Nach Landesrecht anerkannt: die § 45a-Anerkennung — ein Gesetz, 16 Regelwerke
„Nach Landesrecht anerkannt“ bedeutet: Die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes hat Ihr Angebot zur Unterstützung im Alltag nach der eigenen Verordnung zu § 45a SGB XI geprüft und per Bescheid anerkannt. Erst dann dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse abrechnen. Hier der Überblick über alle 16 Regelwerke: Zuständigkeiten, Schulungsumfang, Preisgrenzen — und der Weg zum Bescheid.
Das Wichtigste in Kürze
- 16
- Landesregelwerke
- § 45a Abs. 3 SGB XI — jedes Land regelt die Anerkennung selbst
- 131 €
- Entlastungsbetrag/Monat
- § 45b, seit 01.01.2025 — nur mit Anerkennung abrechenbar
- 30–40 UE
- Helferschulung
- je nach Land — z. B. Bayern 30 UE, NRW 40 UE, Niedersachsen 30 Std.
- ab PG 1
- Anspruch der Kunden
- Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1
Was ist ein Angebot zur Unterstützung im Alltag?
Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag — damit Pflegebedürftige möglichst lange zu Hause bleiben und ihren Alltag selbstständig bewältigen können. Das Gesetz kennt in Absatz 1 drei Kategorien:
- Betreuungsangebote: Helfer übernehmen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung — in Gruppen oder im häuslichen Bereich.
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden: gezielte Entlastung und beratende Unterstützung pflegender Angehöriger in ihrer Rolle als Pflegende.
- Angebote zur Entlastung im Alltag: Unterstützung bei allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt — der Kern der meisten gewerblichen Betreuungsdienste.
Wichtig für die Abgrenzung: Ein solches Angebot ist kein ambulanter Pflegedienst. Es erbringt Unterstützung im Alltag statt medizinischer Behandlungspflege nach SGB V und braucht dafür eine Anerkennung nach Landesrecht statt eines Versorgungsvertrags mit den Kassen. Den Unterschied im Detail erklärt Betreuungsdienst vs. Pflegedienst.
Anerkennung ist Landesrecht — 16 Regelwerke
Der entscheidende Satz vorweg: Es gibt keine bundesweit einheitliche Anerkennungsregel. § 45a Abs. 3 SGB XI ermächtigt die Landesregierungen, „das Nähere über die Anerkennung der Angebote“ per Rechtsverordnung zu bestimmen — einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung und zur Übermittlung der aktuellen Leistungs- und Preisübersicht. Das Ergebnis sind 16 Landesverordnungen mit eigenen Namen: AnFöVO in Nordrhein-Westfalen, UstA-VO in Baden-Württemberg, AVSG Teil 8 in Bayern, SächsPflUVO in Sachsen.
Auch die Zuständigkeit ist Ländersache — und genau hier beginnt für Gründer die Praxis: Mal entscheidet ein Landesamt, mal der Kreis. Die Karte zeigt, wer in Ihrem Land den Bescheid erlässt:
- Schleswig-Holstein: Landesamt
- Mecklenburg-Vorpommern: LAGuS
- Bremen: Senat
- Hamburg: Sozialbehörde
- Brandenburg: LASV
- Nordrhein-Westfalen: Kreise/Städte
- Niedersachsen: Landesamt
- Sachsen-Anhalt: Sozialagentur
- Berlin: Senat
- Rheinland-Pfalz: ADD
- Hessen: Kreise/Städte
- Thüringen: TLVwA
- Sachsen: KSV
- Saarland: Kreise/RV
- Baden-Württemberg: Kreise
- Bayern: LfP
Wert unter dem Kürzel = zuständige Anerkennungsstelle (Kurzform), z. B. LfP = Bayerisches Landesamt für Pflege, ADD = Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Was je Bundesland variiert
