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§ 45a-Anerkennung in Saarland

Saarland regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in eigener Zuständigkeit — auf Grundlage der Anerkennungsrichtlinien der Landkreise und des Regionalverbands Saarbrücken (landesweit abgestimmt). Zuständig ist die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Erst der Anerkennungsbescheid öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags (131 €/Monat, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse. Diese Seite fasst Schulungsumfang, Fachkraft-Anforderung, Vergütungsgrenzen, Förderung und Antragsweg zusammen — Stand 07/2026.

Von Dominik Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

160 Std.
Basisschulung der Helfer
Beschäftigte ohne Pflegeabschluss; 30 Std. hauswirtschaftlich/ehrenamtlich
kein fester Satz
Vergütungsgrenze
Einvernehmen mit den Pflegekassen nötig
131 €
Entlastungsbetrag/Monat
§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
Landkreis/Regionalverband
Zuständige Stelle
Formular an Landkreis/Regionalverband

§ 45a in Saarland: Überblick

Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen — durch stundenweise Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Hilfe. Es ist kein ambulanter Pflegedienst und deckt weder medizinische Behandlungspflege nach SGB V noch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab. Den Rahmen über alle Länder hinweg erklärt der Überblick Nach Landesrecht anerkannt.

Entscheidend für Saarland: § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt die Anerkennung ausdrücklich den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Regel, sondern 16 Regelwerke — mit erheblichen Unterschieden beim Schulungsumfang, bei der Fachkraft-Anforderung und bei den zulässigen Stundensätzen:

  • Schleswig-Holstein: 120 UE
  • Mecklenburg-Vorpommern: 30 UE
  • Bremen: 30 Std.
  • Hamburg: 40 UE
  • Brandenburg: 30 Std.
  • Nordrhein-Westfalen: 40 UE
  • Niedersachsen: 30 Std.
  • Sachsen-Anhalt: 40 UE
  • Berlin: 30 Std.
  • Rheinland-Pfalz: 30 Std.
  • Hessen: 30 UE
  • Thüringen: 30 Std.
  • Sachsen: 40 UE
  • Saarland: 160 Std.
  • Baden-Württemberg: 40 UE
  • Bayern: 30 UE

Wert unter dem Kürzel = Mindestumfang der Basisschulung für beschäftigte Helfer in Betreuungsangeboten (ohne einschlägigen Berufsabschluss); Ehrenamt und rein hauswirtschaftliche Angebote sind vielerorts geringer angesetzt.

Mindest-Basisschulung für Helfer nach Landesrecht — Saarland im Vergleich zu den übrigen 15 Ländern. Jede Kachel führt zur jeweiligen Landesseite. Quellen: Landesverordnungen bzw. Verwaltungspraxis der Länder · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Zuständige Stelle & Antragsweg in Saarland

Der erste Schritt ist immer, die für Ihren Sitz zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk zu ermitteln. Für Saarland gilt:

Die Angaben sind ein verlässlicher Startpunkt (Stand 07/2026) — Zuständigkeiten und Verordnungen ändern sich aber, und Details können sogar innerhalb eines Landes abweichen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle in Saarland; holen Sie sie vor Antragstellung ein.

Schulung, Fachkraft & Nachweise

Vier Bausteine tauchen in fast jedem Landesrecht auf: ein schriftliches Konzept mit Leistungen und Preisen, die Schulung der Helfer, ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz und die fachliche Anleitung durch eine Fachkraft. So füllt Saarland sie konkret aus:

Anforderung So regelt es Saarland
Basisschulung der Helfer Grundregel: mindestens 30 Stunden — 20 Stunden Basisschulung plus 10 Stunden zielgruppenspezifisch (Anerkennungsrichtlinien Pkt. 4.2). Abweichend: 160 Stunden für sozialversicherungspflichtig oder geringfügig Beschäftigte erwerbsmäßiger Anbieter ohne Pflegeabschluss, 30 Stunden bei hauswirtschaftlichem Schwerpunkt (Pkt. 4.5).
Fachliche Anleitung (Fachkraft) Ja: Schulung, regelmäßige Fortbildung und kontinuierliche fachliche Begleitung der Helfer durch eine Fachkraft (u. a. Pflegefachkräfte, Heilerziehungspfleger, Sozialarbeiter und -pädagogen, Heilpädagogen, gerontopsychiatrische Fachkräfte, Hauswirtschafter — Pkt. 4.3). Bei erwerbsmäßigen Anbietern muss die anleitende Fachkraft beim Anbieter beschäftigt sein (Pkt. 4.5).
Vergütungsgrenze kein fester Satz — Einvernehmen mit den Pflegekassen nötig (Details im Abschnitt Vergütung & Höchstsätze)
Antragsweg Formular an Landkreis/Regionalverband (Details im Abschnitt Zuständige Stelle)

Häufig kommen weitere Nachweise hinzu — Gewerbeanmeldung, erweiterte Führungszeugnisse, Musterverträge, teils die IK-Nummer schon im Antrag. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, steht im Regelwerk und in den Merkblättern der Stelle. Eine ausführliche Checkliste finden Sie unter Voraussetzungen zum Gründen.

Vergütung & Höchstsätze in Saarland

Kein fester Euro-Höchstsatz in den Richtlinien; Preise und Fahrtkosten sind in der Leistungsbeschreibung auszuweisen (Pkt. 5.2), und die Anerkennung ergeht nur im Einvernehmen mit den Pflegekassen und dem PKV-Verband. Für nicht ehrenamtliche Helfer ist der Pflege-Mindestlohn einzuhalten (Pkt. 4.6 Nr. 9).

