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§ 45a-Anerkennung in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in eigener Zuständigkeit — auf Grundlage der Alltagsförderungsverordnung (AföVO). Zuständig ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG). Erst der Anerkennungsbescheid öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags (131 €/Monat, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse. Diese Seite fasst Schulungsumfang, Fachkraft-Anforderung, Vergütungsgrenzen, Förderung und Antragsweg zusammen — Stand 07/2026.

Von Dominik Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

120 UE
Basisschulung der Helfer
Beschäftigte in Betreuungsangeboten; 30 UE haushaltsnah, 20 UE Ehrenamt
Basiswert 35 €
Vergütungsgrenze
je Std. (VO 2021) + 1,5 % jährlich zum 01.09.
131 €
Entlastungsbetrag/Monat
§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
LASG
Zuständige Stelle
Formular ans LASG

§ 45a in Schleswig-Holstein: Überblick

Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen — durch stundenweise Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Hilfe. Es ist kein ambulanter Pflegedienst und deckt weder medizinische Behandlungspflege nach SGB V noch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab. Den Rahmen über alle Länder hinweg erklärt der Überblick Nach Landesrecht anerkannt.

Entscheidend für Schleswig-Holstein: § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt die Anerkennung ausdrücklich den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Regel, sondern 16 Regelwerke — mit erheblichen Unterschieden beim Schulungsumfang, bei der Fachkraft-Anforderung und bei den zulässigen Stundensätzen:

  • Schleswig-Holstein: 120 UE
  • Mecklenburg-Vorpommern: 30 UE
  • Bremen: 30 Std.
  • Hamburg: 40 UE
  • Brandenburg: 30 Std.
  • Nordrhein-Westfalen: 40 UE
  • Niedersachsen: 30 Std.
  • Sachsen-Anhalt: 40 UE
  • Berlin: 30 Std.
  • Rheinland-Pfalz: 30 Std.
  • Hessen: 30 UE
  • Thüringen: 30 Std.
  • Sachsen: 40 UE
  • Saarland: 160 Std.
  • Baden-Württemberg: 40 UE
  • Bayern: 30 UE

Wert unter dem Kürzel = Mindestumfang der Basisschulung für beschäftigte Helfer in Betreuungsangeboten (ohne einschlägigen Berufsabschluss); Ehrenamt und rein hauswirtschaftliche Angebote sind vielerorts geringer angesetzt.

Mindest-Basisschulung für Helfer nach Landesrecht — Schleswig-Holstein im Vergleich zu den übrigen 15 Ländern. Jede Kachel führt zur jeweiligen Landesseite. Quellen: Landesverordnungen bzw. Verwaltungspraxis der Länder · Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Zuständige Stelle & Antragsweg in Schleswig-Holstein

Der erste Schritt ist immer, die für Ihren Sitz zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk zu ermitteln. Für Schleswig-Holstein gilt:

Die Angaben sind ein verlässlicher Startpunkt (Stand 07/2026) — Zuständigkeiten und Verordnungen ändern sich aber, und Details können sogar innerhalb eines Landes abweichen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle in Schleswig-Holstein; holen Sie sie vor Antragstellung ein.

Schulung, Fachkraft & Nachweise

Vier Bausteine tauchen in fast jedem Landesrecht auf: ein schriftliches Konzept mit Leistungen und Preisen, die Schulung der Helfer, ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz und die fachliche Anleitung durch eine Fachkraft. So füllt Schleswig-Holstein sie konkret aus:

Anforderung So regelt es Schleswig-Holstein
Basisschulung der Helfer Gestaffelt: Ehrenamtliche Helfer mindestens 20 UE à 45 Minuten, abzuschließen binnen 6 Monaten (§ 15 Abs. 5 AföVO); sozialversicherungspflichtig oder geringfügig Beschäftigte mindestens 120 UE bei Betreuungsangeboten bzw. mindestens 30 UE bei haushaltsnahen Entlastungsangeboten (§ 15 Abs. 3–4); jährliche Fortbildung 8 UE (§ 15 Abs. 6). Nachbarschaftshilfe: 8-UE-Kurs, alle 3 Jahre 2 UE Auffrischung (§ 12 Abs. 2).
Fachliche Anleitung (Fachkraft) Ja: Vorhaltung mindestens einer Fachkraft für Anleitung, Schulung und Begleitung (§ 6, § 8) — mindestens dreijährige Ausbildung in einem pflegerischen, psychologischen, pädagogischen oder ähnlichen Beruf (u. a. Pflegefachleute, Erzieher, Sozialpädagogen, Ergotherapeuten; Hauswirtschafter bei Entlastungsangeboten). Alternativ: Fachkraftbegleitung durch eine anerkannte Servicestelle für Qualitätssicherung (§ 13).
Vergütungsgrenze Basiswert 35 € — je Std. (VO 2021) + 1,5 % jährlich zum 01.09. (Details im Abschnitt Vergütung & Höchstsätze)
Antragsweg Formular ans LASG (Details im Abschnitt Zuständige Stelle)

Häufig kommen weitere Nachweise hinzu — Gewerbeanmeldung, erweiterte Führungszeugnisse, Musterverträge, teils die IK-Nummer schon im Antrag. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, steht im Regelwerk und in den Merkblättern der Stelle. Eine ausführliche Checkliste finden Sie unter Voraussetzungen zum Gründen.

Vergütung & Höchstsätze in Schleswig-Holstein

Basiswerte nach § 8 AföVO (Stand der VO 2021): 35,00 €/Std. für Betreuungs- und kombinierte Angebote, 25,00 €/Person/Std. für Gruppenangebote, 30,00 €/Std. für haushaltsnahe Entlastung — mit automatischer jährlicher Anpassung um +1,5 % zum 1. September; Anfahrtspauschale bis 5,69 €/Einsatz. Nachbarschaftshilfe: Aufwandsentschädigung höchstens 8 €/Std. (§ 12 Abs. 1 Nr. 6).

Kalkulieren Sie Ihren Stundensatz nie allein an der Obergrenze entlang, sondern an Ihren Vollkosten — Löhne, Lohnnebenkosten, Fahrzeiten, Verwaltung. Wie die Rechnung aufgeht, zeigt der Leitfaden Betreuungsdienst gründen mit Kalkulator; die Sätze der anderen Länder erreichen Sie über die Karte oben.

Förderung nach § 45c in Schleswig-Holstein

Ja — Zuwendungen für anerkannte Angebote, Modellvorhaben und Selbsthilfe möglich (kein Rechtsanspruch), bevorzugt für ehrenamtlich getragene Angebote; Voraussetzung ist die Kofinanzierung der Pflegeversicherung nach §§ 45c/45d SGB XI. Näheres regelt eine Förderrichtlinie des Ministeriums (§§ 17–18 AföVO).

Wichtig für die Planung: In keinem Land besteht ein Rechtsanspruch auf § 45c-Mittel, und mehrere Länder schließen gewerbliche Anbieter von der Förderung aus. Kalkulieren Sie Ihren Betrieb deshalb so, dass er ohne Zuschuss trägt — die Förderung ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.

So läuft die Anerkennung ab

Der Weg zur Anerkennung folgt in Schleswig-Holstein demselben Muster wie fast überall — entscheidend ist, die landesspezifischen Nachweise von Anfang an mitzudenken:

  1. Regelwerk & Stelle klären

    In Schleswig-Holstein: LASG. Merkblätter und Formulare zuerst lesen — sie definieren die Nachweise.

  2. Konzept & Unterlagen erstellen

    Leistungen, Preise, Qualitätssicherung, Versicherungsnachweis — das Konzept ist das Herzstück des Antrags.

  3. Schulung & Fachkraft nachweisen

    Basisschulung 120 UE (Beschäftigte in Betreuungsangeboten; 30 UE haushaltsnah, 20 UE Ehrenamt) und die fachliche Anleitung belegen.

  4. Antrag einreichen

    Formular ans LASG

  5. Bescheid & erste Abrechnung

    Erst mit der Anerkennung dürfen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) mit der Pflegekasse abrechnen.

