Zum Inhalt springen

Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen: die 30.-Juni-Regel mit Fristen und Rechenbeispiel

Ja, der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) lässt sich rückwirkend nutzen: als angespartes Budget des laufenden Jahres und als Vorjahresrest bis zum 30. Juni des Folgejahres. Danach verfällt er endgültig — eine Auszahlung aufs Konto gibt es nie. Was rückwirkend geht, was nicht, und wie viel Budget bei Ihnen noch einlösbar ist.

Von Benedikt Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

131 €
pro Monat, ab Pflegegrad 1
§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025
1.572 €
pro Kalenderjahr ansparbar
12 × 131 €
30.06.
Verfall des Vorjahresrests
im Folgejahr, § 45b Abs. 1
0 €
Auszahlung ohne Leistung
reine Kostenerstattung

Rechner

Entlastungsbetrag berechnen

Wie viel Budget steht heute zur Verfügung, was ist bereits verfallen — und wie lange reicht es? Werte anpassen, das Ergebnis rechnet sofort.

Rechenstand: Juli 2026 · Monatsbetrag 131 € (seit 01.01.2025)

Typische Fälle

Anspruch seit

Monat, ab dem der Pflegegrad (ab PG 1) anerkannt ist. Schon länger? Januar 2025 wählen — ältere Beträge sind ohnehin verfallen.

Verfügbar heute — Juli 2026

917 €

abrechenbar durch ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot — Kostenerstattung, keine Auszahlung.

Jahresanspruch 2026

1.572 € (12 × 131 €)

  • genutzt
  • verfügbar
  • kommt noch (Aug–Dez)

Ein Balken je Monat à 131 € (seit 01.01.2025); teilweise genutzte Monate sind anteilig gefüllt.

Angespart bis Juli 2026
917 €
Davon 2026 genutzt
0 €
Kommt noch hinzu (Aug–Dez)
655 €

So funktioniert § 45b SGB XI: Der Monatsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern angespart und gegen Rechnung erstattet. Nicht genutzte Beträge eines Jahres bleiben bis zum 30.06. des Folgejahres nutzbar — danach verfallen sie.

Kann man den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen?

Ja — in drei Konstellationen, aber nie als Nachzahlung aufs Konto. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 01.01.2025 131 € pro Monat und steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 zu. Rückwirkend nutzbar ist er dreifach: Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge sammeln sich innerhalb des Kalenderjahres zu einem Budget von bis zu 1.572 € an. Der Jahresrest bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres einlösbar. Und der Anspruch selbst gilt rückwirkend ab dem Monat, in dem der Pflegegrad beantragt wurde (Grundlagen: Was ist der Entlastungsbetrag?).

Die Grenze zieht das Kostenerstattungsprinzip: Die Pflegekasse erstattet nur tatsächlich erbrachte und belegte Entlastungsleistungen — § 45b Abs. 2 SGB XI verlangt die „Vorlage entsprechender Belege“. Für Monate ohne Betreuung fließt kein Geld, und ein einmal verfallener Betrag ist unwiederbringlich verloren. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig: Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes, die erste eingereichte Rechnung genügt.

Die 30.-Juni-Regel: Übertrag und Verfall

§ 45b Abs. 1 SGB XI regelt den Übertrag in einem einzigen Satz: Die Leistung kann „innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden“; der nicht verbrauchte Betrag wandert „in das folgende Kalenderhalbjahr“. Daraus ergibt sich ein Zyklus, der sich jedes Jahr wiederholt — hier am Beispiel des Budgets 2025:

  1. Jan.–Dez. 2025

    Budget läuft auf

    131 € je Monat (seit 01.01.2025); nicht Genutztes sammelt sich auf bis zu 1.572 € an.

  2. 31.12.2025

    Jahresrest wird übertragen

    Der nicht verbrauchte Betrag wandert automatisch ins erste Halbjahr 2026 — ohne Antrag.

  3. 01.01.–30.06.2026

    Vorjahresrest einlösbar

    Leistungen jetzt erbringen lassen; parallel läuft das neue Budget 2026 auf.

  4. 01.07.2026

    Rest aus 2025 verfällt

    Endgültig und ersatzlos — keine Auszahlung, kein Übertrag ins zweite Halbjahr.

Der Zyklus eines Jahresbudgets am Beispiel 2025: ansparen, übertragen, einlösen — oder verfallen. § 45b Abs. 1 SGB XI · Stand 07/2026

Aus welchem Jahr stammt Ihr ungenutztes Budget?

Rechenstand Juli 2026 — die Jahreslogik verschiebt sich jedes Jahr um zwölf Monate.

Strategien, mit denen gar kein Rest erst verfällt — und wann sich gezieltes Ansparen lohnt —, zeigt der Beitrag Entlastungsbetrag ansparen.