„Die Länder regeln das unterschiedlich“ ist als Satz wenig wert — konkret wird er erst mit Beispielen. Die Tabelle zeigt, welche Stellschrauben je nach Land anders eingestellt sind, mit verifizierten Werten dort, wo sie öffentlich belegbar sind:
| Regelungsbereich | Verifizierte Beispiele (Stand 07/2026) |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | AnFöVO (NRW), UstA-VO (Baden-Württemberg), AVSG Teil 8 (Bayern), SächsPflUVO (Sachsen) — jedes Land hat eine eigene Verordnung. |
| Schulungsumfang der Helfer | Bayern: 30 UE nach dem bundesweit abgestimmten Schulungskonzept (seit 01.09.2023) · NRW: mind. 40 UE, bei rein hauswirtschaftlichen Angeboten 30 UE (§ 8 AnFöVO) · Niedersachsen: Schulung durch eine Fachkraft im Umfang von mind. 30 Stunden (AnerkVO SGB XI) · übrige Länder: je nach Land. |
| Zuständige Stelle | Landesbehörde in Bayern (LfP), Niedersachsen (LS), Rheinland-Pfalz (ADD) und Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) — kommunale Ebene in NRW, Baden-Württemberg und Hessen (Kreise und kreisfreie Städte). |
| Preisgrenzen | NRW: Höchstpreis 39,50 € je Leistungsstunde (seit 19.02.2026) · viele Länder ohne festen Satz — Maßstab ist die „Angemessenheit“ der Vergütung. |
| Fachkraft-Anforderung | NRW: fachliche Unterstützung und Begleitung der Helfer durch Fachkräfte, auch per Kooperationsvertrag zulässig (§ 7 AnFöVO) · Umfang und Nachweis andernorts: je nach Land. |
| Wer anerkannt wird | Bayern: Anerkennung für Organisationen und Selbständige beim LfP, vereinfachte Registrierung ehrenamtlicher Einzelpersonen (Schulung mind. 8 UE) über die regionalen Fachstellen · Niedersachsen: ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer gelten seit 15.10.2025 ohne formellen Bescheid als anerkannt — u. a. max. zwei Pflegebedürftige, Aufwandsentschädigung höchstens 85 % des gesetzlichen Mindestlohns · andere Länder: eigene Wege. |
| Antragsweg | NRW: elektronisch über das Fachverfahren PfAD.uia · Niedersachsen: Formularantrag beim Landesamt, getrennte Vordrucke für juristische Personen und Einzelpersonen · andernorts Formular- oder Online-Antrag bei der zuständigen Stelle. |
Quellen: MAGS NRW, AnFöVO (Fassung 19.02.2026), Bayerisches Landesamt für Pflege, LS Niedersachsen, vdek Niedersachsen · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.
Wie fein die Unterschiede im Detail sind, zeigt der Schulungsumfang: Nordrhein-Westfalen zählt Unterrichtsstunden à 45 Minuten, Niedersachsen schlicht Stunden — in Minuten umgerechnet liegen beide bei 1.800. Wer die Regelwerke nur überfliegt und „30“ mit „30“ vergleicht, vergleicht Äpfel mit Birnen:
Beispiel Schulungsumfang
Nordrhein-Westfalen mind. 40 UE à 45 Min. — 30 UE bei rein hauswirtschaftlichen Angeboten
40 UE
Niedersachsen Schulung durch eine Fachkraft, mind. 30 Stunden
30 Std.
Bayern bundesweit abgestimmtes Schulungskonzept, seit 01.09.2023
30 UE
Bayern, ehrenamtliche Einzelpersonen vereinfachte Registrierung statt Anerkennung
8 UE
Schulungsumfang für Helfer in drei verifizierten Regelwerken, als Balken in Minuten umgerechnet: NRWs 40 UE à 45 Minuten und Niedersachsens 30 Stunden ergeben dieselben 1.800 Minuten — Bayerns 30 UE nur 1.350.
§ 8 AnFöVO NRW · LfP Bayern · AnerkVO SGB XI Niedersachsen · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.