Kalkulieren Sie Ihren Stundensatz nie allein an der Obergrenze entlang, sondern an Ihren Vollkosten — Löhne, Lohnnebenkosten, Fahrzeiten, Verwaltung. Wie die Rechnung aufgeht, zeigt der Leitfaden Betreuungsdienst gründen mit Kalkulator; die Sätze der anderen Länder erreichen Sie über die Karte oben.

Förderung nach § 45c in Saarland

Ja, dezentral — die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erlassen je eigene Förderrichtlinien für ihren Gebietsbereich (Abschnitt II der Richtlinien); die Anerkennung begründet keinen Förderanspruch (Pkt. 1.4). Modellvorhaben nach § 45c Abs. 5 laufen über das Sozialministerium.

Wichtig für die Planung: In keinem Land besteht ein Rechtsanspruch auf § 45c-Mittel, und mehrere Länder schließen gewerbliche Anbieter von der Förderung aus. Kalkulieren Sie Ihren Betrieb deshalb so, dass er ohne Zuschuss trägt — die Förderung ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.

So läuft die Anerkennung ab

Der Weg zur Anerkennung folgt in Saarland demselben Muster wie fast überall — entscheidend ist, die landesspezifischen Nachweise von Anfang an mitzudenken:

  1. Regelwerk & Stelle klären

    In Saarland: Landkreis/Regionalverband. Merkblätter und Formulare zuerst lesen — sie definieren die Nachweise.

  2. Konzept & Unterlagen erstellen

    Leistungen, Preise, Qualitätssicherung, Versicherungsnachweis — das Konzept ist das Herzstück des Antrags.

  3. Schulung & Fachkraft nachweisen

    Basisschulung 160 Std. (Beschäftigte ohne Pflegeabschluss; 30 Std. hauswirtschaftlich/ehrenamtlich) und die fachliche Anleitung belegen.

  4. Antrag einreichen

    Formular an Landkreis/Regionalverband

  5. Bescheid & erste Abrechnung

    Erst mit der Anerkennung dürfen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) mit der Pflegekasse abrechnen.

Der Weg zur § 45a-Anerkennung in Saarland — fünf Schritte vom Regelwerk bis zur ersten Abrechnung. Eigene Darstellung nach der Landesregelung · Stand 07/2026

Planen Sie realistisch: Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen je nach Land und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen. Ein vollständiger Antrag mit sauberem Konzept hält das Verfahren kurz.

Nach der Anerkennung: abrechnen

Mit der Anerkennung ist eine wichtige Hürde genommen. Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, müssen Ihre Kunden nicht in Vorleistung gehen — Sie rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.

Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2) und die Verhinderungspflege. Sauber dokumentierte Leistungsnachweise sind dafür die Grundlage — wie es von der Anerkennung zur IK-Nummer und zur ersten Kassenabrechnung weitergeht, zeigt Anerkennung & Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wer ist in Saarland für die § 45a-Anerkennung zuständig?
Zuständig ist die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Schriftlich mit dem Antragsformular des jeweiligen Landkreises bzw. des Regionalverbands Saarbrücken plus Leistungsbeschreibung/Konzept (Pkt. 1.2, 5.2). Bei kreisübergreifenden oder landesweiten Angeboten: federführender Gemeindeverband am Anbietersitz plus parallele Anträge bei den übrigen. (Stand 07/2026).
Wie viele Schulungsstunden brauchen Helfer in Saarland?
Grundregel: mindestens 30 Stunden — 20 Stunden Basisschulung plus 10 Stunden zielgruppenspezifisch (Anerkennungsrichtlinien Pkt. 4.2). Abweichend: 160 Stunden für sozialversicherungspflichtig oder geringfügig Beschäftigte erwerbsmäßiger Anbieter ohne Pflegeabschluss, 30 Stunden bei hauswirtschaftlichem Schwerpunkt (Pkt. 4.5). Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle (Stand 07/2026).
Braucht mein Angebot in Saarland eine Fachkraft?
Ja: Schulung, regelmäßige Fortbildung und kontinuierliche fachliche Begleitung der Helfer durch eine Fachkraft (u. a. Pflegefachkräfte, Heilerziehungspfleger, Sozialarbeiter und -pädagogen, Heilpädagogen, gerontopsychiatrische Fachkräfte, Hauswirtschafter — Pkt. 4.3). Bei erwerbsmäßigen Anbietern muss die anleitende Fachkraft beim Anbieter beschäftigt sein (Pkt. 4.5).
Gibt es in Saarland einen festen Höchst-Stundensatz?
Kein fester Euro-Höchstsatz in den Richtlinien; Preise und Fahrtkosten sind in der Leistungsbeschreibung auszuweisen (Pkt. 5.2), und die Anerkennung ergeht nur im Einvernehmen mit den Pflegekassen und dem PKV-Verband. Für nicht ehrenamtliche Helfer ist der Pflege-Mindestlohn einzuhalten (Pkt. 4.6 Nr. 9).
Wird mein Angebot in Saarland nach § 45c gefördert?
Ja, dezentral — die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erlassen je eigene Förderrichtlinien für ihren Gebietsbereich (Abschnitt II der Richtlinien); die Anerkennung begründet keinen Förderanspruch (Pkt. 1.4). Modellvorhaben nach § 45c Abs. 5 laufen über das Sozialministerium.
Wie lange dauert die Anerkennung in Saarland?
Keine offizielle Frist; der Bescheid ergeht erst, nachdem das Einvernehmen mit den Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung hergestellt ist (Pkt. 5.4).
Darf ich ohne Anerkennung den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. Erst mit der Anerkennung nach § 45a Landesrecht dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse abrechnen. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse die Leistung nicht.

Quellen

Alle Angaben zu Landesrecht, Schulungsumfang, Vergütungsgrenzen und Förderung: Stand 07/2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind die aktuelle Fassung der Landesregelung und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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