Rückwirkend ab Antragstellung des Pflegegrads

Der zweite, oft übersehene Fall von „rückwirkend“: Nach § 33 Abs. 1 SGB XI werden Leistungen der Pflegeversicherung „vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt“. Wer im März einen Pflegegrad beantragt und erst im Mai den Bescheid erhält, hat den Entlastungsbetrag für März, April und Mai bereits sicher — 393 € (3 × 131 €), noch bevor die erste geplante Betreuung startet.

Für Anbieter heißt das: Auch Interessenten ohne fertigen Bescheid dürfen betreut werden. Entscheidend ist, dass jeder Einsatz von Anfang an mit Datum, Dauer und Unterschrift dokumentiert wird — dann lassen sich die Einsätze nach der Bewilligung gesammelt und rückwirkend abrechnen.

Rechenbeispiel: Pflegegrad 2 seit März 2025

Wie teuer Abwarten wird, zeigt eine typische Konstellation — eine Klientin, deren Familie den Entlastungsbetrag „später einmal“ nutzen wollte:

Beispielrechnung

Musterrechnung: Pflegegrad 2 seit März 2025, nie genutzt

Klientin, Pflegegrad-Antrag im März 2025, Bescheid im Mai 2025. Bis heute (Juli 2026) wurden keine Entlastungsleistungen abgerufen.

Anspruch 2025: März bis Dezember 10 Monate × 131 € — rückwirkend ab Antragsmonat (§ 33 SGB XI)
1.310 €
Davon bis zum 30.06.2026 eingelöst
0 €
Am 01.07.2026 verfallen endgültig — keine Kulanz, keine Auszahlung
− 1.310 €
Anspruch 2026: Januar bis Juli 7 Monate × 131 €
917 €
Im Juli 2026 noch einlösbar
917 €

Bis Dezember 2026 kommen weitere 655 € hinzu (Jahresbudget 1.572 €); ein Ende 2026 verbleibender Rest ist bis zum 30.06.2027 nutzbar. Beträge nach § 45b SGB XI, seit 01.01.2025.

Hätte die Familie im Juni 2026 gehandelt, wären die 1.310 € aus 2025 zusätzlich verfügbar gewesen — mehr als das Doppelte. Ihre eigene Konstellation rechnet der Rechner oben durch; wie aus dem verbliebenen Budget eine saubere Kassenabrechnung wird, zeigt der Leitfaden Entlastungsbetrag abrechnen.

So funktioniert die rückwirkende Erstattung

Für rückwirkend gesammelte Monate läuft die Abrechnung über die Kostenerstattung: Der Kunde bezahlt die Rechnung des Anbieters zunächst selbst, reicht sie zusammen mit dem Leistungsnachweis bei der Pflegekasse ein und erhält den Betrag bis zur Höhe des verfügbaren Budgets zurück. Viele Kassen stellen dafür ein Erstattungsformular bereit; zwingend ist es nicht — ein formloses Anschreiben mit Versichertennummer genügt.

Für laufende Einsätze ist die Abtretungserklärung der bessere Weg: Der Kunde tritt seinen Erstattungsanspruch an den Anbieter ab, der direkt mit der Kasse abrechnet — niemand geht in Vorleistung. Für bereits selbst bezahlte Alt-Rechnungen hilft die Abtretung dagegen nicht; hier bleibt es bei der klassischen Erstattung an den Kunden.

Checkliste

Belegcheck: Das braucht die Pflegekasse

  • Rechnung eines erstattungsfähigen Anbieters

    Nur die vier Leistungsarten des § 45b Abs. 1 SGB XI werden erstattet — für Alltagshilfen zählt die Anerkennung nach Landesrecht (§ 45a SGB XI).

  • Leistungsart auf dem Beleg erkennbar

    § 45b Abs. 2 SGB XI verlangt die eindeutige Angabe, z. B. „Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI“.

  • Leistungsdatum und Dauer je Einsatz

    Das Datum entscheidet, ob ein Einsatz noch ins Vorjahresbudget fällt.

  • Unterschriebener Leistungsnachweis

    Datum, Dauer, Unterschrift des Klienten — fehlt eines davon, drohen Rückfragen oder Ablehnung.

  • Versichertennummer und Bankverbindung

    Die Erstattung geht an den Pflegebedürftigen, nicht an den Anbieter — außer bei Abtretung.

Eine ausdrückliche Einreichungsfrist für Belege nennt § 45b SGB XI nicht — maßgeblich ist das Leistungsdatum. Für den Erstattungsanspruch fristgerecht erbrachter Leistungen gilt die allgemeine vierjährige Verjährung für Sozialleistungen (§ 45 SGB I). Verlassen sollte sich darauf niemand: Wer Belege monatelang liegen lässt, riskiert Rückfragen und verlorene Nachweise — und verschenkt Liquidität.

