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§ 45a-Anerkennung in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in eigener Zuständigkeit — auf Grundlage der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 10.12.2024. Zuständig ist die Stadt- und Landkreise (örtliche Anerkennungsbehörde am Sitz des Angebots). Erst der Anerkennungsbescheid öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags (131 €/Monat, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse. Diese Seite fasst Schulungsumfang, Fachkraft-Anforderung, Vergütungsgrenzen, Förderung und Antragsweg zusammen — Stand 07/2026.

Von Dominik Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

40 UE
Basisschulung der Helfer
beschäftigtes Personal; Ehrenamt: freiwillig (seit 12/2024)
kein fester Satz
Vergütungsgrenze
§ 89-Sätze als Obergrenze (KOA-Empfehlung)
131 €
Entlastungsbetrag/Monat
§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
Stadt-/Landkreis
Zuständige Stelle
schriftlich beim Stadt-/Landkreis

§ 45a in Baden-Württemberg: Überblick

Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen — durch stundenweise Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Hilfe. Es ist kein ambulanter Pflegedienst und deckt weder medizinische Behandlungspflege nach SGB V noch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab. Den Rahmen über alle Länder hinweg erklärt der Überblick Nach Landesrecht anerkannt.

Entscheidend für Baden-Württemberg: § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt die Anerkennung ausdrücklich den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Regel, sondern 16 Regelwerke — mit erheblichen Unterschieden beim Schulungsumfang, bei der Fachkraft-Anforderung und bei den zulässigen Stundensätzen:

  • Schleswig-Holstein: 120 UE
  • Mecklenburg-Vorpommern: 30 UE
  • Bremen: 30 Std.
  • Hamburg: 40 UE
  • Brandenburg: 30 Std.
  • Nordrhein-Westfalen: 40 UE
  • Niedersachsen: 30 Std.
  • Sachsen-Anhalt: 40 UE
  • Berlin: 30 Std.
  • Rheinland-Pfalz: 30 Std.
  • Hessen: 30 UE
  • Thüringen: 30 Std.
  • Sachsen: 40 UE
  • Saarland: 160 Std.
  • Baden-Württemberg: 40 UE
  • Bayern: 30 UE

Wert unter dem Kürzel = Mindestumfang der Basisschulung für beschäftigte Helfer in Betreuungsangeboten (ohne einschlägigen Berufsabschluss); Ehrenamt und rein hauswirtschaftliche Angebote sind vielerorts geringer angesetzt.

Mindest-Basisschulung für Helfer nach Landesrecht — Baden-Württemberg im Vergleich zu den übrigen 15 Ländern. Jede Kachel führt zur jeweiligen Landesseite. Quellen: Landesverordnungen bzw. Verwaltungspraxis der Länder · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Zuständige Stelle & Antragsweg in Baden-Württemberg

Der erste Schritt ist immer, die für Ihren Sitz zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk zu ermitteln. Für Baden-Württemberg gilt:

Die Angaben sind ein verlässlicher Startpunkt (Stand 07/2026) — Zuständigkeiten und Verordnungen ändern sich aber, und Details können sogar innerhalb eines Landes abweichen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle in Baden-Württemberg; holen Sie sie vor Antragstellung ein.

Schulung, Fachkraft & Nachweise

Vier Bausteine tauchen in fast jedem Landesrecht auf: ein schriftliches Konzept mit Leistungen und Preisen, die Schulung der Helfer, ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz und die fachliche Anleitung durch eine Fachkraft. So füllt Baden-Württemberg sie konkret aus:

Anforderung So regelt es Baden-Württemberg
Basisschulung der Helfer Seit der Änderungsverordnung vom 10.12.2024 gibt es keine Pflichtschulung mehr für ehrenamtliche Helfer (Schulung nur noch freiwillig). Für Mitarbeiter in Angeboten mit beschäftigtem Personal (§ 6 Abs. 2 UstA-VO) sollen Schulungen mindestens 40 Unterrichtsstunden à 45 Minuten umfassen — abgesenkt von zuvor 160 UE (§ 10 Abs. 5 UstA-VO n. F.).
Fachliche Anleitung (Fachkraft) Ja: Eine ausreichend qualifizierte Fachkraft muss kontinuierlich verantwortlich zur Verfügung stehen (§ 10 UstA-VO) — mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung, etwa als Pflegefachkraft oder Sozialpädagoge; seit 12/2024 zählen auch Erzieher. Eine ausschließlich digitale Anleitung ist unzulässig.
Vergütungsgrenze kein fester Satz — § 89-Sätze als Obergrenze (KOA-Empfehlung) (Details im Abschnitt Vergütung & Höchstsätze)
Antragsweg schriftlich beim Stadt-/Landkreis (Details im Abschnitt Zuständige Stelle)

Häufig kommen weitere Nachweise hinzu — Gewerbeanmeldung, erweiterte Führungszeugnisse, Musterverträge, teils die IK-Nummer schon im Antrag. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, steht im Regelwerk und in den Merkblättern der Stelle. Eine ausführliche Checkliste finden Sie unter Voraussetzungen zum Gründen.

Vergütung & Höchstsätze in Baden-Württemberg

Kein fester Euro-Höchstsatz; es gilt § 45b Abs. 4 SGB XI. Die KOA-Empfehlung vom 23.07.2018 zieht bei bestehender § 89-Vergütungsvereinbarung deren Sätze als Obergrenze heran, sonst die Empfehlung der Pflegesatzkommission ambulant, Preisgruppe „Ergänzende Hilfen“ (ggf. zzgl. Investitionskosten).

