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§ 45a-Anerkennung in Hamburg

Hamburg regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in eigener Zuständigkeit — auf Grundlage der Hamburgische Pflege-Engagement-Verordnung (HmbPEVO). Zuständig ist die Sozialbehörde (Fachabteilung Senioren und Pflege). Erst der Anerkennungsbescheid öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags (131 €/Monat, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse. Diese Seite fasst Schulungsumfang, Fachkraft-Anforderung, Vergütungsgrenzen, Förderung und Antragsweg zusammen — Stand 07/2026.

Von Dominik Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

40 UE
Basisschulung der Helfer
Grund- + Aufbaukurs inkl. 9 UE Erste Hilfe
kein fester Satz
Vergütungsgrenze
§ 89-Sätze als Obergrenze (§ 4 HmbPEVO)
131 €
Entlastungsbetrag/Monat
§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
Sozialbehörde
Zuständige Stelle
schriftlich an die Sozialbehörde

§ 45a in Hamburg: Überblick

Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen — durch stundenweise Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Hilfe. Es ist kein ambulanter Pflegedienst und deckt weder medizinische Behandlungspflege nach SGB V noch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab. Den Rahmen über alle Länder hinweg erklärt der Überblick Nach Landesrecht anerkannt.

Entscheidend für Hamburg: § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt die Anerkennung ausdrücklich den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Regel, sondern 16 Regelwerke — mit erheblichen Unterschieden beim Schulungsumfang, bei der Fachkraft-Anforderung und bei den zulässigen Stundensätzen:

  • Schleswig-Holstein: 120 UE
  • Mecklenburg-Vorpommern: 30 UE
  • Bremen: 30 Std.
  • Hamburg: 40 UE
  • Brandenburg: 30 Std.
  • Nordrhein-Westfalen: 40 UE
  • Niedersachsen: 30 Std.
  • Sachsen-Anhalt: 40 UE
  • Berlin: 30 Std.
  • Rheinland-Pfalz: 30 Std.
  • Hessen: 30 UE
  • Thüringen: 30 Std.
  • Sachsen: 40 UE
  • Saarland: 160 Std.
  • Baden-Württemberg: 40 UE
  • Bayern: 30 UE

Wert unter dem Kürzel = Mindestumfang der Basisschulung für beschäftigte Helfer in Betreuungsangeboten (ohne einschlägigen Berufsabschluss); Ehrenamt und rein hauswirtschaftliche Angebote sind vielerorts geringer angesetzt.

Mindest-Basisschulung für Helfer nach Landesrecht — Hamburg im Vergleich zu den übrigen 15 Ländern. Jede Kachel führt zur jeweiligen Landesseite. Quellen: Landesverordnungen bzw. Verwaltungspraxis der Länder · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Zuständige Stelle & Antragsweg in Hamburg

Der erste Schritt ist immer, die für Ihren Sitz zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk zu ermitteln. Für Hamburg gilt:

Die Angaben sind ein verlässlicher Startpunkt (Stand 07/2026) — Zuständigkeiten und Verordnungen ändern sich aber, und Details können sogar innerhalb eines Landes abweichen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle in Hamburg; holen Sie sie vor Antragstellung ein.

Schulung, Fachkraft & Nachweise

Vier Bausteine tauchen in fast jedem Landesrecht auf: ein schriftliches Konzept mit Leistungen und Preisen, die Schulung der Helfer, ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz und die fachliche Anleitung durch eine Fachkraft. So füllt Hamburg sie konkret aus:

Anforderung So regelt es Hamburg
Basisschulung der Helfer Mindestens 40 UE — in der Praxis Grundkurs 20 UE plus Aufbaukurs 20 UE, darin ein Erste-Hilfe-Kurs mit 9 UE enthalten; Fachkräfte sind befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 HmbPEVO). Haushaltshilfen: Grundkurs 19 UE inkl. 9 UE Erste Hilfe (§ 5 Abs. 7 Nr. 3).
Fachliche Anleitung (Fachkraft) Ja: Eine Fachkraft (u. a. Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Heilerziehungspfleger, Sozialarbeiter, Heilpädagogen) muss Schulung, kontinuierliche fachliche und psychosoziale Begleitung, Teambesprechungen und Erstgespräche sicherstellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7–8 HmbPEVO).
Vergütungsgrenze kein fester Satz — § 89-Sätze als Obergrenze (§ 4 HmbPEVO) (Details im Abschnitt Vergütung & Höchstsätze)
Antragsweg schriftlich an die Sozialbehörde (Details im Abschnitt Zuständige Stelle)

Häufig kommen weitere Nachweise hinzu — Gewerbeanmeldung, erweiterte Führungszeugnisse, Musterverträge, teils die IK-Nummer schon im Antrag. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, steht im Regelwerk und in den Merkblättern der Stelle. Eine ausführliche Checkliste finden Sie unter Voraussetzungen zum Gründen.

Vergütung & Höchstsätze in Hamburg

Kein fester Euro-Satz: Das Entgelt darf die nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze für Betreuungsleistungen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 HmbPEVO). Nachbarschaftshelfer: höchstens 5 €/Std. Aufwandsentschädigung, maximal 2 Leistungsberechtigte und 2.400 € pro Kalenderjahr (§ 5 Abs. 6).

Kalkulieren Sie Ihren Stundensatz nie allein an der Obergrenze entlang, sondern an Ihren Vollkosten — Löhne, Lohnnebenkosten, Fahrzeiten, Verwaltung. Wie die Rechnung aufgeht, zeigt der Leitfaden Betreuungsdienst gründen mit Kalkulator; die Sätze der anderen Länder erreichen Sie über die Karte oben.

