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Entlastungsbetrag ansparen: wie viel, bis wann — und wann es sich lohnt

Ja, der Entlastungsbetrag lässt sich ansparen: Nicht genutzte 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) wandern automatisch in die Folgemonate, der Rest eines Kalenderjahres bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. So kommen bis zu 1.572 € zusammen — kurz vor dem Stichtag sogar bis zu 2.358 €. Wie das Ansparen funktioniert, welche Strategien sich rechnen und wann regelmäßiges Nutzen die bessere Wahl ist.

Von Benedikt Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

131 €
pro Monat
§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025 — ab Pflegegrad 1
1.572 €
pro Kalenderjahr
12 × 131 €, Übertrag automatisch
30.06.
Stichtag im Folgejahr
danach verfällt der Vorjahresrest
2.358 €
Maximum im 1. Halbjahr
Vorjahresrest + 6 laufende Monate

Rechner

Entlastungsbetrag berechnen

Wie viel Budget steht heute zur Verfügung, was ist bereits verfallen — und wie lange reicht es? Werte anpassen, das Ergebnis rechnet sofort.

Rechenstand: Juli 2026 · Monatsbetrag 131 € (seit 01.01.2025)

Typische Fälle

Anspruch seit

Monat, ab dem der Pflegegrad (ab PG 1) anerkannt ist. Schon länger? Januar 2025 wählen — ältere Beträge sind ohnehin verfallen.

Verfügbar heute — Juli 2026

917 €

abrechenbar durch ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot — Kostenerstattung, keine Auszahlung.

Jahresanspruch 2026

1.572 € (12 × 131 €)

  • genutzt
  • verfügbar
  • kommt noch (Aug–Dez)

Ein Balken je Monat à 131 € (seit 01.01.2025); teilweise genutzte Monate sind anteilig gefüllt.

Angespart bis Juli 2026
917 €
Davon 2026 genutzt
0 €
Kommt noch hinzu (Aug–Dez)
655 €

So funktioniert § 45b SGB XI: Der Monatsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern angespart und gegen Rechnung erstattet. Nicht genutzte Beträge eines Jahres bleiben bis zum 30.06. des Folgejahres nutzbar — danach verfallen sie.

Was heißt Entlastungsbetrag ansparen?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 01.01.2025 131 € pro Monat und steht jedem Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 zu. Er muss nicht monatlich abgerufen werden: Was in einem Monat nicht genutzt wird, überträgt die Pflegekasse automatisch in die Folgemonate desselben Kalenderjahres — ohne Antrag. Genau das meint „ansparen”.

Wichtig für die Erwartung: Es entsteht kein Sparkonto mit Bargeld. Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung — die Kasse erstattet gegen Belege, was für nach Landesrecht anerkannte Angebote, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Dienste ausgegeben wurde. Angespart wird also eine Budgetposition bei der Kasse, kein Guthaben auf dem Konto des Kunden.

Wie viel lässt sich ansparen?

Innerhalb eines Kalenderjahres wächst das Guthaben um 131 € pro Monat auf maximal 1.572 € (12 × 131 €). Das ist aber nicht die Obergrenze dessen, was zeitgleich verfügbar sein kann: Im ersten Halbjahr des Folgejahres liegen Vorjahresrest und laufendes Budget übereinander. Wer ein volles Jahr nichts abruft, hat am 30. Juni des Folgejahres rechnerisch 2.358 € zur Verfügung — 1.572 € Vorjahresrest plus 786 € aus den laufenden Monaten Januar bis Juni.

Guthabenaufbau

Nach 3 Monaten

393 €

Nach 6 Monaten

786 €

Nach 9 Monaten

1.179 €

Nach 12 Monaten volles Jahresbudget

1.572 €

Maximum am 30.06. des Folgejahres Vorjahresrest + laufendes Budget

Rest aus dem Vorjahr: 1.572
laufende Monate Januar–Juni: 786

2.358 €

Rest aus dem Vorjahr laufende Monate Januar–Juni

Ohne Abruf wächst das Guthaben um 131 € pro Monat — zusammen mit dem neuen Jahresbudget sind am 30. Juni des Folgejahres maximal 2.358 € verfügbar.