Was rückwirkend nicht geht

Genauso wichtig wie die Möglichkeiten sind die harten Grenzen — an ihnen scheitern die meisten Anfragen an die Pflegekasse:

Das geht rückwirkend

  • Angespartes Budget des laufenden Jahres auf einmal einlösen — bis zu 1.572 € (12 × 131 €, seit 01.01.2025)
  • Vorjahresrest bis zum 30.06. des Folgejahres nutzen
  • Leistungen zwischen Pflegegrad-Antrag und Bescheid nachträglich abrechnen (§ 33 SGB XI)
  • Belege für fristgerecht erbrachte Leistungen auch nach dem Stichtag einreichen (§ 45 SGB I)

Das geht nicht

  • Verfallenes Budget zurückholen — nach dem 30.06. hilft weder Antrag noch Widerspruch
  • Auszahlung ohne erbrachte Leistung — der Entlastungsbetrag ist reine Kostenerstattung
  • Über mehrere Jahre ansparen — der Übertrag reicht genau ein Kalenderhalbjahr weit
  • Einsätze rückdatieren oder pauschal ohne Leistungsnachweis abrechnen

Der Verfall ist gesetzlich zwingend; einen Härtefall- oder Kulanzparagrafen kennt § 45b SGB XI nicht. Auch ein Widerspruch gegen den Verfall hat keine Aussicht — die Kasse hat hier keinen Ermessensspielraum.

So helfen Anbieter beim Abrufen

Kaum eine Familie hat den Budgetstand im Kopf — genau daraus machen nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfen und Betreuungsdienste einen messbaren Mehrwert:

  • Budget je Klient führen: wie viel von den 131 € pro Monat noch offen ist, was aus dem Vorjahr übertragen wurde und wann es verfällt.
  • Vor dem Stichtag erinnern: im Frühjahr aktiv auf ungenutzten Vorjahresrest hinweisen und Zusatzeinsätze anbieten — für den Kunden gerettetes Geld, für den Anbieter planbare Auslastung im ersten Halbjahr.
  • Direkt abrechnen: laufende Einsätze per Abtretung ohne Vorleistung des Kunden mit der Kasse abrechnen und Leistungsnachweise so führen, dass auch rückwirkende Abrechnungen anstandslos erstattet werden.

Häufige Fragen

Kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend beanspruchen?
Ja, in Grenzen: Nicht genutzte Monatsbeträge des laufenden Kalenderjahres sammeln sich als Budget an, der Jahresrest bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Zusätzlich gilt der Anspruch rückwirkend ab dem Monat der Pflegegrad-Antragstellung (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Erstattet werden aber nur tatsächlich erbrachte und belegte Leistungen — Geld für Monate ohne Betreuung zahlt die Pflegekasse nicht aus.
Kann ich Entlastungsbeträge aus 2024 noch nutzen?
Nein. Der Rest aus 2024 (damals noch 125 € pro Monat, maximal 1.500 € im Jahr) war nur bis zum 30. Juni 2025 einlösbar und ist seit dem 1. Juli 2025 endgültig verfallen. Dasselbe gilt für alle älteren Jahre — der Übertrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI reicht immer nur ein Kalenderhalbjahr weit.
Wie lange kann der Entlastungsbetrag rückwirkend genutzt werden?
Innerhalb des laufenden Kalenderjahres unbegrenzt — nicht Genutztes sammelt sich bis zum 31. Dezember an, 2026 bis zu 1.572 €. Danach bleibt genau ein halbes Jahr: Der Jahresrest ist bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar, ab dem 1. Juli verfällt er ersatzlos.
Muss die Rechnung bis zum 30. Juni bei der Pflegekasse sein?
Entscheidend ist das Leistungsdatum: Die Betreuung muss bis zum 30. Juni erbracht sein, damit sie noch aus dem Vorjahresbudget erstattet wird. Eine ausdrückliche Einreichungsfrist für die Belege nennt § 45b SGB XI nicht; für den Erstattungsanspruch gilt die allgemeine vierjährige Verjährung für Sozialleistungen (§ 45 SGB I). Reichen Sie Belege trotzdem zeitnah ein — das vermeidet Rückfragen und Beweisprobleme.
Bekomme ich den Entlastungsbetrag als Nachzahlung aufs Konto?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Kostenerstattung: Die Pflegekasse erstattet Rechnungen für erbrachte Entlastungsleistungen gegen Vorlage der Belege (§ 45b Abs. 2 SGB XI) — bis zur Höhe des verfügbaren Budgets. Für Monate ganz ohne Leistung wird nichts ausgezahlt.
Gilt der Anspruch ab dem Bescheid oder ab der Antragstellung?
Ab dem Beginn des Monats, in dem der Pflegegrad-Antrag gestellt wurde (§ 33 Abs. 1 SGB XI) — nicht erst ab dem Bescheiddatum. Leistungen, die zwischen Antrag und Bewilligung erbracht und dokumentiert wurden, lassen sich danach nachträglich abrechnen. Ein gesonderter Antrag auf den Entlastungsbetrag ist nicht nötig.
Benedikt Hübenthal

Über den Autor

Benedikt Hübenthal

Mitgründer · Geschäftsführer

Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.

Profil ansehen

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

Loslegen

Reden wir kurz.

Eine Demo dauert maximal 30 Minuten. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Funktionen.