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Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI: 40 % der Sachleistung nutzen

Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI lässt Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 % ihres ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 36 für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen — seit 01.01.2025 sind das 318,40 € bis 919,60 € pro Monat, zusätzlich zum Entlastungsbetrag von 131 €. Mit Rechner, Musterrechnungen und der oft übersehenen Pflegegeld-Kürzung.

Von Benedikt Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 10 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

40 %
des Sachleistungsbetrags § 36
§ 45a Abs. 4 SGB XI, je Kalendermonat
ab PG 2
bei häuslicher Pflege
PG 1 hat keinen Sachleistungsanspruch
919,60 €
maximal pro Monat (PG 5)
seit 01.01.2025, unverändert 2026
kein Antrag
vorab erforderlich
gesetzlich klargestellt in § 45a Abs. 4

Rechner

Umwandlungsanspruch berechnen

Bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung nach § 36 (Beträge seit 01.01.2025) lassen sich in Entlastungsleistungen umwandeln — aber nur der Teil, den ein Pflegedienst im selben Monat nicht verbraucht.

Typische Situationen

Umwandlungsbetrag pro Monat

598,80 €

Ihr Klient kann monatlich bis zu 729,80 € für Alltagshilfe einsetzen, davon 598,80 € aus der Umwandlung.

Sachleistung verbleibend (§ 36)
898,20 €
Umwandlung (§ 45a Abs. 4)
598,80 €
Entlastungsbetrag (§ 45b)
131,00 €
Jahressumme (12 Monate)
8.757,60 €

Voraussetzung ist ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Die Umwandlung mindert den verbleibenden Sachleistungsbetrag — sie ist kein zusätzliches Budget. Beträge seit 01.01.2025, unverändert 2026.

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Der Umwandlungsanspruch ist in § 45a Abs. 4 SGB XI geregelt. Er erlaubt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, einen Teil ihres ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 36 nicht für einen Pflegedienst, sondern für Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden — „unter Anrechnung“ auf die Sachleistung, wie das Gesetz formuliert. Bisher ungenutzte Pflegesachleistung wird so für stundenweise Betreuung, Begleitung und Haushaltshilfe verfügbar.

Für einen Betreuungsdienst oder eine anerkannte Alltagshilfe ist das ein oft übersehener Umsatzhebel: Ein Kunde mit Pflegegrad 3 und ohne Pflegedienst kann statt der 131 € aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b bis zu 729,80 € pro Monat bei Ihnen einsetzen (Beträge seit 01.01.2025) — mehr als das Fünffache.

Die 40-%-Regel im Detail

Ein häufiges Missverständnis vorweg: Die 40 % beziehen sich nicht auf den Entlastungsbetrag, sondern auf den Sachleistungsbetrag nach § 36 — also den Betrag, den die Pflegekasse pro Monat für einen ambulanten Pflegedienst zahlen würde. Der umwandelbare Betrag ergibt sich aus zwei Grenzen, von denen immer die niedrigere gilt:

  • Der 40-%-Deckel: höchstens 40 % des § 36-Höchstbetrags je Kalendermonat — bei Pflegegrad 3 also 598,80 € (40 % von 1.497 €, seit 01.01.2025). Der Deckel bezieht sich immer auf den vollen Höchstbetrag, nicht auf den Rest.
  • Der unverbrauchte Rest: umgewandelt werden kann nur, was im jeweiligen Kalendermonat nicht bereits als Pflegesachleistung bezogen wurde. Rechnet ein Pflegedienst viel ab, schrumpft der umwandelbare Betrag entsprechend.

Beispielrechnung

Musterrechnung: Pflegegrad 3 mit ambulantem Pflegedienst

Klient mit Pflegegrad 3. Ein Pflegedienst übernimmt Körperpflege und rechnet monatlich 800 € Sachleistung ab.

Sachleistungsbetrag § 36, Pflegegrad 3 seit 01.01.2025, unverändert 2026
1.497,00 €
Pflegedienst rechnet ab
− 800,00 €
Nicht verbrauchte Sachleistung
697,00 €
40-%-Deckel 40 % von 1.497 € — gerechnet vom vollen Höchstbetrag
598,80 €
Umwandelbar (der kleinere Wert)
598,80 €

Rechnet der Pflegedienst dagegen 1.200 € ab, bleiben nur 297 € unverbraucht — umwandelbar wären dann 297 €, nicht 598,80 €. Der Entlastungsbetrag von 131 € (§ 45b, seit 01.01.2025) bleibt in beiden Fällen unberührt.

