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§ 45a-Anerkennung in Niedersachsen

Niedersachsen regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in eigener Zuständigkeit — auf Grundlage der Anerkennungsverordnung SGB XI (AnerkVO SGB XI), Fassung vom 18.09.2025. Zuständig ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Team 3SL2, in Hildesheim. Erst der Anerkennungsbescheid öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags (131 €/Monat, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse. Diese Seite fasst Schulungsumfang, Fachkraft-Anforderung, Vergütungsgrenzen, Förderung und Antragsweg zusammen — Stand 07/2026.

Von Dominik Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

30 Std.
Basisschulung der Helfer
durch eine Fachkraft + Erste-Hilfe-Kurs (§ 1 Abs. 3)
kein fester Satz
Vergütungsgrenze
Grenze: Preise vergleichbarer Einrichtungen
131 €
Entlastungsbetrag/Monat
§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
LS Niedersachsen
Zuständige Stelle
Formular ans LS (auch per E-Mail)

§ 45a in Niedersachsen: Überblick

Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen — durch stundenweise Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Hilfe. Es ist kein ambulanter Pflegedienst und deckt weder medizinische Behandlungspflege nach SGB V noch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab. Den Rahmen über alle Länder hinweg erklärt der Überblick Nach Landesrecht anerkannt.

Entscheidend für Niedersachsen: § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt die Anerkennung ausdrücklich den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Regel, sondern 16 Regelwerke — mit erheblichen Unterschieden beim Schulungsumfang, bei der Fachkraft-Anforderung und bei den zulässigen Stundensätzen:

  • Schleswig-Holstein: 120 UE
  • Mecklenburg-Vorpommern: 30 UE
  • Bremen: 30 Std.
  • Hamburg: 40 UE
  • Brandenburg: 30 Std.
  • Nordrhein-Westfalen: 40 UE
  • Niedersachsen: 30 Std.
  • Sachsen-Anhalt: 40 UE
  • Berlin: 30 Std.
  • Rheinland-Pfalz: 30 Std.
  • Hessen: 30 UE
  • Thüringen: 30 Std.
  • Sachsen: 40 UE
  • Saarland: 160 Std.
  • Baden-Württemberg: 40 UE
  • Bayern: 30 UE

Wert unter dem Kürzel = Mindestumfang der Basisschulung für beschäftigte Helfer in Betreuungsangeboten (ohne einschlägigen Berufsabschluss); Ehrenamt und rein hauswirtschaftliche Angebote sind vielerorts geringer angesetzt.

Mindest-Basisschulung für Helfer nach Landesrecht — Niedersachsen im Vergleich zu den übrigen 15 Ländern. Jede Kachel führt zur jeweiligen Landesseite. Quellen: Landesverordnungen bzw. Verwaltungspraxis der Länder · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Zuständige Stelle & Antragsweg in Niedersachsen

Der erste Schritt ist immer, die für Ihren Sitz zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk zu ermitteln. Für Niedersachsen gilt:

Die Angaben sind ein verlässlicher Startpunkt (Stand 07/2026) — Zuständigkeiten und Verordnungen ändern sich aber, und Details können sogar innerhalb eines Landes abweichen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle in Niedersachsen; holen Sie sie vor Antragstellung ein.

Schulung, Fachkraft & Nachweise

Vier Bausteine tauchen in fast jedem Landesrecht auf: ein schriftliches Konzept mit Leistungen und Preisen, die Schulung der Helfer, ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz und die fachliche Anleitung durch eine Fachkraft. So füllt Niedersachsen sie konkret aus:

Anforderung So regelt es Niedersachsen
Basisschulung der Helfer Mindestens 30 Zeitstunden Schulung durch eine Fachkraft, davon bis zu 25 % selbstgesteuertes Lernen, plus ein Erste-Hilfe-Kurs, der nicht älter als 5 Jahre ist (§ 1 Abs. 3 AnerkVO SGB XI, Fassung 18.09.2025).
Fachliche Anleitung (Fachkraft) Ja: mindestens eine Fachkraft für die fachliche Anleitung und Unterstützung der Helfer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) — u. a. Pflegefachpersonen nach PflBG, Heilerziehungspfleger, Ergotherapeuten, Ärzte, Sozialarbeiter und -pädagogen, Gerontologen, Meister der Hauswirtschaft (§ 1 Abs. 4).
Vergütungsgrenze kein fester Satz — Grenze: Preise vergleichbarer Einrichtungen (Details im Abschnitt Vergütung & Höchstsätze)
Antragsweg Formular ans LS (auch per E-Mail) (Details im Abschnitt Zuständige Stelle)

Häufig kommen weitere Nachweise hinzu — Gewerbeanmeldung, erweiterte Führungszeugnisse, Musterverträge, teils die IK-Nummer schon im Antrag. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, steht im Regelwerk und in den Merkblättern der Stelle. Eine ausführliche Checkliste finden Sie unter Voraussetzungen zum Gründen.

Vergütung & Höchstsätze in Niedersachsen

Kein fester Euro-Satz: Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8). Ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer: Aufwandsentschädigung höchstens 85 % des gesetzlichen Mindestlohns (§ 2 Abs. 1 Nr. 3).