Voraussetzungen: das Qualitätskonzept
So unterschiedlich die Verordnungen sind — der Kern ist überall gleich, weil ihn § 45a Abs. 2 SGB XI bundesgesetzlich vorgibt: Ihr Angebot braucht ein Konzept. Es muss die Leistungen und deren Kosten transparent darstellen, die zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation der Helfer samt Grund- und Notfallwissen belegen sowie die kontinuierliche fachliche Begleitung und die Qualitätssicherung beschreiben. Die Landesverordnungen ergänzen eigene Nachweise — typischerweise Haftpflichtversicherung, Führungszeugnisse und Musterverträge.
In der Behördenpraxis entscheidet die Qualität dieses Konzepts über die Verfahrensdauer: Ein vollständiger Antrag geht durch, ein lückenhafter produziert Nachforderungsschleifen. Das gehört hinein:
Checkliste
Was ins Qualitätskonzept gehört
-
Leistungsübersicht mit Kosten
Welche Leistungen zu welchem Preis — muss Nutzern vor Vertragsschluss vorliegen (§ 45a Abs. 2)
-
Zielgruppe und Einzugsgebiet
Wen Sie betreuen (z. B. Menschen mit Demenz) und in welchem Gebiet
-
Qualifikation und Schulung der Helfer
Schulungsnachweis je nach Land — z. B. 30 UE in Bayern, 40 UE in NRW
-
Grund- und Notfallwissen
Ausdrücklich in § 45a Abs. 2 gefordert — Umgang mit pflegebedürftigen Menschen
-
Fachliche Anleitung und Begleitung
Wer die Helfer kontinuierlich anleitet — ggf. per Kooperationsvertrag mit einer Fachkraft
-
Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Fortbildungsplan, Beschwerdeweg, regelmäßige Fallbesprechungen
-
Haftpflichtversicherung
In den meisten Landesverordnungen als Nachweis gefordert
-
Weitere Nachweise nach Landesrecht
z. B. Führungszeugnisse, Musterverträge, Gewerbeanmeldung
Eine ausführliche Aufstellung aller Gründungsvoraussetzungen — auch jenseits der Anerkennung — finden Sie unter Voraussetzungen für den Betreuungsdienst.
So läuft die Anerkennung ab
Trotz 16 Regelwerken folgt das Verfahren überall demselben Muster — fünf Schritte, bei denen sich Ihre Vorarbeit und die Prüfung der Behörde abwechseln:
-
Sie
Landesrecht und Zuständigkeit klären
Welche Verordnung gilt an Ihrem Sitz, wer entscheidet — Landesamt oder Kreis? Das bestimmt Formulare, Schulungsumfang und Nachweise.
-
Sie
Konzept erstellen, Antrag einreichen
Qualitätskonzept nach § 45a Abs. 2 plus Landes-Nachweise; in NRW elektronisch über PfAD.uia.
-
Behörde
Prüfung durch die Behörde
Konzept und Nachweise werden geprüft. Nachforderungen verlängern das Verfahren — Vollständigkeit spart Wochen.
-
Behörde
Anerkennungsbescheid
Die Anerkennung ergeht als Verwaltungsakt — teils befristet oder mit Auflagen wie Berichtspflichten und Preisübersichten.
-
Sie + Kasse
Registrieren und abrechnen
IK-Nummer beantragen, Eintrag in die Anbieterverzeichnisse — dann läuft die Abrechnung des Entlastungsbetrags.
Was nach dem Bescheid kommt — IK-Nummer, Meldung an die Kassen, erste Abrechnung — beschreibt Schritt für Schritt der Beitrag Anerkennung durch die Pflegekasse? So läuft es wirklich.
Förderung nach § 45c: was sie ist — und was nicht
Neben der Anerkennung taucht in vielen Landesverordnungen ein zweites Thema auf: die Förderung. Grundlage ist § 45c SGB XI: Die Pflegekassen fördern den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtliche Strukturen und Modellvorhaben mit 25 Mio. € je Kalenderjahr — die private Pflegeversicherung beteiligt sich mit 10 % zusätzlich. Der Haken für die Praxis: Der Zuschuss fließt nur in gleicher Höhe, wie sich das Land oder die Kommune beteiligt (Anteilsfinanzierung, Zielvolumen zusammen 50 Mio. € im Kalenderjahr). Stellt Ihr Land wenig Mittel bereit, gibt es entsprechend wenig Kassengeld.
