Entlastungsbetrag ansparen: wie viel, bis wann — und wann es sich lohnt
Ja, der Entlastungsbetrag lässt sich ansparen: Nicht genutzte 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) wandern automatisch in die Folgemonate, der Rest eines Kalenderjahres bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. So kommen bis zu 1.572 € zusammen — kurz vor dem Stichtag sogar bis zu 2.358 €. Wie das Ansparen funktioniert, welche Strategien sich rechnen und wann regelmäßiges Nutzen die bessere Wahl ist.
Das Wichtigste in Kürze
- 131 €
- pro Monat
- § 45b SGB XI, seit 01.01.2025 — ab Pflegegrad 1
- 1.572 €
- pro Kalenderjahr
- 12 × 131 €, Übertrag automatisch
- 30.06.
- Stichtag im Folgejahr
- danach verfällt der Vorjahresrest
- 2.358 €
- Maximum im 1. Halbjahr
- Vorjahresrest + 6 laufende Monate
Rechner
Entlastungsbetrag berechnen
Wie viel Budget steht heute zur Verfügung, was ist bereits verfallen — und wie lange reicht es? Werte anpassen, das Ergebnis rechnet sofort.
Rechenstand: Juli 2026 · Monatsbetrag 131 € (seit 01.01.2025)
Typische Fälle
Mehr genutzt als angespart — der Rechner deckelt auf den bis Juli 2026 angesparten Anspruch.
Verfügbar heute — Juli 2026
917 €
abrechenbar durch ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot — Kostenerstattung, keine Auszahlung.
0 € Rest aus 2025 sind zum 30.06.2026 verfallen — nicht mehr abrechenbar.
Jahresanspruch 2026
1.572 € (12 × 131 €)
- genutzt
- verfügbar
- kommt noch (Aug–Dez)
- vor Anspruchsbeginn
Ein Balken je Monat à 131 € (seit 01.01.2025); teilweise genutzte Monate sind anteilig gefüllt.
- Angespart bis Juli 2026
- 917 €
- Davon 2026 genutzt
- 0 €
- Kommt noch hinzu (Aug–Dez)
- 655 €
Reicht bis — — bei 0 € pro Monat ist das Budget danach aufgebraucht.
Reicht bis Dezember — das Budget 2026 ist zum Jahresende voll ausgeschöpft.
Ungenutzt am Jahresende: 0 € — dieser Rest bleibt bis zum 30.06.2027 nutzbar, danach verfällt er.
Die geplante Nutzung übersteigt schon im Juli 2026 das verfügbare Budget — mehr als der angesparte Betrag lässt sich nicht abrechnen.
So funktioniert § 45b SGB XI: Der Monatsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern angespart und gegen Rechnung erstattet. Nicht genutzte Beträge eines Jahres bleiben bis zum 30.06. des Folgejahres nutzbar — danach verfallen sie.
Was heißt Entlastungsbetrag ansparen?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 01.01.2025 131 € pro Monat und steht jedem Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 zu. Er muss nicht monatlich abgerufen werden: Was in einem Monat nicht genutzt wird, überträgt die Pflegekasse automatisch in die Folgemonate desselben Kalenderjahres — ohne Antrag. Genau das meint „ansparen”.
Wichtig für die Erwartung: Es entsteht kein Sparkonto mit Bargeld. Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung — die Kasse erstattet gegen Belege, was für nach Landesrecht anerkannte Angebote, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Dienste ausgegeben wurde. Angespart wird also eine Budgetposition bei der Kasse, kein Guthaben auf dem Konto des Kunden.
Wie viel lässt sich ansparen?
Innerhalb eines Kalenderjahres wächst das Guthaben um 131 € pro Monat auf maximal 1.572 € (12 × 131 €). Das ist aber nicht die Obergrenze dessen, was zeitgleich verfügbar sein kann: Im ersten Halbjahr des Folgejahres liegen Vorjahresrest und laufendes Budget übereinander. Wer ein volles Jahr nichts abruft, hat am 30. Juni des Folgejahres rechnerisch 2.358 € zur Verfügung — 1.572 € Vorjahresrest plus 786 € aus den laufenden Monaten Januar bis Juni.
Guthabenaufbau
Nach 3 Monaten
393 €
Nach 6 Monaten
786 €
Nach 9 Monaten
1.179 €
Nach 12 Monaten volles Jahresbudget
1.572 €
Maximum am 30.06. des Folgejahres Vorjahresrest + laufendes Budget
2.358 €
Ohne Abruf wächst das Guthaben um 131 € pro Monat — zusammen mit dem neuen Jahresbudget sind am 30. Juni des Folgejahres maximal 2.358 € verfügbar.