Ob der Deckel oder der Rest begrenzt, hängt allein davon ab, wie viel Sachleistung im Monat schon verplant ist:

Nutzt der Klient im selben Monat einen ambulanten Pflegedienst?

Der Rechner oben spielt alle drei Situationen durch — Schieberegler „Sachleistung bereits verplant“.

Beträge je Pflegegrad

Die Sachleistungsbeträge nach § 36 wurden zum 01.01.2025 um 4,5 % erhöht und gelten unverändert auch 2026. Daraus ergeben sich folgende Monatsbeträge — inklusive des unabhängig davon bestehenden Entlastungsbetrags nach § 45b:

Pflegegrad Sachleistung § 36 / Monat davon 40 % umwandelbar inkl. 131 € § 45b
Pflegegrad 2 796 € 318,40 € 449,40 €
Pflegegrad 3 1.497 € 598,80 € 729,80 €
Pflegegrad 4 1.859 € 743,60 € 874,60 €
Pflegegrad 5 2.299 € 919,60 € 1.050,60 €

Umwandlung + Entlastungsbetrag

Pflegegrad 2 Sachleistung 796 €

Umwandlung (40 %): 318,40 €
Entlastungsbetrag § 45b: 131 €
Sachleistung verbleibend (60 %): 477,60 €

449,40 €

Pflegegrad 3 Sachleistung 1.497 € — häufigster Fall

Umwandlung (40 %): 598,80 €
Entlastungsbetrag § 45b: 131 €
Sachleistung verbleibend (60 %): 898,20 €

729,80 €

Pflegegrad 4 Sachleistung 1.859 €

Umwandlung (40 %): 743,60 €
Entlastungsbetrag § 45b: 131 €
Sachleistung verbleibend (60 %): 1.115,40 €

874,60 €

Pflegegrad 5 Sachleistung 2.299 €

Umwandlung (40 %): 919,60 €
Entlastungsbetrag § 45b: 131 €
Sachleistung verbleibend (60 %): 1.379,40 €

1.050,60 €

Umwandlung (40 %) Entlastungsbetrag § 45b Sachleistung verbleibend (60 %)

Monatsbudget je Pflegegrad bei voller Umwandlung: Die farbigen Segmente kann der Kunde für anerkannte Angebote einsetzen (Wertangabe je Balken), der helle Rest bleibt als Pflegesachleistung für einen Pflegedienst.

Quelle: §§ 36, 45a Abs. 4, 45b SGB XI — Beträge seit 01.01.2025 · Stand 07/2026

Pflegegrad 1 taucht in Tabelle und Grafik nicht auf: Dort gibt es keinen Sachleistungsanspruch nach § 36 und damit auch nichts umzuwandeln. Menschen mit Pflegegrad 1 nutzen ausschließlich den Entlastungsbetrag nach § 45b von 131 € pro Monat (seit 01.01.2025).

Wechselwirkung mit dem Pflegegeld

Der Punkt, den fast jede Anbieter-Beratung übersieht: Die Kostenerstattung aus der Umwandlung gilt im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI als Inanspruchnahme der Sachleistung. Bezieht Ihr Kunde Pflegegeld, wird es um denselben Prozentsatz gekürzt, zu dem er die Sachleistung — hier: per Umwandlung — nutzt.

Beispielrechnung

Musterrechnung: Pflegegeld-Kürzung bei voller Umwandlung

Klient mit Pflegegrad 3, gepflegt von Angehörigen, kein Pflegedienst. Er wandelt die vollen 40 % um.

Umwandlung für Alltagshilfe 40 % von 1.497 € (seit 01.01.2025)
598,80 €
Pflegegeld bisher (§ 37, Pflegegrad 3) seit 01.01.2025
599,00 €
Kürzung um den Umwandlungsanteil (40 %)
− 239,60 €
Pflegegeld künftig (60 %)
359,40 €
Netto-Vorteil des Klienten pro Monat
+ 359,20 €

598,80 € erhaltene Leistung minus 239,60 € entgangenes Pflegegeld. Bereits ausgezahltes Pflegegeld verrechnet die Kasse mit der Kostenerstattung (§ 45a Abs. 4 SGB XI).

