§ 45a-Anerkennung in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in eigener Zuständigkeit — auf Grundlage der Alltagsförderungsverordnung (AföVO). Zuständig ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG). Erst der Anerkennungsbescheid öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags (131 €/Monat, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse. Diese Seite fasst Schulungsumfang, Fachkraft-Anforderung, Vergütungsgrenzen, Förderung und Antragsweg zusammen — Stand 07/2026.
Das Wichtigste in Kürze
- 120 UE
- Basisschulung der Helfer
- Beschäftigte in Betreuungsangeboten; 30 UE haushaltsnah, 20 UE Ehrenamt
- Basiswert 35 €
- Vergütungsgrenze
- je Std. (VO 2021) + 1,5 % jährlich zum 01.09.
- 131 €
- Entlastungsbetrag/Monat
- § 45b SGB XI, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
- LASG
- Zuständige Stelle
- Formular ans LASG
§ 45a in Schleswig-Holstein: Überblick
Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen — durch stundenweise Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Hilfe. Es ist kein ambulanter Pflegedienst und deckt weder medizinische Behandlungspflege nach SGB V noch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab. Den Rahmen über alle Länder hinweg erklärt der Überblick Nach Landesrecht anerkannt.
Entscheidend für Schleswig-Holstein: § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt die Anerkennung ausdrücklich den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Regel, sondern 16 Regelwerke — mit erheblichen Unterschieden beim Schulungsumfang, bei der Fachkraft-Anforderung und bei den zulässigen Stundensätzen:
- Schleswig-Holstein: 120 UE
- Mecklenburg-Vorpommern: 30 UE
- Bremen: 30 Std.
- Hamburg: 40 UE
- Brandenburg: 30 Std.
- Nordrhein-Westfalen: 40 UE
- Niedersachsen: 30 Std.
- Sachsen-Anhalt: 40 UE
- Berlin: 30 Std.
- Rheinland-Pfalz: 30 Std.
- Hessen: 30 UE
- Thüringen: 30 Std.
- Sachsen: 40 UE
- Saarland: 160 Std.
- Baden-Württemberg: 40 UE
- Bayern: 30 UE
Wert unter dem Kürzel = Mindestumfang der Basisschulung für beschäftigte Helfer in Betreuungsangeboten (ohne einschlägigen Berufsabschluss); Ehrenamt und rein hauswirtschaftliche Angebote sind vielerorts geringer angesetzt.
Zuständige Stelle & Antragsweg in Schleswig-Holstein
Der erste Schritt ist immer, die für Ihren Sitz zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk zu ermitteln. Für Schleswig-Holstein gilt:
Die Angaben sind ein verlässlicher Startpunkt (Stand 07/2026) — Zuständigkeiten und Verordnungen ändern sich aber, und Details können sogar innerhalb eines Landes abweichen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle in Schleswig-Holstein; holen Sie sie vor Antragstellung ein.
Schulung, Fachkraft & Nachweise
Vier Bausteine tauchen in fast jedem Landesrecht auf: ein schriftliches Konzept mit Leistungen und Preisen, die Schulung der Helfer, ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz und die fachliche Anleitung durch eine Fachkraft. So füllt Schleswig-Holstein sie konkret aus:
| Anforderung | So regelt es Schleswig-Holstein |
|---|---|
| Basisschulung der Helfer | Gestaffelt: Ehrenamtliche Helfer mindestens 20 UE à 45 Minuten, abzuschließen binnen 6 Monaten (§ 15 Abs. 5 AföVO); sozialversicherungspflichtig oder geringfügig Beschäftigte mindestens 120 UE bei Betreuungsangeboten bzw. mindestens 30 UE bei haushaltsnahen Entlastungsangeboten (§ 15 Abs. 3–4); jährliche Fortbildung 8 UE (§ 15 Abs. 6). Nachbarschaftshilfe: 8-UE-Kurs, alle 3 Jahre 2 UE Auffrischung (§ 12 Abs. 2). |
| Fachliche Anleitung (Fachkraft) | Ja: Vorhaltung mindestens einer Fachkraft für Anleitung, Schulung und Begleitung (§ 6, § 8) — mindestens dreijährige Ausbildung in einem pflegerischen, psychologischen, pädagogischen oder ähnlichen Beruf (u. a. Pflegefachleute, Erzieher, Sozialpädagogen, Ergotherapeuten; Hauswirtschafter bei Entlastungsangeboten). Alternativ: Fachkraftbegleitung durch eine anerkannte Servicestelle für Qualitätssicherung (§ 13). |
| Vergütungsgrenze | Basiswert 35 € — je Std. (VO 2021) + 1,5 % jährlich zum 01.09. (Details im Abschnitt Vergütung & Höchstsätze) |
| Antragsweg | Formular ans LASG (Details im Abschnitt Zuständige Stelle) |
Häufig kommen weitere Nachweise hinzu — Gewerbeanmeldung, erweiterte Führungszeugnisse, Musterverträge, teils die IK-Nummer schon im Antrag. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, steht im Regelwerk und in den Merkblättern der Stelle. Eine ausführliche Checkliste finden Sie unter Voraussetzungen zum Gründen.
