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§ 45a-Anerkennung in Sachsen

Sachsen regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in eigener Zuständigkeit — auf Grundlage der Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung (SächsPflUVO). Zuständig ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen). Erst der Anerkennungsbescheid öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags (131 €/Monat, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse. Diese Seite fasst Schulungsumfang, Fachkraft-Anforderung, Vergütungsgrenzen, Förderung und Antragsweg zusammen — Stand 07/2026.

Von Dominik Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

40 UE
Basisschulung der Helfer
Schulungsstunden à 45 Min. (§ 8 Abs. 1 Nr. 4)
42,45 €/Std.
Vergütungsgrenze
seit 01.01.2025; Gruppen 27,59 €, Haushalt 38,11 €
131 €
Entlastungsbetrag/Monat
§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
KSV Sachsen
Zuständige Stelle
Formular an den KSV Sachsen

§ 45a in Sachsen: Überblick

Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen — durch stundenweise Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Hilfe. Es ist kein ambulanter Pflegedienst und deckt weder medizinische Behandlungspflege nach SGB V noch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab. Den Rahmen über alle Länder hinweg erklärt der Überblick Nach Landesrecht anerkannt.

Entscheidend für Sachsen: § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt die Anerkennung ausdrücklich den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Regel, sondern 16 Regelwerke — mit erheblichen Unterschieden beim Schulungsumfang, bei der Fachkraft-Anforderung und bei den zulässigen Stundensätzen:

  • Schleswig-Holstein: 120 UE
  • Mecklenburg-Vorpommern: 30 UE
  • Bremen: 30 Std.
  • Hamburg: 40 UE
  • Brandenburg: 30 Std.
  • Nordrhein-Westfalen: 40 UE
  • Niedersachsen: 30 Std.
  • Sachsen-Anhalt: 40 UE
  • Berlin: 30 Std.
  • Rheinland-Pfalz: 30 Std.
  • Hessen: 30 UE
  • Thüringen: 30 Std.
  • Sachsen: 40 UE
  • Saarland: 160 Std.
  • Baden-Württemberg: 40 UE
  • Bayern: 30 UE

Wert unter dem Kürzel = Mindestumfang der Basisschulung für beschäftigte Helfer in Betreuungsangeboten (ohne einschlägigen Berufsabschluss); Ehrenamt und rein hauswirtschaftliche Angebote sind vielerorts geringer angesetzt.

Mindest-Basisschulung für Helfer nach Landesrecht — Sachsen im Vergleich zu den übrigen 15 Ländern. Jede Kachel führt zur jeweiligen Landesseite. Quellen: Landesverordnungen bzw. Verwaltungspraxis der Länder · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Zuständige Stelle & Antragsweg in Sachsen

Der erste Schritt ist immer, die für Ihren Sitz zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk zu ermitteln. Für Sachsen gilt:

Die Angaben sind ein verlässlicher Startpunkt (Stand 07/2026) — Zuständigkeiten und Verordnungen ändern sich aber, und Details können sogar innerhalb eines Landes abweichen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle in Sachsen; holen Sie sie vor Antragstellung ein.

Schulung, Fachkraft & Nachweise

Vier Bausteine tauchen in fast jedem Landesrecht auf: ein schriftliches Konzept mit Leistungen und Preisen, die Schulung der Helfer, ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz und die fachliche Anleitung durch eine Fachkraft. So füllt Sachsen sie konkret aus:

