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§ 45a-Anerkennung in Berlin

Berlin regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in eigener Zuständigkeit — auf Grundlage der Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO) vom 28.06.2016, zuletzt geändert am 05.09.2017. Zuständig ist die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (SenWGP). Erst der Anerkennungsbescheid öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags (131 €/Monat, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse. Diese Seite fasst Schulungsumfang, Fachkraft-Anforderung, Vergütungsgrenzen, Förderung und Antragsweg zusammen — Stand 07/2026.

Von Dominik Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

30 Std.
Basisschulung der Helfer
Grundschulung aller Helfer (§ 3 PuVO)
kein fester Satz
Vergütungsgrenze
Stundenkosten werden veröffentlicht (PuVO)
131 €
Entlastungsbetrag/Monat
§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
SenWGP
Zuständige Stelle
formlos an die SenWGP (auch per E-Mail)

§ 45a in Berlin: Überblick

Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen — durch stundenweise Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Hilfe. Es ist kein ambulanter Pflegedienst und deckt weder medizinische Behandlungspflege nach SGB V noch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab. Den Rahmen über alle Länder hinweg erklärt der Überblick Nach Landesrecht anerkannt.

Entscheidend für Berlin: § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt die Anerkennung ausdrücklich den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Regel, sondern 16 Regelwerke — mit erheblichen Unterschieden beim Schulungsumfang, bei der Fachkraft-Anforderung und bei den zulässigen Stundensätzen:

  • Schleswig-Holstein: 120 UE
  • Mecklenburg-Vorpommern: 30 UE
  • Bremen: 30 Std.
  • Hamburg: 40 UE
  • Brandenburg: 30 Std.
  • Nordrhein-Westfalen: 40 UE
  • Niedersachsen: 30 Std.
  • Sachsen-Anhalt: 40 UE
  • Berlin: 30 Std.
  • Rheinland-Pfalz: 30 Std.
  • Hessen: 30 UE
  • Thüringen: 30 Std.
  • Sachsen: 40 UE
  • Saarland: 160 Std.
  • Baden-Württemberg: 40 UE
  • Bayern: 30 UE

Wert unter dem Kürzel = Mindestumfang der Basisschulung für beschäftigte Helfer in Betreuungsangeboten (ohne einschlägigen Berufsabschluss); Ehrenamt und rein hauswirtschaftliche Angebote sind vielerorts geringer angesetzt.

Mindest-Basisschulung für Helfer nach Landesrecht — Berlin im Vergleich zu den übrigen 15 Ländern. Jede Kachel führt zur jeweiligen Landesseite. Quellen: Landesverordnungen bzw. Verwaltungspraxis der Länder · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Zuständige Stelle & Antragsweg in Berlin

Der erste Schritt ist immer, die für Ihren Sitz zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk zu ermitteln. Für Berlin gilt:

Die Angaben sind ein verlässlicher Startpunkt (Stand 07/2026) — Zuständigkeiten und Verordnungen ändern sich aber, und Details können sogar innerhalb eines Landes abweichen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle in Berlin; holen Sie sie vor Antragstellung ein.

Schulung, Fachkraft & Nachweise

Vier Bausteine tauchen in fast jedem Landesrecht auf: ein schriftliches Konzept mit Leistungen und Preisen, die Schulung der Helfer, ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz und die fachliche Anleitung durch eine Fachkraft. So füllt Berlin sie konkret aus:

Anforderung So regelt es Berlin
Basisschulung der Helfer Mindestens 30 Stunden Grundschulung für alle Helfer (§ 3 Abs. 3 PuVO). Bei gewerblichen Anbietern dürfen neue Mitarbeiter erst nach Abschluss der Schulung eingesetzt werden; sie soll binnen 4 Wochen nach Arbeitsbeginn erfolgen.
Fachliche Anleitung (Fachkraft) Ja: fachliche Anleitung und Begleitung der Helfer durch eine geeignete Fachkraft mit mindestens dreijähriger abgeschlossener Berufsausbildung in der Pflege — bei hauswirtschaftlichen Angeboten in der Hauswirtschaft (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 PuVO).
Vergütungsgrenze kein fester Satz — Stundenkosten werden veröffentlicht (PuVO) (Details im Abschnitt Vergütung & Höchstsätze)
Antragsweg formlos an die SenWGP (auch per E-Mail) (Details im Abschnitt Zuständige Stelle)

Häufig kommen weitere Nachweise hinzu — Gewerbeanmeldung, erweiterte Führungszeugnisse, Musterverträge, teils die IK-Nummer schon im Antrag. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, steht im Regelwerk und in den Merkblättern der Stelle. Eine ausführliche Checkliste finden Sie unter Voraussetzungen zum Gründen.

Vergütung & Höchstsätze in Berlin

Kein fester Euro-Höchstsatz in der PuVO (es gilt § 45b Abs. 4 SGB XI). Eine Betreuungs- bzw. Entlastungsstunde ist mit 60 Minuten definiert; Fahrtzeiten zählen höchstens zu einem Drittel des Einsatzes und maximal 2 Stunden. Die Stundenkosten werden jährlich gemeldet und im Internet veröffentlicht.