Vergütung & Höchstsätze in Schleswig-Holstein
Basiswerte nach § 8 AföVO (Stand der VO 2021): 35,00 €/Std. für Betreuungs- und kombinierte Angebote, 25,00 €/Person/Std. für Gruppenangebote, 30,00 €/Std. für haushaltsnahe Entlastung — mit automatischer jährlicher Anpassung um +1,5 % zum 1. September; Anfahrtspauschale bis 5,69 €/Einsatz. Nachbarschaftshilfe: Aufwandsentschädigung höchstens 8 €/Std. (§ 12 Abs. 1 Nr. 6).
Kalkulieren Sie Ihren Stundensatz nie allein an der Obergrenze entlang, sondern an Ihren Vollkosten — Löhne, Lohnnebenkosten, Fahrzeiten, Verwaltung. Wie die Rechnung aufgeht, zeigt der Leitfaden Betreuungsdienst gründen mit Kalkulator; die Sätze der anderen Länder erreichen Sie über die Karte oben.
Förderung nach § 45c in Schleswig-Holstein
Ja — Zuwendungen für anerkannte Angebote, Modellvorhaben und Selbsthilfe möglich (kein Rechtsanspruch), bevorzugt für ehrenamtlich getragene Angebote; Voraussetzung ist die Kofinanzierung der Pflegeversicherung nach §§ 45c/45d SGB XI. Näheres regelt eine Förderrichtlinie des Ministeriums (§§ 17–18 AföVO).
Wichtig für die Planung: In keinem Land besteht ein Rechtsanspruch auf § 45c-Mittel, und mehrere Länder schließen gewerbliche Anbieter von der Förderung aus. Kalkulieren Sie Ihren Betrieb deshalb so, dass er ohne Zuschuss trägt — die Förderung ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.
So läuft die Anerkennung ab
Der Weg zur Anerkennung folgt in Schleswig-Holstein demselben Muster wie fast überall — entscheidend ist, die landesspezifischen Nachweise von Anfang an mitzudenken:
-
Regelwerk & Stelle klären
In Schleswig-Holstein: LASG. Merkblätter und Formulare zuerst lesen — sie definieren die Nachweise.
-
Konzept & Unterlagen erstellen
Leistungen, Preise, Qualitätssicherung, Versicherungsnachweis — das Konzept ist das Herzstück des Antrags.
-
Schulung & Fachkraft nachweisen
Basisschulung 120 UE (Beschäftigte in Betreuungsangeboten; 30 UE haushaltsnah, 20 UE Ehrenamt) und die fachliche Anleitung belegen.
-
Antrag einreichen
Formular ans LASG
-
Bescheid & erste Abrechnung
Erst mit der Anerkennung dürfen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) mit der Pflegekasse abrechnen.
Planen Sie realistisch: Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen je nach Land und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen. Ein vollständiger Antrag mit sauberem Konzept hält das Verfahren kurz.
Nach der Anerkennung: abrechnen
Mit der Anerkennung ist eine wichtige Hürde genommen. Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, müssen Ihre Kunden nicht in Vorleistung gehen — Sie rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.
Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2) und die Verhinderungspflege. Sauber dokumentierte Leistungsnachweise sind dafür die Grundlage — wie es von der Anerkennung zur IK-Nummer und zur ersten Kassenabrechnung weitergeht, zeigt Anerkennung & Pflegekasse.
Häufige Fragen
Wer ist in Schleswig-Holstein für die § 45a-Anerkennung zuständig?
Wie viele Schulungsstunden brauchen Helfer in Schleswig-Holstein?
Braucht mein Angebot in Schleswig-Holstein eine Fachkraft?
Gibt es in Schleswig-Holstein einen festen Höchst-Stundensatz?
Wird mein Angebot in Schleswig-Holstein nach § 45c gefördert?
Darf ich ohne Anerkennung den Entlastungsbetrag abrechnen?
Quellen
- § 45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag (Gesetze im Internet)
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag (Gesetze im Internet)
- Alltagsförderungsverordnung Schleswig-Holstein (juris Landesrecht)
- LASG — Anträge zur AföVO
- Schleswig-Holstein: Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (offizielle Landesseite)
Alle Angaben zu Landesrecht, Schulungsumfang, Vergütungsgrenzen und Förderung: Stand 07/2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind die aktuelle Fassung der Landesregelung und die Auskunft der zuständigen Behörde.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.
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