Förderung nach § 45c in Hamburg

Ja — §§ 7–13 HmbPEVO fördern ehrenamtlich getragene Angebote. Die Sozialbehörde nennt als Pauschalen 15,95 € je Nutzungsstunde (Helferkreise) bzw. 25,37 € (Betreuungsgruppen, abzüglich Nutzerbeiträge), eine Anschubförderung bis 1.000 €, Schulungskurse bis 3.680 € je Kurs und Selbsthilfegruppen bis 950 €/Jahr (Stand 07/2026) — verbindliche Werte erfragen Sie bei der Behörde.

Wichtig für die Planung: In keinem Land besteht ein Rechtsanspruch auf § 45c-Mittel, und mehrere Länder schließen gewerbliche Anbieter von der Förderung aus. Kalkulieren Sie Ihren Betrieb deshalb so, dass er ohne Zuschuss trägt — die Förderung ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.

So läuft die Anerkennung ab

Der Weg zur Anerkennung folgt in Hamburg demselben Muster wie fast überall — entscheidend ist, die landesspezifischen Nachweise von Anfang an mitzudenken:

  1. Regelwerk & Stelle klären

    In Hamburg: Sozialbehörde. Merkblätter und Formulare zuerst lesen — sie definieren die Nachweise.

  2. Konzept & Unterlagen erstellen

    Leistungen, Preise, Qualitätssicherung, Versicherungsnachweis — das Konzept ist das Herzstück des Antrags.

  3. Schulung & Fachkraft nachweisen

    Basisschulung 40 UE (Grund- + Aufbaukurs inkl. 9 UE Erste Hilfe) und die fachliche Anleitung belegen.

  4. Antrag einreichen

    schriftlich an die Sozialbehörde

  5. Bescheid & erste Abrechnung

    Erst mit der Anerkennung dürfen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) mit der Pflegekasse abrechnen.

Der Weg zur § 45a-Anerkennung in Hamburg — fünf Schritte vom Regelwerk bis zur ersten Abrechnung. Eigene Darstellung nach der Landesregelung · Stand 07/2026

Planen Sie realistisch: Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen je nach Land und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen. Ein vollständiger Antrag mit sauberem Konzept hält das Verfahren kurz.

Nach der Anerkennung: abrechnen

Mit der Anerkennung ist eine wichtige Hürde genommen. Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, müssen Ihre Kunden nicht in Vorleistung gehen — Sie rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.

Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2) und die Verhinderungspflege. Sauber dokumentierte Leistungsnachweise sind dafür die Grundlage — wie es von der Anerkennung zur IK-Nummer und zur ersten Kassenabrechnung weitergeht, zeigt Anerkennung & Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wer ist in Hamburg für die § 45a-Anerkennung zuständig?
Zuständig ist die Sozialbehörde (Fachabteilung Senioren und Pflege). Schriftlicher Antrag mit Konzept bei der Sozialbehörde (Fachabteilung Senioren und Pflege, Billstraße; pevo@soziales.hamburg.de); vorab einen Beratungstermin per E-Mail vereinbaren. Das Verfahren ist gebührenfrei. (Stand 07/2026).
Wie viele Schulungsstunden brauchen Helfer in Hamburg?
Mindestens 40 UE — in der Praxis Grundkurs 20 UE plus Aufbaukurs 20 UE, darin ein Erste-Hilfe-Kurs mit 9 UE enthalten; Fachkräfte sind befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 HmbPEVO). Haushaltshilfen: Grundkurs 19 UE inkl. 9 UE Erste Hilfe (§ 5 Abs. 7 Nr. 3). Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle (Stand 07/2026).
Braucht mein Angebot in Hamburg eine Fachkraft?
Ja: Eine Fachkraft (u. a. Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Heilerziehungspfleger, Sozialarbeiter, Heilpädagogen) muss Schulung, kontinuierliche fachliche und psychosoziale Begleitung, Teambesprechungen und Erstgespräche sicherstellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7–8 HmbPEVO).
Gibt es in Hamburg einen festen Höchst-Stundensatz?
Kein fester Euro-Satz: Das Entgelt darf die nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze für Betreuungsleistungen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 HmbPEVO). Nachbarschaftshelfer: höchstens 5 €/Std. Aufwandsentschädigung, maximal 2 Leistungsberechtigte und 2.400 € pro Kalenderjahr (§ 5 Abs. 6).
Wird mein Angebot in Hamburg nach § 45c gefördert?
Ja — §§ 7–13 HmbPEVO fördern ehrenamtlich getragene Angebote. Die Sozialbehörde nennt als Pauschalen 15,95 € je Nutzungsstunde (Helferkreise) bzw. 25,37 € (Betreuungsgruppen, abzüglich Nutzerbeiträge), eine Anschubförderung bis 1.000 €, Schulungskurse bis 3.680 € je Kurs und Selbsthilfegruppen bis 950 €/Jahr (Stand 07/2026) — verbindliche Werte erfragen Sie bei der Behörde.
Wie lange dauert die Anerkennung in Hamburg?
Keine feste Frist — laut Serviceportal Hamburg „abhängig von den Umständen des Einzelfalls“.
Darf ich ohne Anerkennung den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. Erst mit der Anerkennung nach § 45a Landesrecht dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse abrechnen. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse die Leistung nicht.

Quellen

Alle Angaben zu Landesrecht, Schulungsumfang, Vergütungsgrenzen und Förderung: Stand 07/2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind die aktuelle Fassung der Landesregelung und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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