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§ 45b SGB XI: der Entlastungsbetrag einfach erklärt

§ 45b SGB XI regelt den Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat (seit 01.01.2025), die Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 zweckgebunden für qualitätsgesicherte Entlastungs- und Betreuungsleistungen einsetzen können. Ausgezahlt wird er nicht — er wird im Wege der Kostenerstattung gegen Beleg erstattet oder per Abtretung direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse abgerechnet. Dieser Beitrag erklärt den Paragrafen Absatz für Absatz: Höhe, Verwendungszwecke, Fristen und die Abrechnung aus Anbietersicht.

Von Benedikt Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 10 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

131 €
pro Monat
seit 01.01.2025, davor 125 €
1.572 €
pro Jahr
12 × 131 €
ab PG 1
Anspruch ab Pflegegrad 1
häusliche Pflege, ohne Antrag
30.06.
Verfall im Folgejahr
Rest des Vorjahres

Rechner

Entlastungsbetrag berechnen

Wie viel Budget steht heute zur Verfügung, was ist bereits verfallen — und wie lange reicht es? Werte anpassen, das Ergebnis rechnet sofort.

Rechenstand: Juli 2026 · Monatsbetrag 131 € (seit 01.01.2025)

Typische Fälle

Anspruch seit

Monat, ab dem der Pflegegrad (ab PG 1) anerkannt ist. Schon länger? Januar 2025 wählen — ältere Beträge sind ohnehin verfallen.

Verfügbar heute — Juli 2026

917 €

abrechenbar durch ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot — Kostenerstattung, keine Auszahlung.

Jahresanspruch 2026

1.572 € (12 × 131 €)

  • genutzt
  • verfügbar
  • kommt noch (Aug–Dez)

Ein Balken je Monat à 131 € (seit 01.01.2025); teilweise genutzte Monate sind anteilig gefüllt.

Angespart bis Juli 2026
917 €
Davon 2026 genutzt
0 €
Kommt noch hinzu (Aug–Dez)
655 €

So funktioniert § 45b SGB XI: Der Monatsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern angespart und gegen Rechnung erstattet. Nicht genutzte Beträge eines Jahres bleiben bis zum 30.06. des Folgejahres nutzbar — danach verfallen sie.

§ 45b SGB XI kurz erklärt

§ 45b SGB XI ist die Anspruchsgrundlage für den Entlastungsbetrag: bis zu 131 € pro Monat (seit 01.01.2025), die Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 zustehen. Der Betrag ist zweckgebunden: Er finanziert qualitätsgesicherte Leistungen, die pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag fördern — allen voran die nach § 45a Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, also Alltagshilfen und Betreuungsdienste.

Der Paragraf hat vier Absätze — und jeder davon ist für Anbieter praktisch relevant:

Absatz Was er regelt
Abs. 1 Höhe (131 €/Monat seit 01.01.2025), Zweckbindung, die vier zulässigen Leistungsarten, Übertrag des Jahresrests in das folgende Kalenderhalbjahr
Abs. 2 Kostenerstattung: Anspruch entsteht ohne Antrag, erstattet wird nur gegen Beleg — und auf dem Beleg muss die Leistungsart eindeutig erkennbar sein
Abs. 3 Verhältnis zur Sozialhilfe: der Entlastungsbetrag bleibt bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich unberücksichtigt (mit eng umgrenzten Ausnahmen)
Abs. 4 Preisgrenze: die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen; die Länder können Höchstsätze für anerkannte Angebote festlegen

Höhe: von 125 € auf 131 €

Den Entlastungsbetrag in seiner heutigen Form gibt es seit dem 1. Januar 2017: Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ersetzte die früheren „zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen" durch einen einheitlichen Betrag für alle Pflegegrade — erstmals auch für Pflegegrad 1. Zum 1. Januar 2025 wurde er im Zuge der 4,5-Prozent-Anhebung aller Leistungsbeträge auf 131 € erhöht:

