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§ 45a-Anerkennung in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in eigener Zuständigkeit — auf Grundlage der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), Fassung vom 19.02.2026. Zuständig ist die Kreise und kreisfreien Städte (Antrag über das Online-Portal PfAD.uia). Erst der Anerkennungsbescheid öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags (131 €/Monat, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse. Diese Seite fasst Schulungsumfang, Fachkraft-Anforderung, Vergütungsgrenzen, Förderung und Antragsweg zusammen — Stand 07/2026.

Von Dominik Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

40 UE
Basisschulung der Helfer
30 UE bei rein hauswirtschaftlichen Angeboten
39,50 €/Std.
Vergütungsgrenze
gilt als angemessen (Stand 02/2026)
131 €
Entlastungsbetrag/Monat
§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
Kreis/kreisfreie Stadt
Zuständige Stelle
online über PfAD.uia

§ 45a in Nordrhein-Westfalen: Überblick

Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen — durch stundenweise Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Hilfe. Es ist kein ambulanter Pflegedienst und deckt weder medizinische Behandlungspflege nach SGB V noch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab. Den Rahmen über alle Länder hinweg erklärt der Überblick Nach Landesrecht anerkannt.

Entscheidend für Nordrhein-Westfalen: § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt die Anerkennung ausdrücklich den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Regel, sondern 16 Regelwerke — mit erheblichen Unterschieden beim Schulungsumfang, bei der Fachkraft-Anforderung und bei den zulässigen Stundensätzen:

  • Schleswig-Holstein: 120 UE
  • Mecklenburg-Vorpommern: 30 UE
  • Bremen: 30 Std.
  • Hamburg: 40 UE
  • Brandenburg: 30 Std.
  • Nordrhein-Westfalen: 40 UE
  • Niedersachsen: 30 Std.
  • Sachsen-Anhalt: 40 UE
  • Berlin: 30 Std.
  • Rheinland-Pfalz: 30 Std.
  • Hessen: 30 UE
  • Thüringen: 30 Std.
  • Sachsen: 40 UE
  • Saarland: 160 Std.
  • Baden-Württemberg: 40 UE
  • Bayern: 30 UE

Wert unter dem Kürzel = Mindestumfang der Basisschulung für beschäftigte Helfer in Betreuungsangeboten (ohne einschlägigen Berufsabschluss); Ehrenamt und rein hauswirtschaftliche Angebote sind vielerorts geringer angesetzt.

Mindest-Basisschulung für Helfer nach Landesrecht — Nordrhein-Westfalen im Vergleich zu den übrigen 15 Ländern. Jede Kachel führt zur jeweiligen Landesseite. Quellen: Landesverordnungen bzw. Verwaltungspraxis der Länder · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Zuständige Stelle & Antragsweg in Nordrhein-Westfalen

Der erste Schritt ist immer, die für Ihren Sitz zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk zu ermitteln. Für Nordrhein-Westfalen gilt:

Die Angaben sind ein verlässlicher Startpunkt (Stand 07/2026) — Zuständigkeiten und Verordnungen ändern sich aber, und Details können sogar innerhalb eines Landes abweichen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle in Nordrhein-Westfalen; holen Sie sie vor Antragstellung ein.

Schulung, Fachkraft & Nachweise

Vier Bausteine tauchen in fast jedem Landesrecht auf: ein schriftliches Konzept mit Leistungen und Preisen, die Schulung der Helfer, ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz und die fachliche Anleitung durch eine Fachkraft. So füllt Nordrhein-Westfalen sie konkret aus:

Anforderung So regelt es Nordrhein-Westfalen
Basisschulung der Helfer Mindestens 40 Unterrichtsstunden Basisqualifizierung; nur 30 UE bei rein hauswirtschaftlichen Angeboten. Abschluss spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, dazu eine Fortbildungspflicht ohne feste Stundenzahl (§ 8 AnFöVO, Fassung 19.02.2026).
Fachliche Anleitung (Fachkraft) Ja: angemessene fachliche Unterstützung und Begleitung der Helfer (§ 7 Abs. 1 Nr. 2). Fachkraft ist, wer eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder einen geeigneten Studienabschluss in Pflege oder Sozialwesen hat (§ 6 Abs. 1); Betreuungsgruppen brauchen eine fachliche Aufsicht (§ 9).
Vergütungsgrenze 39,50 €/Std. — gilt als angemessen (Stand 02/2026) (Details im Abschnitt Vergütung & Höchstsätze)
Antragsweg online über PfAD.uia (Details im Abschnitt Zuständige Stelle)

Häufig kommen weitere Nachweise hinzu — Gewerbeanmeldung, erweiterte Führungszeugnisse, Musterverträge, teils die IK-Nummer schon im Antrag. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, steht im Regelwerk und in den Merkblättern der Stelle. Eine ausführliche Checkliste finden Sie unter Voraussetzungen zum Gründen.

Vergütung & Höchstsätze in Nordrhein-Westfalen

39,50 €/Std. gelten als angemessen (inklusive aller notwendigen Nebenkosten) — Wert unverändert bestätigt, Stand 19.02.2026. Betreuungsgruppen: 108 €/Tag bzw. 22 €/Std. Die AnFöVO selbst verlangt nur eine „angemessene“ Vergütung, nicht über den Preisen zugelassener Pflegeeinrichtungen (§ 7 Abs. 6).

Beispielrechnung

Musterrechnung: Entlastungsbetrag in Betreuungszeit

Wie viel Einsatzzeit finanziert der Entlastungsbetrag eines Klienten in Nordrhein-Westfalen pro Monat?

Entlastungsbetrag je Klient und Monat § 45b SGB XI, seit 01.01.2025
131,00 €
als angemessen geltender Stundensatz MAGS NRW, Stand 19.02.2026
39,50 €
finanzierbare Einsatzzeit je Monat
≈ 3,3 Std.