Kalkulieren Sie Ihren Stundensatz nie allein an der Obergrenze entlang, sondern an Ihren Vollkosten — Löhne, Lohnnebenkosten, Fahrzeiten, Verwaltung. Wie die Rechnung aufgeht, zeigt der Leitfaden Betreuungsdienst gründen mit Kalkulator; die Sätze der anderen Länder erreichen Sie über die Karte oben.

Förderung nach § 45c in Berlin

Ja — Abschnitt II der PuVO: Zuwendungen für Angebote und Modellvorhaben nach § 45c SGB XI. Antrag vor Projektbeginn, nur für juristische Personen; die Anerkennung ist Fördervoraussetzung, begründet aber keinen Anspruch.

Wichtig für die Planung: In keinem Land besteht ein Rechtsanspruch auf § 45c-Mittel, und mehrere Länder schließen gewerbliche Anbieter von der Förderung aus. Kalkulieren Sie Ihren Betrieb deshalb so, dass er ohne Zuschuss trägt — die Förderung ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.

So läuft die Anerkennung ab

Der Weg zur Anerkennung folgt in Berlin demselben Muster wie fast überall — entscheidend ist, die landesspezifischen Nachweise von Anfang an mitzudenken:

  1. Regelwerk & Stelle klären

    In Berlin: SenWGP. Merkblätter und Formulare zuerst lesen — sie definieren die Nachweise.

  2. Konzept & Unterlagen erstellen

    Leistungen, Preise, Qualitätssicherung, Versicherungsnachweis — das Konzept ist das Herzstück des Antrags.

  3. Schulung & Fachkraft nachweisen

    Basisschulung 30 Std. (Grundschulung aller Helfer (§ 3 PuVO)) und die fachliche Anleitung belegen.

  4. Antrag einreichen

    formlos an die SenWGP (auch per E-Mail)

  5. Bescheid & erste Abrechnung

    Erst mit der Anerkennung dürfen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) mit der Pflegekasse abrechnen.

Der Weg zur § 45a-Anerkennung in Berlin — fünf Schritte vom Regelwerk bis zur ersten Abrechnung. Eigene Darstellung nach der Landesregelung · Stand 07/2026

Planen Sie realistisch: Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen je nach Land und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen. Ein vollständiger Antrag mit sauberem Konzept hält das Verfahren kurz.

Nach der Anerkennung: abrechnen

Mit der Anerkennung ist eine wichtige Hürde genommen. Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, müssen Ihre Kunden nicht in Vorleistung gehen — Sie rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.

Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2) und die Verhinderungspflege. Sauber dokumentierte Leistungsnachweise sind dafür die Grundlage — wie es von der Anerkennung zur IK-Nummer und zur ersten Kassenabrechnung weitergeht, zeigt Anerkennung & Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wer ist in Berlin für die § 45a-Anerkennung zuständig?
Zuständig ist die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (SenWGP). Formlos schriftlich oder elektronisch an die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (pflege@senwgp.berlin.de); ein Online-Formular gibt es nicht, das Verfahren ist gebührenfrei. (Stand 07/2026).
Wie viele Schulungsstunden brauchen Helfer in Berlin?
Mindestens 30 Stunden Grundschulung für alle Helfer (§ 3 Abs. 3 PuVO). Bei gewerblichen Anbietern dürfen neue Mitarbeiter erst nach Abschluss der Schulung eingesetzt werden; sie soll binnen 4 Wochen nach Arbeitsbeginn erfolgen. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle (Stand 07/2026).
Braucht mein Angebot in Berlin eine Fachkraft?
Ja: fachliche Anleitung und Begleitung der Helfer durch eine geeignete Fachkraft mit mindestens dreijähriger abgeschlossener Berufsausbildung in der Pflege — bei hauswirtschaftlichen Angeboten in der Hauswirtschaft (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 PuVO).
Gibt es in Berlin einen festen Höchst-Stundensatz?
Kein fester Euro-Höchstsatz in der PuVO (es gilt § 45b Abs. 4 SGB XI). Eine Betreuungs- bzw. Entlastungsstunde ist mit 60 Minuten definiert; Fahrtzeiten zählen höchstens zu einem Drittel des Einsatzes und maximal 2 Stunden. Die Stundenkosten werden jährlich gemeldet und im Internet veröffentlicht.
Wird mein Angebot in Berlin nach § 45c gefördert?
Ja — Abschnitt II der PuVO: Zuwendungen für Angebote und Modellvorhaben nach § 45c SGB XI. Antrag vor Projektbeginn, nur für juristische Personen; die Anerkennung ist Fördervoraussetzung, begründet aber keinen Anspruch.
Wie lange dauert die Anerkennung in Berlin?
Rund 2 Monate bei vollständigen Unterlagen — offizielle Angabe im Service-Portal Berlin.
Darf ich ohne Anerkennung den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. Erst mit der Anerkennung nach § 45a Landesrecht dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse abrechnen. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse die Leistung nicht.

Quellen

Alle Angaben zu Landesrecht, Schulungsumfang, Vergütungsgrenzen und Förderung: Stand 07/2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind die aktuelle Fassung der Landesregelung und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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