Kalkulieren Sie Ihren Stundensatz nie allein an der Obergrenze entlang, sondern an Ihren Vollkosten — Löhne, Lohnnebenkosten, Fahrzeiten, Verwaltung. Wie die Rechnung aufgeht, zeigt der Leitfaden Betreuungsdienst gründen mit Kalkulator; die Sätze der anderen Länder erreichen Sie über die Karte oben.

Förderung nach § 45c in Baden-Württemberg

Eine § 45c-Förderung nach §§ 13 ff. UstA-VO existiert — sie ist aber ausdrücklich ausgeschlossen für Angebote mit beschäftigtem Personal (§ 6 Abs. 2) und für Einzelhelfende (§ 13 Abs. 2 n. F.). Gewerbliche Anbieter erhalten keine Landesförderung.

Wichtig für die Planung: In keinem Land besteht ein Rechtsanspruch auf § 45c-Mittel, und mehrere Länder schließen gewerbliche Anbieter von der Förderung aus. Kalkulieren Sie Ihren Betrieb deshalb so, dass er ohne Zuschuss trägt — die Förderung ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.

So läuft die Anerkennung ab

Der Weg zur Anerkennung folgt in Baden-Württemberg demselben Muster wie fast überall — entscheidend ist, die landesspezifischen Nachweise von Anfang an mitzudenken:

  1. Regelwerk & Stelle klären

    In Baden-Württemberg: Stadt-/Landkreis. Merkblätter und Formulare zuerst lesen — sie definieren die Nachweise.

  2. Konzept & Unterlagen erstellen

    Leistungen, Preise, Qualitätssicherung, Versicherungsnachweis — das Konzept ist das Herzstück des Antrags.

  3. Schulung & Fachkraft nachweisen

    Basisschulung 40 UE (beschäftigtes Personal; Ehrenamt: freiwillig (seit 12/2024)) und die fachliche Anleitung belegen.

  4. Antrag einreichen

    schriftlich beim Stadt-/Landkreis

  5. Bescheid & erste Abrechnung

    Erst mit der Anerkennung dürfen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) mit der Pflegekasse abrechnen.

Der Weg zur § 45a-Anerkennung in Baden-Württemberg — fünf Schritte vom Regelwerk bis zur ersten Abrechnung. Eigene Darstellung nach der Landesregelung · Stand 07/2026

Planen Sie realistisch: Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen je nach Land und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen. Ein vollständiger Antrag mit sauberem Konzept hält das Verfahren kurz.

Nach der Anerkennung: abrechnen

Mit der Anerkennung ist eine wichtige Hürde genommen. Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, müssen Ihre Kunden nicht in Vorleistung gehen — Sie rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.

Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2) und die Verhinderungspflege. Sauber dokumentierte Leistungsnachweise sind dafür die Grundlage — wie es von der Anerkennung zur IK-Nummer und zur ersten Kassenabrechnung weitergeht, zeigt Anerkennung & Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wer ist in Baden-Württemberg für die § 45a-Anerkennung zuständig?
Zuständig ist die Stadt- und Landkreise (örtliche Anerkennungsbehörde am Sitz des Angebots). Schriftlicher Antrag mit Konzept beim Stadt- oder Landkreis am Sitz des Angebots (§ 4 Abs. 1 UstA-VO). Ein zentrales Online-Portal gibt es nicht; Mustervorlagen stellt die Fach- und Koordinierungsstelle (usta-bw.de) bereit. (Stand 07/2026).
Wie viele Schulungsstunden brauchen Helfer in Baden-Württemberg?
Seit der Änderungsverordnung vom 10.12.2024 gibt es keine Pflichtschulung mehr für ehrenamtliche Helfer (Schulung nur noch freiwillig). Für Mitarbeiter in Angeboten mit beschäftigtem Personal (§ 6 Abs. 2 UstA-VO) sollen Schulungen mindestens 40 Unterrichtsstunden à 45 Minuten umfassen — abgesenkt von zuvor 160 UE (§ 10 Abs. 5 UstA-VO n. F.). Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle (Stand 07/2026).
Braucht mein Angebot in Baden-Württemberg eine Fachkraft?
Ja: Eine ausreichend qualifizierte Fachkraft muss kontinuierlich verantwortlich zur Verfügung stehen (§ 10 UstA-VO) — mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung, etwa als Pflegefachkraft oder Sozialpädagoge; seit 12/2024 zählen auch Erzieher. Eine ausschließlich digitale Anleitung ist unzulässig.
Gibt es in Baden-Württemberg einen festen Höchst-Stundensatz?
Kein fester Euro-Höchstsatz; es gilt § 45b Abs. 4 SGB XI. Die KOA-Empfehlung vom 23.07.2018 zieht bei bestehender § 89-Vergütungsvereinbarung deren Sätze als Obergrenze heran, sonst die Empfehlung der Pflegesatzkommission ambulant, Preisgruppe „Ergänzende Hilfen“ (ggf. zzgl. Investitionskosten).
Wird mein Angebot in Baden-Württemberg nach § 45c gefördert?
Eine § 45c-Förderung nach §§ 13 ff. UstA-VO existiert — sie ist aber ausdrücklich ausgeschlossen für Angebote mit beschäftigtem Personal (§ 6 Abs. 2) und für Einzelhelfende (§ 13 Abs. 2 n. F.). Gewerbliche Anbieter erhalten keine Landesförderung.
Darf ich ohne Anerkennung den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. Erst mit der Anerkennung nach § 45a Landesrecht dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse abrechnen. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse die Leistung nicht.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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