeben wird es zentral von der ARGE IK bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Sankt Augustin. Viele Pflegekassen setzen das IK für die Direktabrechnung voraus; für den elektronischen Datenaustausch ist es ohnehin Pflicht.
Die Eckdaten des Antrags (Stand 07/2026):
- Kostenlos — die Vergabe ebenso wie jede spätere Änderung, etwa der Bankverbindung.
- Formlos oder per Formular, eingereicht per Post, Fax oder E-Mail an die ARGE IK (Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin) — bei Fax oder E-Mail ist kein Papieroriginal nachzureichen.
- Pflichtangaben: Name bzw. Firma, Anschrift, Tätigkeitsbezeichnung, Bankverbindung (IBAN/BIC, Kontoinhaber) und Unterschrift.
- Kontrollschreiben: Vor der Vergabe schickt die ARGE IK die erfassten Daten per Post zur Prüfung; erst nach Ihrer Bestätigung wird das IK mitgeteilt.
- Dauer: in der Regel ca. 10–14 Tage nach Posteingang. Die Stammdaten werden wöchentlich an die Kostenträger weitergeleitet.
- Vor- und Rückdatierung: bis zu 23 Monate möglich — relevant, wenn Sie bereits Leistungen erbracht haben.
- Je Standort ein IK: Für jede Filiale oder Zweigstelle ist ein gesondertes Kennzeichen zu beantragen; zentral abrechnen dürfen Sie trotzdem.
Vier Abrechnungswege: Papier, Datenaustausch, Dienstleister oder Software
Anerkennung und IK regeln, dass Sie abrechnen dürfen — nicht wie. In der Praxis haben sich vier Wege etabliert, die sich in Vorleistung, Aufwand und Kosten deutlich unterscheiden. Innerhalb des elektronischen Verfahrens kennt der GKV-Spitzenverband dabei genau zwei Varianten: Abrechnung über eine Abrechnungsgesellschaft oder Selbstabrechnung mit einer Branchensoftware.
| Weg | So läuft es | Voraussetzungen & Kosten | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| Kostenerstattung über den Klienten | Der Klient zahlt Ihre Rechnung und reicht sie selbst bei seiner Pflegekasse ein. | ohne Abtretung oder IK möglich — aber der Klient geht in Vorleistung | den Start mit wenigen Klienten |
| Direktabrechnung auf Papier | Sie senden Rechnung, Leistungsnachweis und Abtretung an jede Kasse einzeln — jede mit eigener Anschrift und eigenem Verfahren. | IK + Abtretung; Porto und Handarbeit je Kasse | kleine Dienste mit wenigen Kassen |
| Abrechnungsdienstleister | Eine Abrechnungsgesellschaft (z. B. DMRZ.de) übernimmt den Datenaustausch mit den Kassen; Planung und Doku bleiben getrennt davon. | IK + Abtretung; Gebühr je Abrechnung bzw. Umsatzanteil, je nach Anbieter | reines Auslagern der Einreichung |
| Branchensoftware mit integrierter Abrechnung | Einsatz, Leistungsnachweis und Kassenrechnung entstehen in einem System — ohne Doppelerfassung, Datenaustausch inklusive. | IK + Abtretung; z. B. Aldor ab 29 €/Monat (Stand 07/2026) | wachsende Dienste mit vielen Klienten |
Warum der Papierweg nicht skaliert, zeigt eine einfache Rechnung: 20 Klienten × 131 € (seit 01.01.2025) sind 2.620 € Monatsumsatz allein aus dem Entlastungsbetrag — verteilt auf etliche verschiedene Pflegekassen, jede mit eigener Postanschrift, eigenen Formularen und eigenem Prüfrhythmus. Jeder Rückläufer wegen eines fehlenden Leistungsnachweises kostet Sie Wochen Liquidität.