Kalkulieren Sie Ihren Stundensatz nie allein an der Obergrenze entlang, sondern an Ihren Vollkosten — Löhne, Lohnnebenkosten, Fahrzeiten, Verwaltung. Wie die Rechnung aufgeht, zeigt der Leitfaden Betreuungsdienst gründen mit Kalkulator; die Sätze der anderen Länder erreichen Sie über die Karte oben.

Förderung nach § 45c in Niedersachsen

Ja — Fördermittel kommen je zur Hälfte vom Land und von den Verbänden der Pflegekassen (§ 45c): für Schulungen zur Qualifikation der Einsatzkräfte, bei ehrenamtsbasierten Trägern zusätzlich für Aufbau, Organisation und Aufrechterhaltung des Angebots.

Wichtig für die Planung: In keinem Land besteht ein Rechtsanspruch auf § 45c-Mittel, und mehrere Länder schließen gewerbliche Anbieter von der Förderung aus. Kalkulieren Sie Ihren Betrieb deshalb so, dass er ohne Zuschuss trägt — die Förderung ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.

So läuft die Anerkennung ab

Der Weg zur Anerkennung folgt in Niedersachsen demselben Muster wie fast überall — entscheidend ist, die landesspezifischen Nachweise von Anfang an mitzudenken:

  1. Regelwerk & Stelle klären

    In Niedersachsen: LS Niedersachsen. Merkblätter und Formulare zuerst lesen — sie definieren die Nachweise.

  2. Konzept & Unterlagen erstellen

    Leistungen, Preise, Qualitätssicherung, Versicherungsnachweis — das Konzept ist das Herzstück des Antrags.

  3. Schulung & Fachkraft nachweisen

    Basisschulung 30 Std. (durch eine Fachkraft + Erste-Hilfe-Kurs (§ 1 Abs. 3)) und die fachliche Anleitung belegen.

  4. Antrag einreichen

    Formular ans LS (auch per E-Mail)

  5. Bescheid & erste Abrechnung

    Erst mit der Anerkennung dürfen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) mit der Pflegekasse abrechnen.

Der Weg zur § 45a-Anerkennung in Niedersachsen — fünf Schritte vom Regelwerk bis zur ersten Abrechnung. Eigene Darstellung nach der Landesregelung · Stand 07/2026

Planen Sie realistisch: Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen je nach Land und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen. Ein vollständiger Antrag mit sauberem Konzept hält das Verfahren kurz.

Nach der Anerkennung: abrechnen

Mit der Anerkennung ist eine wichtige Hürde genommen. Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, müssen Ihre Kunden nicht in Vorleistung gehen — Sie rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.

Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2) und die Verhinderungspflege. Sauber dokumentierte Leistungsnachweise sind dafür die Grundlage — wie es von der Anerkennung zur IK-Nummer und zur ersten Kassenabrechnung weitergeht, zeigt Anerkennung & Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wer ist in Niedersachsen für die § 45a-Anerkennung zuständig?
Zuständig ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Team 3SL2, in Hildesheim. Antragsformulare (PDF, getrennt für juristische Personen und Einzelunternehmen) schriftlich oder per E-Mail (AZUA@ls.niedersachsen.de) an das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Team 3SL2, in Hildesheim. (Stand 07/2026).
Wie viele Schulungsstunden brauchen Helfer in Niedersachsen?
Mindestens 30 Zeitstunden Schulung durch eine Fachkraft, davon bis zu 25 % selbstgesteuertes Lernen, plus ein Erste-Hilfe-Kurs, der nicht älter als 5 Jahre ist (§ 1 Abs. 3 AnerkVO SGB XI, Fassung 18.09.2025). Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle (Stand 07/2026).
Braucht mein Angebot in Niedersachsen eine Fachkraft?
Ja: mindestens eine Fachkraft für die fachliche Anleitung und Unterstützung der Helfer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) — u. a. Pflegefachpersonen nach PflBG, Heilerziehungspfleger, Ergotherapeuten, Ärzte, Sozialarbeiter und -pädagogen, Gerontologen, Meister der Hauswirtschaft (§ 1 Abs. 4).
Gibt es in Niedersachsen einen festen Höchst-Stundensatz?
Kein fester Euro-Satz: Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8). Ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer: Aufwandsentschädigung höchstens 85 % des gesetzlichen Mindestlohns (§ 2 Abs. 1 Nr. 3).
Wird mein Angebot in Niedersachsen nach § 45c gefördert?
Ja — Fördermittel kommen je zur Hälfte vom Land und von den Verbänden der Pflegekassen (§ 45c): für Schulungen zur Qualifikation der Einsatzkräfte, bei ehrenamtsbasierten Trägern zusätzlich für Aufbau, Organisation und Aufrechterhaltung des Angebots.
Darf ich ohne Anerkennung den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. Erst mit der Anerkennung nach § 45a Landesrecht dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse abrechnen. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse die Leistung nicht.

Quellen

Alle Angaben zu Landesrecht, Schulungsumfang, Vergütungsgrenzen und Förderung: Stand 07/2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind die aktuelle Fassung der Landesregelung und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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