Eigene Berechnung nach § 45b SGB XI (131 €/Monat seit 01.01.2025) · Stand 07/2026

Ein Mehrjahres-Sparen gibt es nicht: Der Übertrag reicht immer nur vom Kalenderjahr in das erste Halbjahr des nächsten Jahres. Wer zwei Jahre lang „sammeln“ will, verliert den älteren Jahrgang komplett. Den aktuellen Stand kennt die Pflegekasse — viele Kassen weisen ihn allerdings nicht aktiv aus, nachfragen lohnt sich.

Bis wann? Der 30.-Juni-Stichtag

Der entscheidende Termin beim Ansparen ist nicht der Jahreswechsel, sondern der 30. Juni des Folgejahres. Bis dahin muss der Vorjahresrest durch tatsächlich erbrachte Leistungen aufgebraucht sein. Konkret, Stand 07/2026: Guthaben aus 2025 war bis zum 30.06.2026 nutzbar und ist seit dem 01.07.2026 verfallen. Für Beträge aus 2026 läuft die Frist bis zum 30.06.2027.

  1. 01.01.–31.12.2026

    Budgetjahr läuft

    Jeden Monat kommen 131 € hinzu; nicht Genutztes wandert automatisch in die Folgemonate.

  2. 01.01.2027

    Übertrag ins Folgejahr

    Der Rest aus 2026 steht zusätzlich zum neuen Budget 2027 bereit — ohne Antrag.

  3. 30.06.2027

    Letzter Tag für Leistungen

    Bis hierhin muss das 2026er-Guthaben durch erbrachte Einsätze aufgebraucht sein.

  4. 01.07.2027

    Verfall des Restes

    Nicht genutzte 2026er-Beträge sind ersatzlos verloren; das Budget 2027 läuft normal weiter.

Lebenszyklus eines Jahresbudgets am Beispiel 2026: ansparen, übertragen, Stichtag, Verfall. § 45b Abs. 1 SGB XI · Stand 07/2026

Präzise unterscheiden lohnt sich beim Stichtag zwischen Leistung und Beleg: Verfallen kann nur Budget, das bis zum 30. Juni nicht durch Einsätze genutzt wurde. Der Erstattungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen verjährt dagegen erst nach vier Jahren (§ 45 SGB I). Verlassen sollte man sich darauf trotzdem nicht: Manche Kassen kommunizieren den 30. Juni auch als Einreichungsfrist für Vorjahresbelege. Belege also zeitnah einreichen — oder das Thema per Abtretungserklärung gleich an den Anbieter geben, der monatlich direkt mit der Kasse abrechnet.

Drei Anspar-Strategien mit Musterrechnung

Ansparen lohnt sich, wenn ein konkreter Anlass absehbar ist — nicht als Selbstzweck. Drei Muster, die in der Praxis von Betreuungsdiensten immer wieder vorkommen:

Strategie Ansparphase Guthaben beim Abruf Typischer Einsatz
Urlaubsvertretung im Sommer Januar–Juli (7 Monate) 1.048 € (inkl. August) Tägliche Betreuung, während die pflegende Tochter zwei Wochen im Urlaub ist
Frühjahrsaktion im Haushalt Januar–März (3 Monate) 524 € (inkl. April) Grundreinigung, Fenster, Vorräte — hauswirtschaftliche Unterstützung im Block
Intensiveres Winterhalbjahr Juli–November (5 Monate) 786 € (inkl. Dezember) Zusätzliche Betreuungsnachmittage in der dunklen Jahreszeit

Alle drei Verwendungen sind zweckkonform, wenn sie über ein nach § 45a anerkanntes Angebot laufen — was als Betreuung oder hauswirtschaftliche Unterstützung anerkannt ist, regelt jedes Bundesland selbst. So sieht die Urlaubsvertretung durchgerechnet aus:

Beispielrechnung

Musterrechnung: Urlaubsvertretung aus angespartem Guthaben

Klientin mit Pflegegrad 2. Die Tochter pflegt und fährt im August zwei Wochen in den Urlaub; von Januar bis Juli wurde der Entlastungsbetrag nicht angerührt.