Rechnen Sie diese Kürzung im Erstgespräch offen vor: Der Kunde gewinnt fast immer deutlich — im Beispiel 598,80 € Betreuungsleistung für 239,60 € weniger Pflegegeld. Wer die Kürzung verschweigt, erlebt sie später als Beschwerde, wenn die Kasse weniger Pflegegeld überweist.

Pflegedienst und Alltagshilfe kombinieren

Die Umwandlung erzwingt kein Entweder-oder: Pflegedienst und anerkanntes Angebot arbeiten nebeneinander aus demselben § 36-Budget — der Pflegedienst übernimmt etwa die Körperpflege, Ihr Angebot Betreuung und Haushalt. Drei typische Konstellationen:

  • Kein Pflegedienst (Angehörigenpflege): Die vollen 40 % stehen frei — bei Pflegegrad 3 zusammen mit dem Entlastungsbetrag bis zu 729,80 € pro Monat. Die anteilige Pflegegeld-Kürzung gehört in die Beratung.
  • Pflegedienst nutzt weniger als 60 % der Sachleistung: Der 40-%-Deckel bleibt voll ausschöpfbar — begrenzt wird durch den Deckel, nicht durch den Rest.
  • Pflegedienst nutzt mehr als 60 %: Umwandelbar ist nur noch der unverbrauchte Rest. Hier entscheidet die monatliche Abstimmung mit dem Pflegedienst über Ihre Abrechnung.

Zusätzlich kann derselbe Kunde ab Pflegegrad 2 den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr (seit 01.07.2025) einsetzen — ein dritter Topf neben Umwandlung und Entlastungsbetrag.

In 5 Schritten nutzen und abrechnen

Das Gesetz stellt ausdrücklich klar: Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich — die Kasse prüft den Anspruch automatisch bei der Kostenerstattung. Der Ablauf für Anbieter:

  1. PG 2–5

    Anspruch prüfen

    Pflegegrad 2 bis 5, häusliche Pflege, Leistung durch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot. Ein vorheriger Antrag ist gesetzlich nicht nötig.

  2. monatlich

    Freies Budget klären

    Mit Kunde und ggf. Pflegedienst abstimmen, wie viel Sachleistung im Monat unverbraucht bleibt — daraus ergibt sich der umwandelbare Betrag.

  3. Einsätze dokumentieren

    Jeden Einsatz mit Datum, Dauer und Leistung erfassen und per Leistungsnachweis vom Kunden unterschreiben lassen.

  4. Abrechnung einreichen

    Rechnung mit Bezug auf § 45a Abs. 4 plus Leistungsnachweis — per Kostenerstattung durch den Kunden oder per Abtretung direkt durch Sie.

  5. Erstattung und Anrechnung

    Die Kasse erstattet bis zu 40 % des § 36-Betrags, mindert die verbleibende Sachleistung und kürzt bei Pflegegeld-Beziehern anteilig.

Vom Anspruchs-Check bis zur Erstattung — der Ablauf für Anbieter. § 45a Abs. 4 SGB XI · Stand 07/2026

Abrechnung für den Betreuungsdienst

Für die Abrechnung gibt es zwei Wege: Entweder geht der Kunde in Vorleistung und reicht Rechnung plus Leistungsnachweis zur Kostenerstattung ein — oder er unterschreibt eine Abtretungserklärung, mit der Sie direkt mit der Pflegekasse abrechnen. In beiden Fällen brauchen Sie:

  • lückenlose Leistungsnachweise mit Datum, Dauer und Unterschrift des Kunden,
  • eine Monatsrechnung mit Bezug auf § 45a Abs. 4 SGB XI — sauber getrennt vom Entlastungsbetrag nach § 45b, damit die Kasse die Töpfe zuordnen kann,
  • die IK-Nummer und den Anerkennungsbescheid Ihres nach Landesrecht anerkannten Angebots.

Der häufigste Ablehnungsgrund bei Kunden mit Pflegedienst: Der Pflegedienst hat die Sachleistung im Monat bereits verbraucht, bevor Ihre Umwandlungsrechnung eintrifft. Etablieren Sie deshalb eine Monatsroutine — kurz klären, wie viel Sachleistung frei bleibt, bevor Sie Einsätze über die Umwandlung einplanen.

Wichtig: Die § 45a-Anerkennung ist Landesrecht und in jedem Bundesland anders geregelt. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse weder Entlastungsbetrag noch Umwandlungsbetrag. Mehr dazu im Beitrag Nach Landesrecht anerkannt werden.