Und die Papier-Ära endet absehbar. Für die Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI ist die vollelektronische Übermittlung über die Telematikinfrastruktur (KIM) ab dem 01.10.2027 vereinbart; die DAK kündigt diesen Weg bereits für Entlastungsleistungen an. Schon heute lohnt der Blick in die Bedingungen der einzelnen Kasse: Die DAK verzichtet bei Teilnahme am Datenaustausch komplett auf zahlungsbegründende Papierunterlagen — verlangt dafür, die unterschriebenen Leistungsnachweise zehn Jahre aufzubewahren (Papier oder Scan), und für Leistungen ab dem 01.10.2025 die Beschäftigtennummer (LBNR) Ihrer Helfer aus dem BeVaP-Verzeichnis. Rechnen Sie zusätzlich erwerbsmäßige Verhinderungspflege ab, fallen Sie ohnehin unter das DTA-Regelwerk nach § 105 SGB XI. Saubere, vollständige Dokumentation je Einsatz ist also keine Kür, sondern die Grundlage jedes Abrechnungswegs.
Aldor · Abrechnung
finance/invoices38 Rechnungen
∑ 12.420 € · davon offen 4.755 €| Beleg | Empfänger | Betrag | Status |
|---|---|---|---|
| RG-2604-014 | AOK Bayern | 1.840 € | Bezahlt |
| RG-2604-013 | Familie Becker | 120 € | Verschickt |
| RG-2604-012 | Barmer | 2.260 € | Verschickt |
| RG-2604-011 | DAK-Gesundheit | 1.605 € | Bezahlt |
| RG-2604-010 | Familie Schulz | 85 € | Überfällig |
| RG-2604-009 | TK | 910 € | Entwurf |
So sieht der vierte Weg in Aldor aus: Kassen- und Privatrechnungen entstehen aus den dokumentierten Einsätzen in einem Lauf — mit Status je Rechnung statt Papierablage je Kasse. Mehr zur Abrechnung in Aldor.
Die erste Abrechnung: Musterrechnung und Checkliste
Wie viel bei sauberer Abrechnung tatsächlich über die Kasse läuft, zeigt ein realistischer Monat. Der Schlüssel ist die Kombination zweier Budgets: Der Entlastungsbetrag deckt 131 € (seit 01.01.2025) — den Rest übernimmt ab Pflegegrad 2 der Umwandlungsanspruch aus der ambulanten Sachleistung.
Beispielrechnung
Musterrechnung: die erste Monatsrechnung an die Pflegekasse
Klientin mit Pflegegrad 2, Abtretungserklärung liegt der Kasse vor, vier Einsätze à 2 Stunden.
- 4 Einsätze à 2,0 Std. je Einsatz mit unterschriebenem Leistungsnachweis
- 8,0 Std.
- Stundensatz frei kalkuliert bzw. bis zum Höchstsatz des Landes
- 35,00 €
- Rechnungsbetrag
- 280,00 €
- davon Entlastungsbetrag § 45b seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
- 131,00 €
- davon Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 bis zu 318,40 €/Monat bei PG 2 (40 % von 796 €, seit 01.01.2025)
- 149,00 €
- Eigenanteil der Klientin
- 0,00 €
Voraussetzung: Die Klientin nutzt keinen ambulanten Pflegedienst bzw. lässt genug Sachleistung unverplant — Details unter Umwandlungsanspruch § 45a. Ohne Umwandlung trägt sie 149,00 € selbst oder zehrt angespartes § 45b-Budget auf.