Zeitraum Betrag pro Monat Grundlage
2015–2016 104 € / 208 € „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen" (Grund- bzw. erhöhter Betrag), § 45b a. F.
2017–2024 125 € PSG II: einheitlicher Entlastungsbetrag, erstmals ab Pflegegrad 1
seit 01.01.2025 131 € Anhebung der Leistungsbeträge um 4,5 % (PUEG)

Anders als Pflegegeld oder Pflegesachleistung ist die Höhe nicht nach Pflegegrad gestaffelt — vom Pflegegrad 1 bis 5 sind es dieselben 131 € pro Monat, also 1.572 € im Kalenderjahr.

Wer hat Anspruch?

Die Voraussetzungen des § 45b Abs. 1 SGB XI sind bewusst niedrig gehalten:

  • Pflegegrad 1 bis 5 — der Entlastungsbetrag ist die Leistung mit der niedrigsten Eintrittsschwelle der Pflegeversicherung.
  • Häusliche Pflege — der Pflegebedürftige lebt zu Hause, nicht dauerhaft in einer vollstationären Einrichtung.
  • Qualitätsgesicherte Leistung — erstattet werden nur Aufwendungen für die vier in Abs. 1 Satz 3 genannten Leistungsarten (siehe unten).

Ein Antrag ist nicht nötig: Nach § 45b Abs. 2 SGB XI entsteht der Anspruch, sobald die Voraussetzungen vorliegen — „ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf". Geld fließt allerdings erst, wenn Belege über tatsächlich entstandene Eigenbelastungen bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Wofür darf er eingesetzt werden?

§ 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI zählt abschließend vier Leistungsarten auf, für die Aufwendungen erstattet werden. Für alles andere — etwa Nachbarschaftshilfe ohne Anerkennung, Haushaltshilfen ohne Zulassung oder private Rechnungen — zahlt die Kasse nicht:

Nr. 1 · § 41 SGB XI

Tages- und Nachtpflege

Eigenanteile der teilstationären Pflege — einschließlich der dabei anfallenden Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung.

Nr. 2 · § 42 SGB XI

Kurzzeitpflege

Auch für Unterkunft und Verpflegung — Kosten, die das Kurzzeitpflege-Budget nach § 42 SGB XI selbst nicht übernimmt.

Nr. 3 · § 36 SGB XI

Ambulante Pflegedienste

In den Pflegegraden 2–5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (körperbezogene Pflege) — bei Pflegegrad 1 auch dafür.

Nr. 4 · § 45a SGB XI

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfen und Betreuungsdienste — das Feld, in dem Sie als Anbieter tätig sind.

Für Anbieter außerdem wichtig: Nach § 45b Abs. 4 SGB XI darf die verlangte Vergütung die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen — und die Landesregierungen können in ihrer Rechtsverordnung nach § 45a Abs. 3 Höchstsätze für anerkannte Angebote festlegen. Einige Länder deckeln den abrechenbaren Stundensatz tatsächlich; was in Ihrem Land gilt, zeigt die Übersicht Anerkennung nach Landesrecht.

Ansparen, Übertrag, Verfall

Der Entlastungsbetrag entsteht monatlich neu, muss aber nicht monatlich verbraucht werden. Nicht genutzte Beträge kumulieren innerhalb des Kalenderjahres — ein Klient, der erst im September startet, kann auf das seit Januar aufgelaufene Guthaben zugreifen. Beim Jahreswechsel greift § 45b Abs. 1 SGB XI: Der Jahresrest wird in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen und verfällt danach ersatzlos.

  1. Jan.–Dez. 2026

    Laufendes Jahr

    131 € entstehen monatlich neu (seit 01.01.2025); nicht Genutztes sammelt sich als Guthaben — bis zu 1.572 €.

  2. 01.01.2027

    Übertrag ins Folgejahr

    Der Restbetrag aus 2026 wandert automatisch in das erste Kalenderhalbjahr 2027 — ohne Antrag.