Rechnet Ihr Angebot zusätzlich Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4) und Verhinderungspflege ab, vervielfacht sich das Monatsbudget je Klient.

Kalkulieren Sie Ihren Stundensatz nie allein an der Obergrenze entlang, sondern an Ihren Vollkosten — Löhne, Lohnnebenkosten, Fahrzeiten, Verwaltung. Wie die Rechnung aufgeht, zeigt der Leitfaden Betreuungsdienst gründen mit Kalkulator; die Sätze der anderen Länder erreichen Sie über die Karte oben.

Förderung nach § 45c in Nordrhein-Westfalen

Nach der AnFöVO ist keine Anschubfinanzierung einzelner Anbieter vorgesehen — gefördert werden Modellvorhaben, Agentur- und Netzwerkarbeit, landesweite Koordination und Selbsthilfe (§§ 22–25 AnFöVO); Antrag elektronisch bei der Bezirksregierung Düsseldorf, kein Rechtsanspruch.

Wichtig für die Planung: In keinem Land besteht ein Rechtsanspruch auf § 45c-Mittel, und mehrere Länder schließen gewerbliche Anbieter von der Förderung aus. Kalkulieren Sie Ihren Betrieb deshalb so, dass er ohne Zuschuss trägt — die Förderung ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.

So läuft die Anerkennung ab

Der Weg zur Anerkennung folgt in Nordrhein-Westfalen demselben Muster wie fast überall — entscheidend ist, die landesspezifischen Nachweise von Anfang an mitzudenken:

  1. Regelwerk & Stelle klären

    In Nordrhein-Westfalen: Kreis/kreisfreie Stadt. Merkblätter und Formulare zuerst lesen — sie definieren die Nachweise.

  2. Konzept & Unterlagen erstellen

    Leistungen, Preise, Qualitätssicherung, Versicherungsnachweis — das Konzept ist das Herzstück des Antrags.

  3. Schulung & Fachkraft nachweisen

    Basisschulung 40 UE (30 UE bei rein hauswirtschaftlichen Angeboten) und die fachliche Anleitung belegen.

  4. Antrag einreichen

    online über PfAD.uia

  5. Bescheid & erste Abrechnung

    Erst mit der Anerkennung dürfen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) mit der Pflegekasse abrechnen.

Der Weg zur § 45a-Anerkennung in Nordrhein-Westfalen — fünf Schritte vom Regelwerk bis zur ersten Abrechnung. Eigene Darstellung nach der Landesregelung · Stand 07/2026

Planen Sie realistisch: Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen je nach Land und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen. Ein vollständiger Antrag mit sauberem Konzept hält das Verfahren kurz.

Nach der Anerkennung: abrechnen

Mit der Anerkennung ist eine wichtige Hürde genommen. Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, müssen Ihre Kunden nicht in Vorleistung gehen — Sie rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.

Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2) und die Verhinderungspflege. Sauber dokumentierte Leistungsnachweise sind dafür die Grundlage — wie es von der Anerkennung zur IK-Nummer und zur ersten Kassenabrechnung weitergeht, zeigt Anerkennung & Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wer ist in Nordrhein-Westfalen für die § 45a-Anerkennung zuständig?
Zuständig ist die Kreise und kreisfreien Städte (Antrag über das Online-Portal PfAD.uia). Elektronisch über das Online-Portal PfAD.uia (pfaduia.nrw.de) beim Kreis bzw. der kreisfreien Stadt am Sitz des Angebots (§§ 16, 19, 23 AnFöVO). (Stand 07/2026).
Wie viele Schulungsstunden brauchen Helfer in Nordrhein-Westfalen?
Mindestens 40 Unterrichtsstunden Basisqualifizierung; nur 30 UE bei rein hauswirtschaftlichen Angeboten. Abschluss spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, dazu eine Fortbildungspflicht ohne feste Stundenzahl (§ 8 AnFöVO, Fassung 19.02.2026). Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle (Stand 07/2026).
Braucht mein Angebot in Nordrhein-Westfalen eine Fachkraft?
Ja: angemessene fachliche Unterstützung und Begleitung der Helfer (§ 7 Abs. 1 Nr. 2). Fachkraft ist, wer eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder einen geeigneten Studienabschluss in Pflege oder Sozialwesen hat (§ 6 Abs. 1); Betreuungsgruppen brauchen eine fachliche Aufsicht (§ 9).
Gibt es in Nordrhein-Westfalen einen festen Höchst-Stundensatz?
39,50 €/Std. gelten als angemessen (inklusive aller notwendigen Nebenkosten) — Wert unverändert bestätigt, Stand 19.02.2026. Betreuungsgruppen: 108 €/Tag bzw. 22 €/Std. Die AnFöVO selbst verlangt nur eine „angemessene“ Vergütung, nicht über den Preisen zugelassener Pflegeeinrichtungen (§ 7 Abs. 6).
Wird mein Angebot in Nordrhein-Westfalen nach § 45c gefördert?
Nach der AnFöVO ist keine Anschubfinanzierung einzelner Anbieter vorgesehen — gefördert werden Modellvorhaben, Agentur- und Netzwerkarbeit, landesweite Koordination und Selbsthilfe (§§ 22–25 AnFöVO); Antrag elektronisch bei der Bezirksregierung Düsseldorf, kein Rechtsanspruch.
Darf ich ohne Anerkennung den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. Erst mit der Anerkennung nach § 45a Landesrecht dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse abrechnen. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse die Leistung nicht.

Quellen

Alle Angaben zu Landesrecht, Schulungsumfang, Vergütungsgrenzen und Förderung: Stand 07/2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind die aktuelle Fassung der Landesregelung und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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