Eigene Berechnung nach § 45b SGB XI (131 €/Monat seit 01.01.2025) · Stand 07/2026
Ein Mehrjahres-Sparen gibt es nicht: Der Übertrag reicht immer nur vom Kalenderjahr in das erste Halbjahr des nächsten Jahres. Wer zwei Jahre lang „sammeln“ will, verliert den älteren Jahrgang komplett. Den aktuellen Stand kennt die Pflegekasse — viele Kassen weisen ihn allerdings nicht aktiv aus, nachfragen lohnt sich.
Bis wann? Der 30.-Juni-Stichtag
Der entscheidende Termin beim Ansparen ist nicht der Jahreswechsel, sondern der 30. Juni des Folgejahres. Bis dahin muss der Vorjahresrest durch tatsächlich erbrachte Leistungen aufgebraucht sein. Konkret, Stand 07/2026: Guthaben aus 2025 war bis zum 30.06.2026 nutzbar und ist seit dem 01.07.2026 verfallen. Für Beträge aus 2026 läuft die Frist bis zum 30.06.2027.
-
01.01.–31.12.2026
Budgetjahr läuft
Jeden Monat kommen 131 € hinzu; nicht Genutztes wandert automatisch in die Folgemonate.
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01.01.2027
Übertrag ins Folgejahr
Der Rest aus 2026 steht zusätzlich zum neuen Budget 2027 bereit — ohne Antrag.
-
30.06.2027
Letzter Tag für Leistungen
Bis hierhin muss das 2026er-Guthaben durch erbrachte Einsätze aufgebraucht sein.
-
01.07.2027
Verfall des Restes
Nicht genutzte 2026er-Beträge sind ersatzlos verloren; das Budget 2027 läuft normal weiter.
Präzise unterscheiden lohnt sich beim Stichtag zwischen Leistung und Beleg: Verfallen kann nur Budget, das bis zum 30. Juni nicht durch Einsätze genutzt wurde. Der Erstattungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen verjährt dagegen erst nach vier Jahren (§ 45 SGB I). Verlassen sollte man sich darauf trotzdem nicht: Manche Kassen kommunizieren den 30. Juni auch als Einreichungsfrist für Vorjahresbelege. Belege also zeitnah einreichen — oder das Thema per Abtretungserklärung gleich an den Anbieter geben, der monatlich direkt mit der Kasse abrechnet.
Drei Anspar-Strategien mit Musterrechnung
Ansparen lohnt sich, wenn ein konkreter Anlass absehbar ist — nicht als Selbstzweck. Drei Muster, die in der Praxis von Betreuungsdiensten immer wieder vorkommen:
| Strategie | Ansparphase | Guthaben beim Abruf | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Urlaubsvertretung im Sommer | Januar–Juli (7 Monate) | 1.048 € (inkl. August) | Tägliche Betreuung, während die pflegende Tochter zwei Wochen im Urlaub ist |
| Frühjahrsaktion im Haushalt | Januar–März (3 Monate) | 524 € (inkl. April) | Grundreinigung, Fenster, Vorräte — hauswirtschaftliche Unterstützung im Block |
| Intensiveres Winterhalbjahr | Juli–November (5 Monate) | 786 € (inkl. Dezember) | Zusätzliche Betreuungsnachmittage in der dunklen Jahreszeit |
Alle drei Verwendungen sind zweckkonform, wenn sie über ein nach § 45a anerkanntes Angebot laufen — was als Betreuung oder hauswirtschaftliche Unterstützung anerkannt ist, regelt jedes Bundesland selbst. So sieht die Urlaubsvertretung durchgerechnet aus:
Beispielrechnung
Musterrechnung: Urlaubsvertretung aus angespartem Guthaben
Klientin mit Pflegegrad 2. Die Tochter pflegt und fährt im August zwei Wochen in den Urlaub; von Januar bis Juli wurde der Entlastungsbetrag nicht angerührt.
- Angespart Januar–Juli 7 × 131 € (seit 01.01.2025)
- 917,00 €
- Laufender Monat August
- 131,00 €
- Verfügbares Guthaben
- 1.048,00 €
- Vertretung: 10 Einsätze à 3 Std. à 35,00 € Stundensatz beispielhaft; Höchstsätze regelt das Landesrecht
- 1.050,00 €
- Eigenanteil der Klientin
- 2,00 €
Ab Pflegegrad 2 kann die Vertretung zusätzlich über Verhinderungspflege laufen (gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €, seit 01.07.2025) — das Entlastungsguthaben bleibt dann für Betreuung und Haushalt frei.
Der Verhinderungspflege-Weg ist für Vertretungssituationen oft die stärkere erste Wahl — wie beides zusammenspielt, zeigt der Beitrag zur Abrechnung der Verhinderungspflege.
Ansparen oder regelmäßig nutzen?