Häufige Fehler vermeiden

  • 40 % vom falschen Betrag gerechnet: Die 40 % beziehen sich auf den § 36-Höchstbetrag, nicht auf den Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 3 sind es 598,80 € — nicht 52,40 € (40 % von 131 €).
  • Als Zusatzbudget verkauft: Die Umwandlung wird auf die Sachleistung angerechnet und kürzt bei Pflegegeld-Beziehern das Pflegegeld anteilig. Rechnen Sie dem Kunden den Netto-Effekt vor, statt „mehr Geld“ zu versprechen.
  • Ansparen versprochen: Der Umwandlungsanspruch gilt je Kalendermonat und verfällt ungenutzt. Nur der Entlastungsbetrag nach § 45b lässt sich ansparen (Rest bis 30.06. des Folgejahres).
  • Verbrauch nicht mit dem Pflegedienst abgestimmt: Hat der Pflegedienst die Sachleistung schon abgerufen, lehnt die Kasse die Umwandlungserstattung ganz oder teilweise ab.
  • Beratungsbesuch übersehen: Bei Nutzung der Umwandlung gelten die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 (PG 2/3 halbjährlich, PG 4/5 vierteljährlich) — sonst droht die Kürzung der Kostenerstattung.
  • Pflegegrad 1 eingeplant: Ohne Sachleistungsanspruch gibt es keinen Umwandlungsanspruch. Bei Pflegegrad 1 zählt nur der Entlastungsbetrag von 131 €.

Häufige Fragen

Was ist der Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI?
Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI erlaubt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, bis zu 40 % ihres ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 36 für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden. Die Pflegekasse erstattet die Kosten und rechnet den Betrag auf die Sachleistung an — es ist eine flexiblere Verwendung des bestehenden Budgets, kein zusätzliches Geld.
Wie viel Geld steckt im Umwandlungsanspruch?
Bis zu 40 % des monatlichen Sachleistungsbetrags nach § 36: 318,40 € bei Pflegegrad 2, 598,80 € bei Pflegegrad 3, 743,60 € bei Pflegegrad 4 und 919,60 € bei Pflegegrad 5 — berechnet aus den seit 01.01.2025 geltenden, 2026 unveränderten Beträgen.
Ab welchem Pflegegrad gibt es den Umwandlungsanspruch?
Ab Pflegegrad 2. Der Anspruch setzt einen Sachleistungsanspruch nach § 36 voraus, den es erst ab Pflegegrad 2 gibt. Menschen mit Pflegegrad 1 nutzen stattdessen den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat nach § 45b (seit 01.01.2025).
Muss man den Umwandlungsanspruch beantragen?
Nein. § 45a Abs. 4 SGB XI stellt ausdrücklich klar, dass es keiner vorherigen Antragstellung bedarf. Die Pflegekasse prüft den Anspruch automatisch, wenn die Kostenerstattung eingereicht wird. Eine kurze Ankündigung bei der Kasse vermeidet trotzdem Rückfragen bei der ersten Abrechnung.
Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn man die Umwandlung nutzt?
Ja, anteilig: Die Kostenerstattung gilt im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI als Inanspruchnahme der Sachleistung. Wer mit Pflegegrad 3 die vollen 40 % umwandelt, erhält statt 599 € nur noch 359,40 € Pflegegeld (Beträge seit 01.01.2025). Unterm Strich bleibt trotzdem ein Plus: 598,80 € erhaltene Leistung stehen 239,60 € entgangenem Pflegegeld gegenüber.
Kann man nicht genutzte Umwandlungsbeträge ansparen?
Nein. Der Umwandlungsanspruch gilt je Kalendermonat — was in einem Monat nicht genutzt wird, verfällt. Anders der Entlastungsbetrag nach § 45b: Dessen Restbeträge kumulieren im Kalenderjahr und bleiben bis zum 30.06. des Folgejahres nutzbar.
Kann man Umwandlung und Entlastungsbetrag kombinieren?
Ja. Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 und der Entlastungsbetrag von 131 € nach § 45b (seit 01.01.2025) sind unabhängige Ansprüche und lassen sich für dasselbe anerkannte Angebot einsetzen. Bei Pflegegrad 3 ergibt das bis zu 729,80 € pro Monat.
Benedikt Hübenthal

Über den Autor

Benedikt Hübenthal

Mitgründer · Geschäftsführer

Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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