Anforderung So regelt es Sachsen
Basisschulung der Helfer 40 Schulungsstunden à 45 Minuten Basisschulung für Helfer in Betreuungs- und kombinierten Angeboten (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SächsPflUVO); kombinierte Angebote mit Zusatzinhalten Entlastung/Hauswirtschaft (Nr. 5). Nachbarschaftshelfer: ein von den Pflegekassen anerkannter Kurs (§ 10 Abs. 1 Nr. 4).
Fachliche Anleitung (Fachkraft) Ja: kontinuierliche Schulung und Anleitung der Helfer durch eine Fachkraft, mindestens alle 2 Monate (§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 1c) — u. a. Pflegefachkraft, Altenpfleger, Erzieher, Psychologe, Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Gerontologe; bei haushaltsnahen Angeboten auch Hauswirtschafter (§ 5 Abs. 1).
Vergütungsgrenze 42,45 €/Std. — seit 01.01.2025; Gruppen 27,59 €, Haushalt 38,11 € (Details im Abschnitt Vergütung & Höchstsätze)
Antragsweg Formular an den KSV Sachsen (Details im Abschnitt Zuständige Stelle)

Häufig kommen weitere Nachweise hinzu — Gewerbeanmeldung, erweiterte Führungszeugnisse, Musterverträge, teils die IK-Nummer schon im Antrag. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, steht im Regelwerk und in den Merkblättern der Stelle. Eine ausführliche Checkliste finden Sie unter Voraussetzungen zum Gründen.

Vergütung & Höchstsätze in Sachsen

Feste Höchstsätze, seit 01.01.2025: 42,45 €/Std. allgemein, 27,59 €/Std. gruppenbezogen (je Person, ab 3 Personen), 38,11 €/Std. für haushaltsnahe Serviceangebote (Bekanntmachung des SMS vom 05.12.2024, SächsABl. 51/2024; VO-Grundwerte in § 8 Abs. 2: 31,25/20/26 €). Umsatzsteuer ist nicht abrechenbar. Nachbarschaftshelfer: höchstens 10 €/Std. (§ 10 Abs. 1 Nr. 6).

Beispielrechnung

Musterrechnung: Entlastungsbetrag in Betreuungszeit

Wie viel Einsatzzeit finanziert der Entlastungsbetrag eines Klienten in Sachsen pro Monat?

Entlastungsbetrag je Klient und Monat § 45b SGB XI, seit 01.01.2025
131,00 €
Höchstsatz allgemein seit 01.01.2025 (Bekanntmachung des SMS)
42,45 €
finanzierbare Einsatzzeit je Monat
≈ 3,1 Std.

Beim Satz für haushaltsnahe Serviceangebote (38,11 €) sind es ≈ 3,4 Std. Dazu kommen je nach Pflegegrad Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4) und Verhinderungspflege.

Kalkulieren Sie Ihren Stundensatz nie allein an der Obergrenze entlang, sondern an Ihren Vollkosten — Löhne, Lohnnebenkosten, Fahrzeiten, Verwaltung. Wie die Rechnung aufgeht, zeigt der Leitfaden Betreuungsdienst gründen mit Kalkulator; die Sätze der anderen Länder erreichen Sie über die Karte oben.

Förderung nach § 45c in Sachsen

Ja — Förderung der Auf- und Ausbauphase (längstens 2 Jahre ab erstmaliger Anerkennung): Landeszuschuss 45 %, Pflegekassen 50 %, Kommune 5 %, Landeshöchstbetrag 12.000 €/Jahr je Zuwendungsempfänger (§§ 17–19). Förderantrag jährlich bis 30.09. beim KSV; kein Rechtsanspruch.

Wichtig für die Planung: In keinem Land besteht ein Rechtsanspruch auf § 45c-Mittel, und mehrere Länder schließen gewerbliche Anbieter von der Förderung aus. Kalkulieren Sie Ihren Betrieb deshalb so, dass er ohne Zuschuss trägt — die Förderung ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.

So läuft die Anerkennung ab

Der Weg zur Anerkennung folgt in Sachsen demselben Muster wie fast überall — entscheidend ist, die landesspezifischen Nachweise von Anfang an mitzudenken:

  1. Regelwerk & Stelle klären

    In Sachsen: KSV Sachsen. Merkblätter und Formulare zuerst lesen — sie definieren die Nachweise.

  2. Konzept & Unterlagen erstellen

    Leistungen, Preise, Qualitätssicherung, Versicherungsnachweis — das Konzept ist das Herzstück des Antrags.