  3. 30.06.2027

    Stichtag: Rest verfällt

    Was aus 2026 bis dahin nicht abgerechnet ist, ist unwiederbringlich verloren.

Der Lebenszyklus eines Jahresanspruchs: ansparen im laufenden Jahr, Übertrag ins erste Halbjahr des Folgejahres, Verfall am 30. Juni. § 45b Abs. 1 SGB XI · Stand 07/2026

Für Anbieter ist der Stichtag ein Vertriebstermin: Wer im Frühjahr Klienten und Angehörige aktiv auf noch offene Vorjahresbeträge hinweist, füllt Kapazität mit Budget, das sonst am 30. Juni verfällt. Wie viel sich je nach Startmonat ansammelt, rechnet der Rechner oben durch — die Strategien dahinter zeigen Entlastungsbetrag ansparen und Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen.

Kostenerstattung oder Abtretung?

§ 45b SGB XI ist als Kostenerstattungsanspruch konstruiert: Die Pflegekasse erstattet nachgewiesene Eigenbelastungen gegen Beleg (§ 45b Abs. 2). In der Praxis haben sich daraus zwei Wege entwickelt, wie das Geld vom Kassenkonto zum Anbieter kommt:

Muss der Klient in Vorleistung gehen?

Beide Wege brauchen einen Beleg, aus dem die Leistungsart nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1–4 eindeutig hervorgeht.

Beispielrechnung

Musterrechnung: ein Monat Alltagshilfe über § 45b

Klientin mit Pflegegrad 2, anerkannte Alltagshilfe, vier Einsätze à 2 Stunden im Monat.

4 Einsätze à 2 Std.
8,0 Std.
Stundensatz Beispielsatz — je nach Land ggf. durch Höchstsätze begrenzt (§ 45b Abs. 4)
35,00 €
Monatsrechnung
280,00 €
Pflegekasse erstattet (§ 45b, seit 01.01.2025)
131,00 €

Die verbleibenden 149,00 € zahlt die Klientin privat — oder sie deckt sie ab Pflegegrad 2 über den Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4.

§ 45b und § 45a im Zusammenspiel

Die beiden Paragrafen werden ständig verwechselt, regeln aber zwei Seiten derselben Sache:

  • § 45a SGB XI regelt das Angebot: Er definiert die Angebote zur Unterstützung im Alltag und überlässt die Anerkennung den Ländern — 16 eigene Regelwerke, keine Bundesregel.
  • § 45b SGB XI regelt das Geld: den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (seit 01.01.2025), mit dem anerkannte Angebote bezahlt werden.

Dazu kommt der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI: Ab Pflegegrad 2 lassen sich bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung (§ 36 SGB XI) zusätzlich für anerkannte Angebote einsetzen — soweit die Sachleistung nicht bereits durch einen Pflegedienst verbraucht ist. Zusammen ergibt das ein Jahresbudget, das deutlich über den 1.572 € aus § 45b liegt:

Kombiniertes Jahresbudget

Pflegegrad 1 nur § 45b — Umwandlung erst ab PG 2

1.572 €

Pflegegrad 2

Entlastungsbetrag § 45b: 1.572
Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 (max.): 3.820,80

5.392,80 €

Pflegegrad 3

Entlastungsbetrag § 45b: 1.572
Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 (max.): 7.185,60

8.757,60 €

Pflegegrad 4

Entlastungsbetrag § 45b: 1.572
Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 (max.): 8.923,20

10.495,20 €

Pflegegrad 5

Entlastungsbetrag § 45b: 1.572
Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 (max.): 11.035,20

12.607,20 €

Entlastungsbetrag § 45b Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 (max.)

Jahresbudget, das ein Klient je Pflegegrad maximal bei einem anerkannten Angebot einsetzen kann: 1.572 € Entlastungsbetrag (§ 45b) plus bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung (§ 36) über den Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4) — sofern kein Pflegedienst die Sachleistung verbraucht.

