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Nach Landesrecht anerkannt: die § 45a-Anerkennung — ein Gesetz, 16 Regelwerke

„Nach Landesrecht anerkannt“ bedeutet: Die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes hat Ihr Angebot zur Unterstützung im Alltag nach der eigenen Verordnung zu § 45a SGB XI geprüft und per Bescheid anerkannt. Erst dann dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse abrechnen. Hier der Überblick über alle 16 Regelwerke: Zuständigkeiten, Schulungsumfang, Preisgrenzen — und der Weg zum Bescheid.

Von Dominik Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

16
Landesregelwerke
§ 45a Abs. 3 SGB XI — jedes Land regelt die Anerkennung selbst
131 €
Entlastungsbetrag/Monat
§ 45b, seit 01.01.2025 — nur mit Anerkennung abrechenbar
30–40 UE
Helferschulung
je nach Land — z. B. Bayern 30 UE, NRW 40 UE, Niedersachsen 30 Std.
ab PG 1
Anspruch der Kunden
Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1

Was ist ein Angebot zur Unterstützung im Alltag?

Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag — damit Pflegebedürftige möglichst lange zu Hause bleiben und ihren Alltag selbstständig bewältigen können. Das Gesetz kennt in Absatz 1 drei Kategorien:

  • Betreuungsangebote: Helfer übernehmen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung — in Gruppen oder im häuslichen Bereich.
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden: gezielte Entlastung und beratende Unterstützung pflegender Angehöriger in ihrer Rolle als Pflegende.
  • Angebote zur Entlastung im Alltag: Unterstützung bei allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt — der Kern der meisten gewerblichen Betreuungsdienste.

Wichtig für die Abgrenzung: Ein solches Angebot ist kein ambulanter Pflegedienst. Es erbringt Unterstützung im Alltag statt medizinischer Behandlungspflege nach SGB V und braucht dafür eine Anerkennung nach Landesrecht statt eines Versorgungsvertrags mit den Kassen. Den Unterschied im Detail erklärt Betreuungsdienst vs. Pflegedienst.

Anerkennung ist Landesrecht — 16 Regelwerke

Der entscheidende Satz vorweg: Es gibt keine bundesweit einheitliche Anerkennungsregel. § 45a Abs. 3 SGB XI ermächtigt die Landesregierungen, „das Nähere über die Anerkennung der Angebote“ per Rechtsverordnung zu bestimmen — einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung und zur Übermittlung der aktuellen Leistungs- und Preisübersicht. Das Ergebnis sind 16 Landesverordnungen mit eigenen Namen: AnFöVO in Nordrhein-Westfalen, UstA-VO in Baden-Württemberg, AVSG Teil 8 in Bayern, SächsPflUVO in Sachsen.

Auch die Zuständigkeit ist Ländersache — und genau hier beginnt für Gründer die Praxis: Mal entscheidet ein Landesamt, mal der Kreis. Die Karte zeigt, wer in Ihrem Land den Bescheid erlässt:

  • Schleswig-Holstein: Landesamt
  • Mecklenburg-Vorpommern: LAGuS
  • Bremen: Senat
  • Hamburg: Sozialbehörde
  • Brandenburg: LASV
  • Nordrhein-Westfalen: Kreise/Städte
  • Niedersachsen: Landesamt
  • Sachsen-Anhalt: Sozialagentur
  • Berlin: Senat
  • Rheinland-Pfalz: ADD
  • Hessen: Kreise/Städte
  • Thüringen: TLVwA
  • Sachsen: KSV
  • Saarland: Kreise/RV
  • Baden-Württemberg: Kreise
  • Bayern: LfP

Wert unter dem Kürzel = zuständige Anerkennungsstelle (Kurzform), z. B. LfP = Bayerisches Landesamt für Pflege, ADD = Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

16 Länder, 16 Zuständigkeiten: Jede Kachel führt zur Anerkennungsseite des jeweiligen Bundeslandes. Verifiziert an den offiziellen Landesportalen · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Was je Bundesland variiert

„Die Länder regeln das unterschiedlich“ ist als Satz wenig wert — konkret wird er erst mit Beispielen. Die Tabelle zeigt, welche Stellschrauben je nach Land anders eingestellt sind, mit verifizierten Werten dort, wo sie öffentlich belegbar sind:

Regelungsbereich Verifizierte Beispiele (Stand 07/2026)
Rechtsgrundlage AnFöVO (NRW), UstA-VO (Baden-Württemberg), AVSG Teil 8 (Bayern), SächsPflUVO (Sachsen) — jedes Land hat eine eigene Verordnung.
Schulungsumfang der Helfer Bayern: 30 UE nach dem bundesweit abgestimmten Schulungskonzept (seit 01.09.2023) · NRW: mind. 40 UE, bei rein hauswirtschaftlichen Angeboten 30 UE (§ 8 AnFöVO) · Niedersachsen: Schulung durch eine Fachkraft im Umfang von mind. 30 Stunden (AnerkVO SGB XI) · übrige Länder: je nach Land.
Zuständige Stelle Landesbehörde in Bayern (LfP), Niedersachsen (LS), Rheinland-Pfalz (ADD) und Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) — kommunale Ebene in NRW, Baden-Württemberg und Hessen (Kreise und kreisfreie Städte).
Preisgrenzen NRW: Höchstpreis 39,50 € je Leistungsstunde (seit 19.02.2026) · viele Länder ohne festen Satz — Maßstab ist die „Angemessenheit“ der Vergütung.
Fachkraft-Anforderung NRW: fachliche Unterstützung und Begleitung der Helfer durch Fachkräfte, auch per Kooperationsvertrag zulässig (§ 7 AnFöVO) · Umfang und Nachweis andernorts: je nach Land.
Wer anerkannt wird Bayern: Anerkennung für Organisationen und Selbständige beim LfP, vereinfachte Registrierung ehrenamtlicher Einzelpersonen (Schulung mind. 8 UE) über die regionalen Fachstellen · Niedersachsen: ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer gelten seit 15.10.2025 ohne formellen Bescheid als anerkannt — u. a. max. zwei Pflegebedürftige, Aufwandsentschädigung höchstens 85 % des gesetzlichen Mindestlohns · andere Länder: eigene Wege.
Antragsweg NRW: elektronisch über das Fachverfahren PfAD.uia · Niedersachsen: Formularantrag beim Landesamt, getrennte Vordrucke für juristische Personen und Einzelpersonen · andernorts Formular- oder Online-Antrag bei der zuständigen Stelle.

Quellen: MAGS NRW, AnFöVO (Fassung 19.02.2026), Bayerisches Landesamt für Pflege, LS Niedersachsen, vdek Niedersachsen · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Wie fein die Unterschiede im Detail sind, zeigt der Schulungsumfang: Nordrhein-Westfalen zählt Unterrichtsstunden à 45 Minuten, Niedersachsen schlicht Stunden — in Minuten umgerechnet liegen beide bei 1.800. Wer die Regelwerke nur überfliegt und „30“ mit „30“ vergleicht, vergleicht Äpfel mit Birnen:

Beispiel Schulungsumfang

Nordrhein-Westfalen mind. 40 UE à 45 Min. — 30 UE bei rein hauswirtschaftlichen Angeboten

40 UE

Niedersachsen Schulung durch eine Fachkraft, mind. 30 Stunden

30 Std.

Bayern bundesweit abgestimmtes Schulungskonzept, seit 01.09.2023

30 UE

Bayern, ehrenamtliche Einzelpersonen vereinfachte Registrierung statt Anerkennung

8 UE

Schulungsumfang für Helfer in drei verifizierten Regelwerken, als Balken in Minuten umgerechnet: NRWs 40 UE à 45 Minuten und Niedersachsens 30 Stunden ergeben dieselben 1.800 Minuten — Bayerns 30 UE nur 1.350.

§ 8 AnFöVO NRW · LfP Bayern · AnerkVO SGB XI Niedersachsen · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Voraussetzungen: das Qualitätskonzept

So unterschiedlich die Verordnungen sind — der Kern ist überall gleich, weil ihn § 45a Abs. 2 SGB XI bundesgesetzlich vorgibt: Ihr Angebot braucht ein Konzept. Es muss die Leistungen und deren Kosten transparent darstellen, die zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation der Helfer samt Grund- und Notfallwissen belegen sowie die kontinuierliche fachliche Begleitung und die Qualitätssicherung beschreiben. Die Landesverordnungen ergänzen eigene Nachweise — typischerweise Haftpflichtversicherung, Führungszeugnisse und Musterverträge.