Ansparen klingt nach der klügeren Wahl, hat aber drei reale Risiken. Erstens den Verfall: Jeder nicht genutzte Vorjahres-Euro ist am 1. Juli weg. Zweitens die Kapazität der Anbieter: Vor dem Stichtag wollen viele Kunden gleichzeitig ihren Vorjahresrest abrufen — anerkannte Angebote sind im zweiten Quartal ausgebucht, und wer spät kommt, bekommt keine Stunden mehr. Drittens der Preis: Das Guthaben ist nominal stabil, kauft aber weniger, wenn der Stundensatz steigt — bei 35,00 €/Std. sind 131 € gut 3,7 Stunden, bei 38,00 €/Std. nur noch knapp 3,5.
Dafür spricht Ansparen
- Größere Blöcke werden finanzierbar: Urlaubsvertretung, Grundreinigung, intensive Wochen
- Kein Antrag nötig — Übertrag in Folgemonate und Folgejahr läuft automatisch
- Im ersten Halbjahr kombinierbar: Vorjahresrest plus laufende 131 € pro Monat
Dagegen spricht
- Verfallsrisiko: Was am 30.06. des Folgejahres nicht genutzt ist, ist ersatzlos weg
- Kapazitätsrisiko: Vor dem Stichtag sind Termine bei anerkannten Angeboten knapp
- Preisrisiko: Steigt der Stundensatz, kauft dasselbe Guthaben weniger Stunden
- Entlastung entsteht erst beim Abruf — regelmäßige Betreuung beugt der Überlastung pflegender Angehöriger laufend vor
Die Faustregel: Ansparen nur mit konkretem Anlass und bereits gebuchtem Termin. Ohne beides ist der regelmäßige Abruf — jeden Monat 131 € in wiederkehrende Betreuung oder Haushaltshilfe — die verlässlichere Entlastung. Was der Entlastungsbetrag grundsätzlich abdeckt, erklärt der Überblick Entlastungsbetrag: Was ist das?.
Was Anbieter aus Guthaben machen
Für ein anerkanntes Angebot ist angespartes Guthaben planbarer Umsatz mit eingebautem Verfallsdatum. Drei Hebel machen daraus ein System statt einer Juni-Panik:
- Guthabenstände je Kunde kennen: Wer weiß, dass bei 20 Kunden im Schnitt 400 € Vorjahresrest offen sind, sieht 8.000 € abrufbaren Umsatz für das erste Halbjahr — und kann Helferkapazität danach planen.
- Frühjahrs-Kampagne statt Stichtags-Stau: Kunden mit hohem Rest im Februar/März aktiv ansprechen und Zusatzeinsätze über Q1/Q2 verteilen. Wer alles in den Juni schiebt, lehnt am Ende Aufträge ab, weil die Touren voll sind.
- Abtretung statt Vorkasse: Mit der Abtretungserklärung rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab — gerade beim Abruf von vierstelligen angesparten Beträgen die Hürde, an der private Vorleistung sonst scheitert. Den kompletten Ablauf zeigt Entlastungsbetrag abrechnen.
Häufige Fehler beim Ansparen
- Den 30. Juni übersehen: Bis zu 1.572 € Vorjahresrest verfallen ersatzlos zum 1. Juli.
- Erst im Juni Termine suchen: Der Anspruch nützt nichts, wenn kein anerkanntes Angebot mehr freie Stunden hat. Abruf im Februar/März planen.
- Mehrjahres-Sparen annehmen: Der Übertrag reicht genau ein Kalenderhalbjahr weit. Über zwei Jahreswechsel lässt sich nichts sammeln.
- Auszahlung erwarten: Der Entlastungsbetrag ist zweckgebundene Kostenerstattung gegen Belege — Bargeld gibt es nie.
- Belege liegen lassen: Auch wenn der Erstattungsanspruch für erbrachte Leistungen erst nach vier Jahren verjährt (§ 45 SGB I): Manche Kassen behandeln den 30. Juni als Einreichungsfrist. Zeitnah einreichen oder per Abtretung abrechnen lassen.
- Anerkennung vergessen: Abgerechnet werden darf nur über Angebote, die nach § 45a anerkannt sind — das regelt jedes Bundesland selbst.
Häufige Fragen
Kann man den Entlastungsbetrag ansparen?
Wie viel Entlastungsbetrag kann man maximal ansparen?
Bis wann muss angesparter Entlastungsbetrag genutzt werden?
Muss man das Ansparen bei der Pflegekasse beantragen?
Kann man den Entlastungsbetrag über mehrere Jahre ansparen?
Was passiert mit angespartem Betrag nach dem 30. Juni?
Kann der Anbieter angespartes Guthaben direkt mit der Pflegekasse abrechnen?
Quellen
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag (Gesetze im Internet)
- § 45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag (Gesetze im Internet)
- § 45 SGB I — Verjährung von Sozialleistungsansprüchen (Gesetze im Internet)
- sozialversicherung-kompetent.de — Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
- Verbraucherzentrale Berlin — Entlastungsbetrag richtig nutzen
- pflege.de — Entlastungsbetrag: Anspruch, Verwendung, Abtretung
Über den Autor
Mitgründer · Geschäftsführer
Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.
Profil ansehenDieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.
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