Angespart Januar–Juli 7 × 131 € (seit 01.01.2025)
917,00 €
Laufender Monat August
131,00 €
Verfügbares Guthaben
1.048,00 €
Vertretung: 10 Einsätze à 3 Std. à 35,00 € Stundensatz beispielhaft; Höchstsätze regelt das Landesrecht
1.050,00 €
Eigenanteil der Klientin
2,00 €

Ab Pflegegrad 2 kann die Vertretung zusätzlich über Verhinderungspflege laufen (gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €, seit 01.07.2025) — das Entlastungsguthaben bleibt dann für Betreuung und Haushalt frei.

Der Verhinderungspflege-Weg ist für Vertretungssituationen oft die stärkere erste Wahl — wie beides zusammenspielt, zeigt der Beitrag zur Abrechnung der Verhinderungspflege.

Ansparen oder regelmäßig nutzen?

Ansparen klingt nach der klügeren Wahl, hat aber drei reale Risiken. Erstens den Verfall: Jeder nicht genutzte Vorjahres-Euro ist am 1. Juli weg. Zweitens die Kapazität der Anbieter: Vor dem Stichtag wollen viele Kunden gleichzeitig ihren Vorjahresrest abrufen — anerkannte Angebote sind im zweiten Quartal ausgebucht, und wer spät kommt, bekommt keine Stunden mehr. Drittens der Preis: Das Guthaben ist nominal stabil, kauft aber weniger, wenn der Stundensatz steigt — bei 35,00 €/Std. sind 131 € gut 3,7 Stunden, bei 38,00 €/Std. nur noch knapp 3,5.

Dafür spricht Ansparen

  • Größere Blöcke werden finanzierbar: Urlaubsvertretung, Grundreinigung, intensive Wochen
  • Kein Antrag nötig — Übertrag in Folgemonate und Folgejahr läuft automatisch
  • Im ersten Halbjahr kombinierbar: Vorjahresrest plus laufende 131 € pro Monat

Dagegen spricht

  • Verfallsrisiko: Was am 30.06. des Folgejahres nicht genutzt ist, ist ersatzlos weg
  • Kapazitätsrisiko: Vor dem Stichtag sind Termine bei anerkannten Angeboten knapp
  • Preisrisiko: Steigt der Stundensatz, kauft dasselbe Guthaben weniger Stunden
  • Entlastung entsteht erst beim Abruf — regelmäßige Betreuung beugt der Überlastung pflegender Angehöriger laufend vor

Die Faustregel: Ansparen nur mit konkretem Anlass und bereits gebuchtem Termin. Ohne beides ist der regelmäßige Abruf — jeden Monat 131 € in wiederkehrende Betreuung oder Haushaltshilfe — die verlässlichere Entlastung. Was der Entlastungsbetrag grundsätzlich abdeckt, erklärt der Überblick Entlastungsbetrag: Was ist das?.

Was Anbieter aus Guthaben machen

Für ein anerkanntes Angebot ist angespartes Guthaben planbarer Umsatz mit eingebautem Verfallsdatum. Drei Hebel machen daraus ein System statt einer Juni-Panik:

  • Guthabenstände je Kunde kennen: Wer weiß, dass bei 20 Kunden im Schnitt 400 € Vorjahresrest offen sind, sieht 8.000 € abrufbaren Umsatz für das erste Halbjahr — und kann Helferkapazität danach planen.
  • Frühjahrs-Kampagne statt Stichtags-Stau: Kunden mit hohem Rest im Februar/März aktiv ansprechen und Zusatzeinsätze über Q1/Q2 verteilen. Wer alles in den Juni schiebt, lehnt am Ende Aufträge ab, weil die Touren voll sind.
  • Abtretung statt Vorkasse: Mit der Abtretungserklärung rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab — gerade beim Abruf von vierstelligen angesparten Beträgen die Hürde, an der private Vorleistung sonst scheitert. Den kompletten Ablauf zeigt Entlastungsbetrag abrechnen.