In der Behördenpraxis entscheidet die Qualität dieses Konzepts über die Verfahrensdauer: Ein vollständiger Antrag geht durch, ein lückenhafter produziert Nachforderungsschleifen. Das gehört hinein:

Checkliste

Was ins Qualitätskonzept gehört

  • Leistungsübersicht mit Kosten

    Welche Leistungen zu welchem Preis — muss Nutzern vor Vertragsschluss vorliegen (§ 45a Abs. 2)

  • Zielgruppe und Einzugsgebiet

    Wen Sie betreuen (z. B. Menschen mit Demenz) und in welchem Gebiet

  • Qualifikation und Schulung der Helfer

    Schulungsnachweis je nach Land — z. B. 30 UE in Bayern, 40 UE in NRW

  • Grund- und Notfallwissen

    Ausdrücklich in § 45a Abs. 2 gefordert — Umgang mit pflegebedürftigen Menschen

  • Fachliche Anleitung und Begleitung

    Wer die Helfer kontinuierlich anleitet — ggf. per Kooperationsvertrag mit einer Fachkraft

  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung

    Fortbildungsplan, Beschwerdeweg, regelmäßige Fallbesprechungen

  • Haftpflichtversicherung

    In den meisten Landesverordnungen als Nachweis gefordert

  • Weitere Nachweise nach Landesrecht

    z. B. Führungszeugnisse, Musterverträge, Gewerbeanmeldung

Eine ausführliche Aufstellung aller Gründungsvoraussetzungen — auch jenseits der Anerkennung — finden Sie unter Voraussetzungen für den Betreuungsdienst.

So läuft die Anerkennung ab

Trotz 16 Regelwerken folgt das Verfahren überall demselben Muster — fünf Schritte, bei denen sich Ihre Vorarbeit und die Prüfung der Behörde abwechseln:

  1. Sie

    Landesrecht und Zuständigkeit klären

    Welche Verordnung gilt an Ihrem Sitz, wer entscheidet — Landesamt oder Kreis? Das bestimmt Formulare, Schulungsumfang und Nachweise.

  2. Sie

    Konzept erstellen, Antrag einreichen

    Qualitätskonzept nach § 45a Abs. 2 plus Landes-Nachweise; in NRW elektronisch über PfAD.uia.

  3. Behörde

    Prüfung durch die Behörde

    Konzept und Nachweise werden geprüft. Nachforderungen verlängern das Verfahren — Vollständigkeit spart Wochen.

  4. Behörde

    Anerkennungsbescheid

    Die Anerkennung ergeht als Verwaltungsakt — teils befristet oder mit Auflagen wie Berichtspflichten und Preisübersichten.

  5. Sie + Kasse

    Registrieren und abrechnen

    IK-Nummer beantragen, Eintrag in die Anbieterverzeichnisse — dann läuft die Abrechnung des Entlastungsbetrags.

Der Weg zur § 45a-Anerkennung: fünf Schritte, die in allen 16 Ländern ähnlich ablaufen — Details und Dauer regelt das Landesrecht. § 45a Abs. 3 SGB XI · Stand 07/2026

Was nach dem Bescheid kommt — IK-Nummer, Meldung an die Kassen, erste Abrechnung — beschreibt Schritt für Schritt der Beitrag Anerkennung durch die Pflegekasse? So läuft es wirklich.

Förderung nach § 45c: was sie ist — und was nicht

Neben der Anerkennung taucht in vielen Landesverordnungen ein zweites Thema auf: die Förderung. Grundlage ist § 45c SGB XI: Die Pflegekassen fördern den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtliche Strukturen und Modellvorhaben mit 25 Mio. € je Kalenderjahr — die private Pflegeversicherung beteiligt sich mit 10 % zusätzlich. Der Haken für die Praxis: Der Zuschuss fließt nur in gleicher Höhe, wie sich das Land oder die Kommune beteiligt (Anteilsfinanzierung, Zielvolumen zusammen 50 Mio. € im Kalenderjahr). Stellt Ihr Land wenig Mittel bereit, gibt es entsprechend wenig Kassengeld.

Für gewerbliche Betreuungsdienste ist wichtig, die Erwartung richtig zu setzen: Die § 45c-Förderung ist projektbezogen und zielt in der Praxis stark auf ehrenamtlich getragene Strukturen — in Bayern finanziert sie zum Beispiel Pauschalen für die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Helfer. Ihr wirtschaftlicher Hebel ist nicht der Fördertopf, sondern die Anerkennung selbst: Sie öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags und des Umwandlungsanspruchs. Ob ein konkretes Vorhaben förderfähig ist, entscheidet die zuständige Stelle nach Landesrecht.

Anerkennung nach Bundesland

Zuständige Stelle, Verordnung, Voraussetzungen und Ablauf für Ihren Sitz — jede Landesseite bündelt die verifizierten Angaben für ein Bundesland:

Nach der Anerkennung: abrechnen

Mit dem Bescheid ist die entscheidende Hürde genommen: Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen — Ihre Kunden haben den Anspruch bereits ab Pflegegrad 1. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, muss niemand in Vorleistung gehen. Was das wirtschaftlich bedeutet, zeigt die Rechnung:

Beispielrechnung

Was die Anerkennung wirtschaftlich bedeutet

Anerkannter Betreuungsdienst mit 20 Klienten, alle rechnen den Entlastungsbetrag per Abtretung über Sie ab.