  3. Schulung & Fachkraft nachweisen

    Basisschulung 40 UE (Schulungsstunden à 45 Min. (§ 8 Abs. 1 Nr. 4)) und die fachliche Anleitung belegen.

  4. Antrag einreichen

    Formular an den KSV Sachsen

  5. Bescheid & erste Abrechnung

    Erst mit der Anerkennung dürfen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) mit der Pflegekasse abrechnen.

Der Weg zur § 45a-Anerkennung in Sachsen — fünf Schritte vom Regelwerk bis zur ersten Abrechnung. Eigene Darstellung nach der Landesregelung · Stand 07/2026

Planen Sie realistisch: Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen je nach Land und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen. Ein vollständiger Antrag mit sauberem Konzept hält das Verfahren kurz.

Nach der Anerkennung: abrechnen

Mit der Anerkennung ist eine wichtige Hürde genommen. Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, müssen Ihre Kunden nicht in Vorleistung gehen — Sie rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.

Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2) und die Verhinderungspflege. Sauber dokumentierte Leistungsnachweise sind dafür die Grundlage — wie es von der Anerkennung zur IK-Nummer und zur ersten Kassenabrechnung weitergeht, zeigt Anerkennung & Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wer ist in Sachsen für die § 45a-Anerkennung zuständig?
Zuständig ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen). Schriftlicher Antrag mit dem Formular des KSV Sachsen — mit Konzept, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis, IK-Nummer und Einverständnis zur Veröffentlichung (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1). Nachbarschaftshelfer beantragen die Anerkennung bei der eigenen Pflegekasse (§ 7 Abs. 2). (Stand 07/2026).
Wie viele Schulungsstunden brauchen Helfer in Sachsen?
40 Schulungsstunden à 45 Minuten Basisschulung für Helfer in Betreuungs- und kombinierten Angeboten (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SächsPflUVO); kombinierte Angebote mit Zusatzinhalten Entlastung/Hauswirtschaft (Nr. 5). Nachbarschaftshelfer: ein von den Pflegekassen anerkannter Kurs (§ 10 Abs. 1 Nr. 4). Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle (Stand 07/2026).
Braucht mein Angebot in Sachsen eine Fachkraft?
Ja: kontinuierliche Schulung und Anleitung der Helfer durch eine Fachkraft, mindestens alle 2 Monate (§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 1c) — u. a. Pflegefachkraft, Altenpfleger, Erzieher, Psychologe, Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Gerontologe; bei haushaltsnahen Angeboten auch Hauswirtschafter (§ 5 Abs. 1).
Gibt es in Sachsen einen festen Höchst-Stundensatz?
Feste Höchstsätze, seit 01.01.2025: 42,45 €/Std. allgemein, 27,59 €/Std. gruppenbezogen (je Person, ab 3 Personen), 38,11 €/Std. für haushaltsnahe Serviceangebote (Bekanntmachung des SMS vom 05.12.2024, SächsABl. 51/2024; VO-Grundwerte in § 8 Abs. 2: 31,25/20/26 €). Umsatzsteuer ist nicht abrechenbar. Nachbarschaftshelfer: höchstens 10 €/Std. (§ 10 Abs. 1 Nr. 6).
Wird mein Angebot in Sachsen nach § 45c gefördert?
Ja — Förderung der Auf- und Ausbauphase (längstens 2 Jahre ab erstmaliger Anerkennung): Landeszuschuss 45 %, Pflegekassen 50 %, Kommune 5 %, Landeshöchstbetrag 12.000 €/Jahr je Zuwendungsempfänger (§§ 17–19). Förderantrag jährlich bis 30.09. beim KSV; kein Rechtsanspruch.
Darf ich ohne Anerkennung den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. Erst mit der Anerkennung nach § 45a Landesrecht dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse abrechnen. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse die Leistung nicht.

Quellen

Alle Angaben zu Landesrecht, Schulungsumfang, Vergütungsgrenzen und Förderung: Stand 07/2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind die aktuelle Fassung der Landesregelung und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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