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§ 45a-Anerkennung in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in eigener Zuständigkeit — auf Grundlage der Landesverordnung über Angebote zur Unterstützung im Alltag (UntAngV RP). Zuständig ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. Erst der Anerkennungsbescheid öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags (131 €/Monat, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse. Diese Seite fasst Schulungsumfang, Fachkraft-Anforderung, Vergütungsgrenzen, Förderung und Antragsweg zusammen — Stand 07/2026.

Von Dominik Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

30 Std.
Basisschulung der Helfer
mind. 20 UE vor dem ersten Einsatz
41,45–45,88 €
Vergütungsgrenze
je 60 Min., verbindlich ab 01.03.2026
131 €
Entlastungsbetrag/Monat
§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
ADD Trier
Zuständige Stelle
Formular + Konzept an die ADD Trier

§ 45a in Rheinland-Pfalz: Überblick

Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen — durch stundenweise Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Hilfe. Es ist kein ambulanter Pflegedienst und deckt weder medizinische Behandlungspflege nach SGB V noch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab. Den Rahmen über alle Länder hinweg erklärt der Überblick Nach Landesrecht anerkannt.

Entscheidend für Rheinland-Pfalz: § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt die Anerkennung ausdrücklich den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Regel, sondern 16 Regelwerke — mit erheblichen Unterschieden beim Schulungsumfang, bei der Fachkraft-Anforderung und bei den zulässigen Stundensätzen:

  • Schleswig-Holstein: 120 UE
  • Mecklenburg-Vorpommern: 30 UE
  • Bremen: 30 Std.
  • Hamburg: 40 UE
  • Brandenburg: 30 Std.
  • Nordrhein-Westfalen: 40 UE
  • Niedersachsen: 30 Std.
  • Sachsen-Anhalt: 40 UE
  • Berlin: 30 Std.
  • Rheinland-Pfalz: 30 Std.
  • Hessen: 30 UE
  • Thüringen: 30 Std.
  • Sachsen: 40 UE
  • Saarland: 160 Std.
  • Baden-Württemberg: 40 UE
  • Bayern: 30 UE

Wert unter dem Kürzel = Mindestumfang der Basisschulung für beschäftigte Helfer in Betreuungsangeboten (ohne einschlägigen Berufsabschluss); Ehrenamt und rein hauswirtschaftliche Angebote sind vielerorts geringer angesetzt.

Mindest-Basisschulung für Helfer nach Landesrecht — Rheinland-Pfalz im Vergleich zu den übrigen 15 Ländern. Jede Kachel führt zur jeweiligen Landesseite. Quellen: Landesverordnungen bzw. Verwaltungspraxis der Länder · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Zuständige Stelle & Antragsweg in Rheinland-Pfalz

Der erste Schritt ist immer, die für Ihren Sitz zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk zu ermitteln. Für Rheinland-Pfalz gilt:

Die Angaben sind ein verlässlicher Startpunkt (Stand 07/2026) — Zuständigkeiten und Verordnungen ändern sich aber, und Details können sogar innerhalb eines Landes abweichen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle in Rheinland-Pfalz; holen Sie sie vor Antragstellung ein.

Schulung, Fachkraft & Nachweise

Vier Bausteine tauchen in fast jedem Landesrecht auf: ein schriftliches Konzept mit Leistungen und Preisen, die Schulung der Helfer, ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz und die fachliche Anleitung durch eine Fachkraft. So füllt Rheinland-Pfalz sie konkret aus:

