§ 45a-Anerkennung in Niedersachsen
Niedersachsen regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in eigener Zuständigkeit — auf Grundlage der Anerkennungsverordnung SGB XI (AnerkVO SGB XI), Fassung vom 18.09.2025. Zuständig ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Team 3SL2, in Hildesheim. Erst der Anerkennungsbescheid öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags (131 €/Monat, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse. Diese Seite fasst Schulungsumfang, Fachkraft-Anforderung, Vergütungsgrenzen, Förderung und Antragsweg zusammen — Stand 07/2026.
Das Wichtigste in Kürze
- 30 Std.
- Basisschulung der Helfer
- durch eine Fachkraft + Erste-Hilfe-Kurs (§ 1 Abs. 3)
- kein fester Satz
- Vergütungsgrenze
- Grenze: Preise vergleichbarer Einrichtungen
- 131 €
- Entlastungsbetrag/Monat
- § 45b SGB XI, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
- LS Niedersachsen
- Zuständige Stelle
- Formular ans LS (auch per E-Mail)
§ 45a in Niedersachsen: Überblick
Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen — durch stundenweise Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Hilfe. Es ist kein ambulanter Pflegedienst und deckt weder medizinische Behandlungspflege nach SGB V noch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab. Den Rahmen über alle Länder hinweg erklärt der Überblick Nach Landesrecht anerkannt.
Entscheidend für Niedersachsen: § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt die Anerkennung ausdrücklich den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Regel, sondern 16 Regelwerke — mit erheblichen Unterschieden beim Schulungsumfang, bei der Fachkraft-Anforderung und bei den zulässigen Stundensätzen:
- Schleswig-Holstein: 120 UE
- Mecklenburg-Vorpommern: 30 UE
- Bremen: 30 Std.
- Hamburg: 40 UE
- Brandenburg: 30 Std.
- Nordrhein-Westfalen: 40 UE
- Niedersachsen: 30 Std.
- Sachsen-Anhalt: 40 UE
- Berlin: 30 Std.
- Rheinland-Pfalz: 30 Std.
- Hessen: 30 UE
- Thüringen: 30 Std.
- Sachsen: 40 UE
- Saarland: 160 Std.
- Baden-Württemberg: 40 UE
- Bayern: 30 UE
Wert unter dem Kürzel = Mindestumfang der Basisschulung für beschäftigte Helfer in Betreuungsangeboten (ohne einschlägigen Berufsabschluss); Ehrenamt und rein hauswirtschaftliche Angebote sind vielerorts geringer angesetzt.
Zuständige Stelle & Antragsweg in Niedersachsen
Der erste Schritt ist immer, die für Ihren Sitz zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk zu ermitteln. Für Niedersachsen gilt:
Die Angaben sind ein verlässlicher Startpunkt (Stand 07/2026) — Zuständigkeiten und Verordnungen ändern sich aber, und Details können sogar innerhalb eines Landes abweichen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle in Niedersachsen; holen Sie sie vor Antragstellung ein.
Schulung, Fachkraft & Nachweise
Vier Bausteine tauchen in fast jedem Landesrecht auf: ein schriftliches Konzept mit Leistungen und Preisen, die Schulung der Helfer, ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz und die fachliche Anleitung durch eine Fachkraft. So füllt Niedersachsen sie konkret aus:
| Anforderung | So regelt es Niedersachsen |
|---|---|
| Basisschulung der Helfer | Mindestens 30 Zeitstunden Schulung durch eine Fachkraft, davon bis zu 25 % selbstgesteuertes Lernen, plus ein Erste-Hilfe-Kurs, der nicht älter als 5 Jahre ist (§ 1 Abs. 3 AnerkVO SGB XI, Fassung 18.09.2025). |
| Fachliche Anleitung (Fachkraft) | Ja: mindestens eine Fachkraft für die fachliche Anleitung und Unterstützung der Helfer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) — u. a. Pflegefachpersonen nach PflBG, Heilerziehungspfleger, Ergotherapeuten, Ärzte, Sozialarbeiter und -pädagogen, Gerontologen, Meister der Hauswirtschaft (§ 1 Abs. 4). |
| Vergütungsgrenze | kein fester Satz — Grenze: Preise vergleichbarer Einrichtungen (Details im Abschnitt Vergütung & Höchstsätze) |
| Antragsweg | Formular ans LS (auch per E-Mail) (Details im Abschnitt Zuständige Stelle) |
Häufig kommen weitere Nachweise hinzu — Gewerbeanmeldung, erweiterte Führungszeugnisse, Musterverträge, teils die IK-Nummer schon im Antrag. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, steht im Regelwerk und in den Merkblättern der Stelle. Eine ausführliche Checkliste finden Sie unter Voraussetzungen zum Gründen.