Der Weg zur § 45a-Anerkennung in Schleswig-Holstein — fünf Schritte vom Regelwerk bis zur ersten Abrechnung. Eigene Darstellung nach der Landesregelung · Stand 07/2026

Planen Sie realistisch: Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen je nach Land und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen. Ein vollständiger Antrag mit sauberem Konzept hält das Verfahren kurz.

Nach der Anerkennung: abrechnen

Mit der Anerkennung ist eine wichtige Hürde genommen. Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, müssen Ihre Kunden nicht in Vorleistung gehen — Sie rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.

Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2) und die Verhinderungspflege. Sauber dokumentierte Leistungsnachweise sind dafür die Grundlage — wie es von der Anerkennung zur IK-Nummer und zur ersten Kassenabrechnung weitergeht, zeigt Anerkennung & Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wer ist in Schleswig-Holstein für die § 45a-Anerkennung zuständig?
Zuständig ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG). Schriftlicher Antrag per Formular („Antrag auf Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag“) beim LASG (§ 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 AföVO); die Formulare stehen auf der LASG-Antragsseite. Nachbarschaftshilfe: Registrierung per Selbsterklärung beim LASG (§ 10 Abs. 2, § 12). (Stand 07/2026).
Wie viele Schulungsstunden brauchen Helfer in Schleswig-Holstein?
Gestaffelt: Ehrenamtliche Helfer mindestens 20 UE à 45 Minuten, abzuschließen binnen 6 Monaten (§ 15 Abs. 5 AföVO); sozialversicherungspflichtig oder geringfügig Beschäftigte mindestens 120 UE bei Betreuungsangeboten bzw. mindestens 30 UE bei haushaltsnahen Entlastungsangeboten (§ 15 Abs. 3–4); jährliche Fortbildung 8 UE (§ 15 Abs. 6). Nachbarschaftshilfe: 8-UE-Kurs, alle 3 Jahre 2 UE Auffrischung (§ 12 Abs. 2). Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle (Stand 07/2026).
Braucht mein Angebot in Schleswig-Holstein eine Fachkraft?
Ja: Vorhaltung mindestens einer Fachkraft für Anleitung, Schulung und Begleitung (§ 6, § 8) — mindestens dreijährige Ausbildung in einem pflegerischen, psychologischen, pädagogischen oder ähnlichen Beruf (u. a. Pflegefachleute, Erzieher, Sozialpädagogen, Ergotherapeuten; Hauswirtschafter bei Entlastungsangeboten). Alternativ: Fachkraftbegleitung durch eine anerkannte Servicestelle für Qualitätssicherung (§ 13).
Gibt es in Schleswig-Holstein einen festen Höchst-Stundensatz?
Basiswerte nach § 8 AföVO (Stand der VO 2021): 35,00 €/Std. für Betreuungs- und kombinierte Angebote, 25,00 €/Person/Std. für Gruppenangebote, 30,00 €/Std. für haushaltsnahe Entlastung — mit automatischer jährlicher Anpassung um +1,5 % zum 1. September; Anfahrtspauschale bis 5,69 €/Einsatz. Nachbarschaftshilfe: Aufwandsentschädigung höchstens 8 €/Std. (§ 12 Abs. 1 Nr. 6).
Wird mein Angebot in Schleswig-Holstein nach § 45c gefördert?
Ja — Zuwendungen für anerkannte Angebote, Modellvorhaben und Selbsthilfe möglich (kein Rechtsanspruch), bevorzugt für ehrenamtlich getragene Angebote; Voraussetzung ist die Kofinanzierung der Pflegeversicherung nach §§ 45c/45d SGB XI. Näheres regelt eine Förderrichtlinie des Ministeriums (§§ 17–18 AföVO).
Darf ich ohne Anerkennung den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. Erst mit der Anerkennung nach § 45a Landesrecht dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse abrechnen. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse die Leistung nicht.

Quellen

Alle Angaben zu Landesrecht, Schulungsumfang, Vergütungsgrenzen und Förderung: Stand 07/2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind die aktuelle Fassung der Landesregelung und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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