Anforderung So regelt es Rheinland-Pfalz
Basisschulung der Helfer Mindestens 30 Stunden Basisqualifizierung für Nicht-Fachkräfte (§ 10 Abs. 1–2 UntAngV RP); mindestens 20 UE müssen vor dem ersten Einsatz vorliegen, bis zu 10 UE sind innerhalb eines Jahres nachholbar (ADD-Leitfaden, Stand 27.04.2026).
Fachliche Anleitung (Fachkraft) Ja, streng: eine namentlich zu benennende Fachkraft (§ 6 UntAngV RP), die mindestens 20 Std./Monat im Angebot tätig ist, dokumentierte Fall- und Teambesprechungen mindestens alle 4 Wochen führt und die Fälle dauerhaft auch in der Häuslichkeit begleitet. Zulässige Berufsgruppen je Leistungsbereich (Pflege- und Sozialberufe für Betreuung; Hauswirtschafter u. a. nur für Haushaltsführung); Einzelpersonen können mit einer Fachkraft kooperieren.
Vergütungsgrenze 41,45–45,88 € — je 60 Min., verbindlich ab 01.03.2026 (Details im Abschnitt Vergütung & Höchstsätze)
Antragsweg Formular + Konzept an die ADD Trier (Details im Abschnitt Zuständige Stelle)

Häufig kommen weitere Nachweise hinzu — Gewerbeanmeldung, erweiterte Führungszeugnisse, Musterverträge, teils die IK-Nummer schon im Antrag. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, steht im Regelwerk und in den Merkblättern der Stelle. Eine ausführliche Checkliste finden Sie unter Voraussetzungen zum Gründen.

Vergütung & Höchstsätze in Rheinland-Pfalz

Verbindliche Entgeltgrenzen, fortgeschrieben nach der § 89-Vergütung — gültig ab 01.03.2026: 41,45 €/60 Min. bei Schwerpunkt Haushaltsführung, 45,88 €/60 Min. bei pflegerischen Betreuungsleistungen, zzgl. einer einmaligen Hausbesuchspauschale von höchstens 8,89 €/Besuch. Entgeltanpassungen nur auf Antrag bei der ADD.

Beispielrechnung

Musterrechnung: Entlastungsbetrag in Betreuungszeit

Wie viel Einsatzzeit finanziert der Entlastungsbetrag eines Klienten in Rheinland-Pfalz pro Monat?

Entlastungsbetrag je Klient und Monat § 45b SGB XI, seit 01.01.2025
131,00 €
Entgeltgrenze pflegerische Betreuung (je 60 Min.) verbindlich ab 01.03.2026
45,88 €
finanzierbare Einsatzzeit je Monat
≈ 2,9 Std.

Beim Haushalts-Satz (41,45 €) sind es ≈ 3,2 Std. Dazu kommen je nach Pflegegrad Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4) und Verhinderungspflege.

Kalkulieren Sie Ihren Stundensatz nie allein an der Obergrenze entlang, sondern an Ihren Vollkosten — Löhne, Lohnnebenkosten, Fahrzeiten, Verwaltung. Wie die Rechnung aufgeht, zeigt der Leitfaden Betreuungsdienst gründen mit Kalkulator; die Sätze der anderen Länder erreichen Sie über die Karte oben.

Förderung nach § 45c in Rheinland-Pfalz

Ja — Landesförderung nach § 45c für ehrenamtlich getragene, auf Dauer angelegte Angebote; Förderantrag bei der ADD jeweils bis 30.04. Beratung bietet die Servicestelle AUA beim LSJV — Details erfragen Sie dort.

Wichtig für die Planung: In keinem Land besteht ein Rechtsanspruch auf § 45c-Mittel, und mehrere Länder schließen gewerbliche Anbieter von der Förderung aus. Kalkulieren Sie Ihren Betrieb deshalb so, dass er ohne Zuschuss trägt — die Förderung ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.

So läuft die Anerkennung ab

Der Weg zur Anerkennung folgt in Rheinland-Pfalz demselben Muster wie fast überall — entscheidend ist, die landesspezifischen Nachweise von Anfang an mitzudenken:

  1. Regelwerk & Stelle klären

    In Rheinland-Pfalz: ADD Trier. Merkblätter und Formulare zuerst lesen — sie definieren die Nachweise.

  2. Konzept & Unterlagen erstellen

    Leistungen, Preise, Qualitätssicherung, Versicherungsnachweis — das Konzept ist das Herzstück des Antrags.