Für gewerbliche Betreuungsdienste ist wichtig, die Erwartung richtig zu setzen: Die § 45c-Förderung ist projektbezogen und zielt in der Praxis stark auf ehrenamtlich getragene Strukturen — in Bayern finanziert sie zum Beispiel Pauschalen für die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Helfer. Ihr wirtschaftlicher Hebel ist nicht der Fördertopf, sondern die Anerkennung selbst: Sie öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags und des Umwandlungsanspruchs. Ob ein konkretes Vorhaben förderfähig ist, entscheidet die zuständige Stelle nach Landesrecht.
Anerkennung nach Bundesland
Zuständige Stelle, Verordnung, Voraussetzungen und Ablauf für Ihren Sitz — jede Landesseite bündelt die verifizierten Angaben für ein Bundesland:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Nach der Anerkennung: abrechnen
Mit dem Bescheid ist die entscheidende Hürde genommen: Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen — Ihre Kunden haben den Anspruch bereits ab Pflegegrad 1. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, muss niemand in Vorleistung gehen. Was das wirtschaftlich bedeutet, zeigt die Rechnung:
Beispielrechnung
Was die Anerkennung wirtschaftlich bedeutet
Anerkannter Betreuungsdienst mit 20 Klienten, alle rechnen den Entlastungsbetrag per Abtretung über Sie ab.
- Entlastungsbetrag je Klient und Monat § 45b SGB XI, seit 01.01.2025
- 131,00 €
- Klienten mit Abtretungserklärung
- × 20
- Kassenumsatz pro Monat
- 2.620,00 €
- Kassenumsatz pro Jahr
- 31.440 €
Nur § 45b gerechnet. Ab Pflegegrad 2 kommt der Umwandlungsanspruch hinzu (§ 45a Abs. 4): bis zu 40 % der Sachleistung, bei Pflegegrad 3 bis zu 598,80 € je Klient und Monat (Werte seit 01.01.2025).
Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich für Ihre Kunden weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 und die Verhinderungspflege (gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €, seit 01.07.2025). Grundlage jeder Abrechnung sind sauber geführte Leistungsnachweise.
Häufige Fragen
Was bedeutet „nach Landesrecht anerkannt“?
Ist die Anerkennung nach § 45a bundesweit einheitlich geregelt?
Wie viele Unterrichtsstunden Schulung brauchen meine Helfer?
Gibt es einen bundesweit einheitlichen Höchst-Stundensatz?
Wie lange dauert die Anerkennung?
Gilt meine Anerkennung auch in anderen Bundesländern?
Bekomme ich als gewerblicher Anbieter Förderung nach § 45c?
Quellen
- § 45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag (Gesetze im Internet)
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag (Gesetze im Internet)
- § 45c SGB XI — Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (Gesetze im Internet)
- MAGS NRW — Anerkennung von Unterstützungsangeboten: Informationen für Anbieter (Höchstpreis, PfAD.uia)
- AnFöVO Nordrhein-Westfalen — Anerkennungs- und Förderungsverordnung, Fassung vom 19.02.2026 (recht.nrw.de)
- Bayerisches Landesamt für Pflege — Anerkennung, Registrierung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
- Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern — Schulungen für Helfer (30 UE seit 01.09.2023)
- Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie — Anerkennung und Förderung der Angebote zur Unterstützung im Alltag (Antragsvordrucke, Nachbarschaftshilfe seit 15.10.2025)
- vdek Niedersachsen — Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (AnerkVO: Schulung mind. 30 Stunden, Anerkennungsfiktion für Nachbarschaftshelfer)
Über den Autor
Mitgründer · Geschäftsführer
Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Gründung von Betreuungsdiensten und die Anerkennung nach § 45a — von der Idee bis zum Bescheid.
Profil ansehenDieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.
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