Entlastungsbetrag je Klient und Monat § 45b SGB XI, seit 01.01.2025
131,00 €
Klienten mit Abtretungserklärung
× 20
Kassenumsatz pro Monat
2.620,00 €
Kassenumsatz pro Jahr
31.440 €

Nur § 45b gerechnet. Ab Pflegegrad 2 kommt der Umwandlungsanspruch hinzu (§ 45a Abs. 4): bis zu 40 % der Sachleistung, bei Pflegegrad 3 bis zu 598,80 € je Klient und Monat (Werte seit 01.01.2025).

Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich für Ihre Kunden weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 und die Verhinderungspflege (gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €, seit 01.07.2025). Grundlage jeder Abrechnung sind sauber geführte Leistungsnachweise.

Häufige Fragen

Was bedeutet „nach Landesrecht anerkannt“?
„Nach Landesrecht anerkannt“ heißt: Die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes hat Ihr Angebot zur Unterstützung im Alltag nach der Landesverordnung zu § 45a SGB XI geprüft und per Bescheid anerkannt. Erst diese Anerkennung berechtigt dazu, den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse abzurechnen.
Ist die Anerkennung nach § 45a bundesweit einheitlich geregelt?
Nein. § 45a Abs. 3 SGB XI ermächtigt die Länder, das Nähere über die Anerkennung per Rechtsverordnung selbst zu regeln — einschließlich Qualitätssicherung und Meldepflichten. Es gibt daher 16 unterschiedliche Landesregelungen mit eigenen zuständigen Stellen, eigenem Schulungsumfang und eigenen Nachweisen. Maßgeblich ist immer die Verordnung Ihres Sitzlandes.
Wie viele Unterrichtsstunden Schulung brauchen meine Helfer?
Das regelt jedes Land selbst — sogar die Zähleinheit unterscheidet sich. Bayern verlangt die Schulung nach dem bundesweit abgestimmten Schulungskonzept mit 30 Unterrichtseinheiten (seit 01.09.2023), Nordrhein-Westfalen mindestens 40 Unterrichtsstunden — bei rein hauswirtschaftlichen Angeboten 30 (§ 8 AnFöVO) —, Niedersachsen eine Schulung durch eine Fachkraft im Umfang von mindestens 30 Stunden. Prüfen Sie vor der Schulungsbuchung die Verordnung Ihres Sitzlandes, damit der Nachweis auch anerkannt wird.
Gibt es einen bundesweit einheitlichen Höchst-Stundensatz?
Nein. Preisgrenzen sind Ländersache. Nordrhein-Westfalen sieht seit dem 19.02.2026 einen Höchstpreis von 39,50 € je Leistungsstunde als angemessen an; viele andere Länder verzichten auf einen festen Satz und prüfen die Angemessenheit im Einzelfall. Verbindliche Auskunft geben die zuständige Landesstelle und die Pflegekassen vor Ort.
Wie lange dauert die Anerkennung?
Eine bundesweite Frist gibt es nicht — die Dauer hängt vom Land, von der Behörde und von der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen ab. Kalkulieren Sie mehrere Wochen ein und kümmern Sie sich früh um die Schulungsnachweise: Nachforderungen wegen fehlender Unterlagen sind ein häufiger Grund für Verzögerungen.
Gilt meine Anerkennung auch in anderen Bundesländern?
Die Anerkennung beruht auf dem Landesrecht des anerkennenden Bundeslandes. Wollen Sie Klienten jenseits der Landesgrenze betreuen, klären Sie vorab mit der dort zuständigen Stelle, ob eine eigene Anerkennung nötig ist — die Pflegekassen erstatten den Entlastungsbetrag nur für Leistungen anerkannter Angebote.
Bekomme ich als gewerblicher Anbieter Förderung nach § 45c?
Nach § 45c SGB XI fördern die Pflegekassen den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag mit 25 Mio. € je Kalenderjahr; der Zuschuss fließt nur in gleicher Höhe, wie sich Land oder Kommune beteiligen. Die Förderung ist projektbezogen und zielt in der Praxis stark auf ehrenamtlich getragene Strukturen — in Bayern finanziert sie etwa Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Helfer. Ob Ihr Vorhaben förderfähig ist, entscheidet die zuständige Stelle nach Landesrecht.
Dominik Hübenthal

Über den Autor

Dominik Hübenthal

Mitgründer · Geschäftsführer

Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Gründung von Betreuungsdiensten und die Anerkennung nach § 45a — von der Idee bis zum Bescheid.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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