Häufige Fehler beim Ansparen

  • Den 30. Juni übersehen: Bis zu 1.572 € Vorjahresrest verfallen ersatzlos zum 1. Juli.
  • Erst im Juni Termine suchen: Der Anspruch nützt nichts, wenn kein anerkanntes Angebot mehr freie Stunden hat. Abruf im Februar/März planen.
  • Mehrjahres-Sparen annehmen: Der Übertrag reicht genau ein Kalenderhalbjahr weit. Über zwei Jahreswechsel lässt sich nichts sammeln.
  • Auszahlung erwarten: Der Entlastungsbetrag ist zweckgebundene Kostenerstattung gegen Belege — Bargeld gibt es nie.
  • Belege liegen lassen: Auch wenn der Erstattungsanspruch für erbrachte Leistungen erst nach vier Jahren verjährt (§ 45 SGB I): Manche Kassen behandeln den 30. Juni als Einreichungsfrist. Zeitnah einreichen oder per Abtretung abrechnen lassen.
  • Anerkennung vergessen: Abgerechnet werden darf nur über Angebote, die nach § 45a anerkannt sind — das regelt jedes Bundesland selbst.

Häufige Fragen

Kann man den Entlastungsbetrag ansparen?
Ja. Nicht genutzte Beträge der 131 € pro Monat (seit 01.01.2025) werden automatisch in die Folgemonate desselben Kalenderjahres übertragen. Ein Antrag ist nicht nötig — das Ansparen ist in § 45b SGB XI fest angelegt.
Wie viel Entlastungsbetrag kann man maximal ansparen?
Innerhalb eines Kalenderjahres bis zu 1.572 € (12 × 131 €). Weil der Vorjahresrest bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar bleibt und parallel das neue Budget läuft, sind kurz vor dem Stichtag rechnerisch bis zu 2.358 € verfügbar (1.572 € Vorjahresrest + 6 × 131 €). Ein Ansparen über mehrere Jahre ist nicht möglich.
Bis wann muss angesparter Entlastungsbetrag genutzt werden?
Der Rest eines Kalenderjahres wird in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen und muss bis zum 30. Juni durch tatsächlich erbrachte Leistungen aufgebraucht sein. Danach verfällt er ersatzlos. Belege für bereits erbrachte Leistungen sollten Sie trotzdem zeitnah einreichen — nicht jede Pflegekasse wartet die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 SGB I ab.
Muss man das Ansparen bei der Pflegekasse beantragen?
Nein. Der Übertrag in Folgemonate und in das erste Halbjahr des Folgejahres passiert automatisch. Sinnvoll ist nur, den aktuellen Guthabenstand bei der Pflegekasse zu erfragen — viele Kassen weisen ihn nicht aktiv aus.
Kann man den Entlastungsbetrag über mehrere Jahre ansparen?
Nein. § 45b SGB XI erlaubt den Übertrag nur in das auf das Kalenderjahr folgende Kalenderhalbjahr. Was am 30. Juni des Folgejahres nicht genutzt ist, verfällt — ein Sammeln über zwei oder mehr Jahreswechsel gibt es nicht.
Was passiert mit angespartem Betrag nach dem 30. Juni?
Der nicht genutzte Rest des Vorjahres verfällt zum 1. Juli ersatzlos. Das laufende Jahresbudget bleibt unberührt: Es wächst weiter um 131 € pro Monat und kann seinerseits bis zum 30. Juni des nächsten Jahres übertragen werden.
Kann der Anbieter angespartes Guthaben direkt mit der Pflegekasse abrechnen?
Ja. Mit einer Abtretungserklärung rechnet das anerkannte Angebot direkt mit der Pflegekasse ab — der Kunde muss nicht in Vorleistung gehen. Gerade beim Abruf größerer angesparter Beträge ist das der übliche Weg.
Benedikt Hübenthal

Über den Autor

Benedikt Hübenthal

Mitgründer · Geschäftsführer

Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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