  3. Schulung & Fachkraft nachweisen

    Basisschulung 30 Std. (mind. 20 UE vor dem ersten Einsatz) und die fachliche Anleitung belegen.

  4. Antrag einreichen

    Formular + Konzept an die ADD Trier

  5. Bescheid & erste Abrechnung

    Erst mit der Anerkennung dürfen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) mit der Pflegekasse abrechnen.

Der Weg zur § 45a-Anerkennung in Rheinland-Pfalz — fünf Schritte vom Regelwerk bis zur ersten Abrechnung. Eigene Darstellung nach der Landesregelung · Stand 07/2026

Planen Sie realistisch: Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen je nach Land und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen. Ein vollständiger Antrag mit sauberem Konzept hält das Verfahren kurz.

Nach der Anerkennung: abrechnen

Mit der Anerkennung ist eine wichtige Hürde genommen. Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, müssen Ihre Kunden nicht in Vorleistung gehen — Sie rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.

Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2) und die Verhinderungspflege. Sauber dokumentierte Leistungsnachweise sind dafür die Grundlage — wie es von der Anerkennung zur IK-Nummer und zur ersten Kassenabrechnung weitergeht, zeigt Anerkennung & Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wer ist in Rheinland-Pfalz für die § 45a-Anerkennung zuständig?
Zuständig ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. ADD-Formular (getrennt für Einzelpersonen und Angebote mit mehreren leistungserbringenden Personen) plus ausführliches Konzept nach § 9 UntAngV RP plus Stellungnahme der kommunalen Pflegestrukturplanung — schriftlich an die ADD Trier (AUA@add.rlp.de). (Stand 07/2026).
Wie viele Schulungsstunden brauchen Helfer in Rheinland-Pfalz?
Mindestens 30 Stunden Basisqualifizierung für Nicht-Fachkräfte (§ 10 Abs. 1–2 UntAngV RP); mindestens 20 UE müssen vor dem ersten Einsatz vorliegen, bis zu 10 UE sind innerhalb eines Jahres nachholbar (ADD-Leitfaden, Stand 27.04.2026). Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle (Stand 07/2026).
Braucht mein Angebot in Rheinland-Pfalz eine Fachkraft?
Ja, streng: eine namentlich zu benennende Fachkraft (§ 6 UntAngV RP), die mindestens 20 Std./Monat im Angebot tätig ist, dokumentierte Fall- und Teambesprechungen mindestens alle 4 Wochen führt und die Fälle dauerhaft auch in der Häuslichkeit begleitet. Zulässige Berufsgruppen je Leistungsbereich (Pflege- und Sozialberufe für Betreuung; Hauswirtschafter u. a. nur für Haushaltsführung); Einzelpersonen können mit einer Fachkraft kooperieren.
Gibt es in Rheinland-Pfalz einen festen Höchst-Stundensatz?
Verbindliche Entgeltgrenzen, fortgeschrieben nach der § 89-Vergütung — gültig ab 01.03.2026: 41,45 €/60 Min. bei Schwerpunkt Haushaltsführung, 45,88 €/60 Min. bei pflegerischen Betreuungsleistungen, zzgl. einer einmaligen Hausbesuchspauschale von höchstens 8,89 €/Besuch. Entgeltanpassungen nur auf Antrag bei der ADD.
Wird mein Angebot in Rheinland-Pfalz nach § 45c gefördert?
Ja — Landesförderung nach § 45c für ehrenamtlich getragene, auf Dauer angelegte Angebote; Förderantrag bei der ADD jeweils bis 30.04. Beratung bietet die Servicestelle AUA beim LSJV — Details erfragen Sie dort.
Darf ich ohne Anerkennung den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. Erst mit der Anerkennung nach § 45a Landesrecht dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse abrechnen. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse die Leistung nicht.

Quellen

Alle Angaben zu Landesrecht, Schulungsumfang, Vergütungsgrenzen und Förderung: Stand 07/2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind die aktuelle Fassung der Landesregelung und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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