§ 45b, § 45a Abs. 4, § 36 SGB XI · Beträge seit 01.01.2025 · Stand 07/2026

Für Anbieter: die Abrechnung

Für ein anerkanntes Angebot ist § 45b die zentrale Einnahmequelle — und die Abrechnung folgt immer demselben Muster: Der Klient tritt seinen Anspruch per Abtretungserklärung ab, jeder Einsatz wird auf einem Leistungsnachweis mit Datum, Dauer, Leistungsart und Unterschrift dokumentiert, und der Anbieter reicht monatlich gesammelt bei den Pflegekassen ein. Drei Punkte entscheiden dabei über die Quote der anstandslos bezahlten Rechnungen:

  • Leistungsart ausweisen — jeder Beleg trägt die Zuordnung nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 (siehe oben).
  • Restbudgets im Blick behalten — angesparte Beträge und der 30.06.-Stichtag gehören ins Frühjahrs-Reporting, nicht in die Ablage.
  • Höchstsätze des Landes einhalten — wo eine Rechtsverordnung den Stundensatz deckelt, kürzt die Kasse überschießende Beträge.

Die vollständige Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Fristen und typischen Ablehnungsgründen finden Sie unter Entlastungsbetrag abrechnen.

Mehr zum Entlastungsbetrag

Häufige Fragen

Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von 131 € pro Monat (seit 01.01.2025). Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 setzen ihn im Wege der Kostenerstattung für qualitätsgesicherte Entlastungs- und Betreuungsleistungen ein — zum Beispiel für eine nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfe.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
131 € pro Monat, über das Jahr 1.572 €. Zum 01.01.2025 wurde er von 125 € auf 131 € angehoben; 2026 gilt derselbe Betrag. Die Höhe ist in allen Pflegegraden gleich.
Ab welchem Pflegegrad gibt es den Entlastungsbetrag?
Bereits ab Pflegegrad 1 — als zentrale regelmäßige Leistung, die schon im niedrigsten Pflegegrad zusteht. Pflegegeld und Pflegesachleistung beginnen dagegen erst ab Pflegegrad 2.
Muss der Entlastungsbetrag beantragt werden?
Nein. Der Anspruch entsteht nach § 45b Abs. 2 SGB XI ohne vorherige Antragstellung. Erstattet wird aber nur gegen Beleg: Die Pflegekasse zahlt nachgewiesene Eigenbelastungen, und auf dem Beleg muss eindeutig erkennbar sein, um welche der vier zulässigen Leistungsarten es sich handelt.
Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Für vier Leistungsarten: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht im Bereich der Selbstversorgung) und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Nur bei Pflegegrad 1 darf er auch für körperbezogene Pflege durch zugelassene Pflegedienste eingesetzt werden.
Was ist der Unterschied zwischen § 45a und § 45b SGB XI?
§ 45a regelt die Angebote: welche Alltagshilfen und Betreuungsdienste die Länder anerkennen. § 45b regelt das Geld: den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (seit 01.01.2025), mit dem diese Angebote bezahlt werden. Dazu kommt der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4: ab Pflegegrad 2 lassen sich bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung zusätzlich für anerkannte Angebote einsetzen.
Verfällt nicht genutzter Entlastungsbetrag?
Innerhalb des Kalenderjahres nicht — Beträge kumulieren Monat für Monat. Der Jahresrest wird in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen und verfällt dann am 30. Juni: Beträge aus 2026 sind also bis zum 30.06.2027 nutzbar.
Wird der Entlastungsbetrag mit anderen Pflegeleistungen verrechnet?
Nein. Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung und wird nicht auf sie angerechnet. Ab Pflegegrad 2 lässt er sich zudem mit dem Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 kombinieren.
Benedikt Hübenthal

Über den Autor

Benedikt Hübenthal

Mitgründer · Geschäftsführer

Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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