Vergütung & Höchstsätze in Niedersachsen
Kein fester Euro-Satz: Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8). Ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer: Aufwandsentschädigung höchstens 85 % des gesetzlichen Mindestlohns (§ 2 Abs. 1 Nr. 3).
Kalkulieren Sie Ihren Stundensatz nie allein an der Obergrenze entlang, sondern an Ihren Vollkosten — Löhne, Lohnnebenkosten, Fahrzeiten, Verwaltung. Wie die Rechnung aufgeht, zeigt der Leitfaden Betreuungsdienst gründen mit Kalkulator; die Sätze der anderen Länder erreichen Sie über die Karte oben.
Förderung nach § 45c in Niedersachsen
Ja — Fördermittel kommen je zur Hälfte vom Land und von den Verbänden der Pflegekassen (§ 45c): für Schulungen zur Qualifikation der Einsatzkräfte, bei ehrenamtsbasierten Trägern zusätzlich für Aufbau, Organisation und Aufrechterhaltung des Angebots.
Wichtig für die Planung: In keinem Land besteht ein Rechtsanspruch auf § 45c-Mittel, und mehrere Länder schließen gewerbliche Anbieter von der Förderung aus. Kalkulieren Sie Ihren Betrieb deshalb so, dass er ohne Zuschuss trägt — die Förderung ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.
So läuft die Anerkennung ab
Der Weg zur Anerkennung folgt in Niedersachsen demselben Muster wie fast überall — entscheidend ist, die landesspezifischen Nachweise von Anfang an mitzudenken:
-
Regelwerk & Stelle klären
In Niedersachsen: LS Niedersachsen. Merkblätter und Formulare zuerst lesen — sie definieren die Nachweise.
-
Konzept & Unterlagen erstellen
Leistungen, Preise, Qualitätssicherung, Versicherungsnachweis — das Konzept ist das Herzstück des Antrags.
-
Schulung & Fachkraft nachweisen
Basisschulung 30 Std. (durch eine Fachkraft + Erste-Hilfe-Kurs (§ 1 Abs. 3)) und die fachliche Anleitung belegen.
-
Antrag einreichen
Formular ans LS (auch per E-Mail)
-
Bescheid & erste Abrechnung
Erst mit der Anerkennung dürfen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) mit der Pflegekasse abrechnen.
Planen Sie realistisch: Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen je nach Land und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen. Ein vollständiger Antrag mit sauberem Konzept hält das Verfahren kurz.
Nach der Anerkennung: abrechnen
Mit der Anerkennung ist eine wichtige Hürde genommen. Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, müssen Ihre Kunden nicht in Vorleistung gehen — Sie rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.
Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2) und die Verhinderungspflege. Sauber dokumentierte Leistungsnachweise sind dafür die Grundlage — wie es von der Anerkennung zur IK-Nummer und zur ersten Kassenabrechnung weitergeht, zeigt Anerkennung & Pflegekasse.
Häufige Fragen
Wer ist in Niedersachsen für die § 45a-Anerkennung zuständig?
Wie viele Schulungsstunden brauchen Helfer in Niedersachsen?
Braucht mein Angebot in Niedersachsen eine Fachkraft?
Gibt es in Niedersachsen einen festen Höchst-Stundensatz?
Wird mein Angebot in Niedersachsen nach § 45c gefördert?
Darf ich ohne Anerkennung den Entlastungsbetrag abrechnen?
Quellen
- § 45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag (Gesetze im Internet)
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag (Gesetze im Internet)
- AnerkVO SGB XI Niedersachsen, Fassung 18.09.2025 (PDF)
- Landesamt für Soziales, Jugend und Familie — Anerkennung und Förderung (AZUA)
Alle Angaben zu Landesrecht, Schulungsumfang, Vergütungsgrenzen und Förderung: Stand 07/2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind die aktuelle Fassung der Landesregelung und die Auskunft der zuständigen Behörde.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.
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