Rückläufer haben fast immer dieselben Ursachen: Der Leistungsnachweis fehlt oder ist nicht unterschrieben, das Budget des Klienten ist bereits ausgeschöpft, oder der Kasse liegt keine Abtretung vor. Diese acht Punkte fangen alle drei Fälle ab:
-
Anerkennungsbescheid liegt vor
gilt nur im erteilenden Bundesland
-
IK-Nummer erteilt
ARGE IK — kostenlos; je Standort ein eigenes IK
-
Abrechnungsweg je Kasse geklärt
Papieranschrift, Datenaustausch oder Dienstleister
-
Abtretungserklärung je Klient unterschrieben
sonst läuft alles als Kostenerstattung über den Klienten
-
Pflegegrad und Versichertennummer erfasst
je Klient, vor dem ersten Einsatz
-
Restbudget des Klienten geprüft
131 €/Monat; Vorjahresrest bis 30.06. des Folgejahres nutzbar
-
Leistungsnachweis je Einsatz unterschrieben
Datum, Uhrzeit, Leistung, Unterschrift des Klienten
-
Rechnung vollständig
IK-Nummer, Versichertennummer, Leistungszeitraum, Einzelpositionen
Häufig unterschätzt: das Restbudget. Der Entlastungsbetrag kumuliert innerhalb des Kalenderjahres, und der Rest aus dem Vorjahr ist noch bis zum 30.06. des Folgejahres nutzbar — wie viel Budget ein Klient tatsächlich noch hat, erklärt Entlastungsbetrag ansparen. Ist das Budget leer, bleibt die Rechnung an der Kasse hängen — oder beim Klienten.
Ihr Bundesland entscheidet über die Anerkennung
§ 45a SGB XI überlässt die Ausgestaltung der Anerkennung den Ländern — deshalb gibt es 16 Regelwerke mit unterschiedlichen Schulungsanforderungen, Nachweispflichten und zuständigen Stellen. In Bayern etwa erkennt das Landesamt für Pflege an und veröffentlicht die anerkannten Angebote online — kostenlose Sichtbarkeit für Ihren Dienst. Und: Die Anerkennung gilt nur im erteilenden Land — wer über die Landesgrenze expandiert, durchläuft das Verfahren des Nachbarlandes erneut.
- Schleswig-Holstein
- Mecklenburg-Vorpommern
- Bremen
- Hamburg
- Brandenburg
- Nordrhein-Westfalen
- Niedersachsen
- Sachsen-Anhalt
- Berlin
- Rheinland-Pfalz
- Hessen
- Thüringen
- Sachsen
- Saarland
- Baden-Württemberg
- Bayern
Einen Überblick über alle 16 Verfahren — was überall gleich ist und was variiert — gibt der Leitfaden Nach Landesrecht anerkannt werden; die Voraussetzungen im Detail sammelt Voraussetzungen der Gründung.
Häufige Fragen
Wie werde ich als Betreuungsdienst bei der Pflegekasse zugelassen?
Braucht eine Alltagshilfe einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI?
Was kostet die IK-Nummer und wie lange dauert die Vergabe?
Brauche ich für jeden Standort ein eigenes Institutionskennzeichen?
Kann ich den Entlastungsbetrag direkt mit der Pflegekasse abrechnen?
Muss ich elektronisch per Datenaustausch (DTA) abrechnen?
Gilt die Anerkennung in ganz Deutschland?
Quellen
- § 45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag (Gesetze im Internet)
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag
- § 72 SGB XI — Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
- ARGE IK (DGUV) — Antrag Institutionskennzeichen
- ARGE IK (DGUV) — Fragen und Antworten
- GKV-Spitzenverband — Information zu den elektronischen Abrechnungsverfahren mit den Pflegekassen (DTA nach § 105 SGB XI, Stand 24.04.2026)
- DAK-Gesundheit — Entlastungsbetrag: Abrechnung für Leistungserbringer
- AOK — Entlastungsbetrag (Direktabrechnung, Abtretung)
- Bayerisches Landesamt für Pflege — Angebote zur Unterstützung im Alltag: Anerkennung, Registrierung, Förderung
Über den Autor
Mitgründer · Geschäftsführer
Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Gründung von Betreuungsdiensten und die Anerkennung nach § 45a — von der Idee bis zum Bescheid.
Profil ansehenDieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.
Loslegen
Reden wir kurz.
Eine Demo dauert maximal 30 Minuten. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Funktionen.