Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI: 40 % der Sachleistung nutzen
Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI lässt Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 % ihres ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 36 für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen — seit 01.01.2025 sind das 318,40 € bis 919,60 € pro Monat, zusätzlich zum Entlastungsbetrag von 131 €. Mit Rechner, Musterrechnungen und der oft übersehenen Pflegegeld-Kürzung.
Das Wichtigste in Kürze
- 40 %
- des Sachleistungsbetrags § 36
- § 45a Abs. 4 SGB XI, je Kalendermonat
- ab PG 2
- bei häuslicher Pflege
- PG 1 hat keinen Sachleistungsanspruch
- 919,60 €
- maximal pro Monat (PG 5)
- seit 01.01.2025, unverändert 2026
- kein Antrag
- vorab erforderlich
- gesetzlich klargestellt in § 45a Abs. 4
Rechner
Umwandlungsanspruch berechnen
Bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung nach § 36 (Beträge seit 01.01.2025) lassen sich in Entlastungsleistungen umwandeln — aber nur der Teil, den ein Pflegedienst im selben Monat nicht verbraucht.
Umwandlungsbetrag pro Monat
598,80 €
Ihr Klient kann monatlich bis zu 729,80 € für Alltagshilfe einsetzen, davon 598,80 € aus der Umwandlung.
- Sachleistung verbleibend (§ 36)
- 898,20 €
- Umwandlung (§ 45a Abs. 4)
- 598,80 €
- Entlastungsbetrag (§ 45b)
- 131,00 €
- Jahressumme (12 Monate)
- 8.757,60 €
Voraussetzung ist ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Die Umwandlung mindert den verbleibenden Sachleistungsbetrag — sie ist kein zusätzliches Budget. Beträge seit 01.01.2025, unverändert 2026.
Was ist der Umwandlungsanspruch?
Der Umwandlungsanspruch ist in § 45a Abs. 4 SGB XI geregelt. Er erlaubt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, einen Teil ihres ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 36 nicht für einen Pflegedienst, sondern für Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden — „unter Anrechnung“ auf die Sachleistung, wie das Gesetz formuliert. Bisher ungenutzte Pflegesachleistung wird so für stundenweise Betreuung, Begleitung und Haushaltshilfe verfügbar.
Für einen Betreuungsdienst oder eine anerkannte Alltagshilfe ist das ein oft übersehener Umsatzhebel: Ein Kunde mit Pflegegrad 3 und ohne Pflegedienst kann statt der 131 € aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b bis zu 729,80 € pro Monat bei Ihnen einsetzen (Beträge seit 01.01.2025) — mehr als das Fünffache.
Die 40-%-Regel im Detail
Ein häufiges Missverständnis vorweg: Die 40 % beziehen sich nicht auf den Entlastungsbetrag, sondern auf den Sachleistungsbetrag nach § 36 — also den Betrag, den die Pflegekasse pro Monat für einen ambulanten Pflegedienst zahlen würde. Der umwandelbare Betrag ergibt sich aus zwei Grenzen, von denen immer die niedrigere gilt:
- Der 40-%-Deckel: höchstens 40 % des § 36-Höchstbetrags je Kalendermonat — bei Pflegegrad 3 also 598,80 € (40 % von 1.497 €, seit 01.01.2025). Der Deckel bezieht sich immer auf den vollen Höchstbetrag, nicht auf den Rest.
- Der unverbrauchte Rest: umgewandelt werden kann nur, was im jeweiligen Kalendermonat nicht bereits als Pflegesachleistung bezogen wurde. Rechnet ein Pflegedienst viel ab, schrumpft der umwandelbare Betrag entsprechend.
Beispielrechnung
Musterrechnung: Pflegegrad 3 mit ambulantem Pflegedienst
Klient mit Pflegegrad 3. Ein Pflegedienst übernimmt Körperpflege und rechnet monatlich 800 € Sachleistung ab.
- Sachleistungsbetrag § 36, Pflegegrad 3 seit 01.01.2025, unverändert 2026
- 1.497,00 €
- Pflegedienst rechnet ab
- − 800,00 €
- Nicht verbrauchte Sachleistung
- 697,00 €
- 40-%-Deckel 40 % von 1.497 € — gerechnet vom vollen Höchstbetrag
- 598,80 €
- Umwandelbar (der kleinere Wert)
- 598,80 €
Rechnet der Pflegedienst dagegen 1.200 € ab, bleiben nur 297 € unverbraucht — umwandelbar wären dann 297 €, nicht 598,80 €. Der Entlastungsbetrag von 131 € (§ 45b, seit 01.01.2025) bleibt in beiden Fällen unberührt.
Ob der Deckel oder der Rest begrenzt, hängt allein davon ab, wie viel Sachleistung im Monat schon verplant ist:
Nutzt der Klient im selben Monat einen ambulanten Pflegedienst?
-
Nein Volle 40 % umwandelbar Der komplette 40-%-Deckel steht frei — bei Pflegegrad 3 sind das 598,80 € pro Monat. Bezieht der Kunde Pflegegeld, wird es anteilig gekürzt.
-
Ja, teilweise Der freie Rest zählt Umwandelbar ist der kleinere Wert aus 40-%-Deckel und nicht abgerufener Sachleistung — den Verbrauch monatlich mit dem Pflegedienst abstimmen.
- Ja, vollständig Keine Umwandlung möglich Die Sachleistung ist verbraucht. Es bleibt der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b, seit 01.01.2025).
Der Rechner oben spielt alle drei Situationen durch — Schieberegler „Sachleistung bereits verplant“.
Beträge je Pflegegrad
Die Sachleistungsbeträge nach § 36 wurden zum 01.01.2025 um 4,5 % erhöht und gelten unverändert auch 2026. Daraus ergeben sich folgende Monatsbeträge — inklusive des unabhängig davon bestehenden Entlastungsbetrags nach § 45b:
| Pflegegrad | Sachleistung § 36 / Monat | davon 40 % umwandelbar | inkl. 131 € § 45b |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 318,40 € | 449,40 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 598,80 € | 729,80 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 743,60 € | 874,60 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 919,60 € | 1.050,60 € |
Umwandlung + Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 Sachleistung 796 €
449,40 €
Pflegegrad 3 Sachleistung 1.497 € — häufigster Fall
729,80 €
Pflegegrad 4 Sachleistung 1.859 €
874,60 €
Pflegegrad 5 Sachleistung 2.299 €
1.050,60 €
Monatsbudget je Pflegegrad bei voller Umwandlung: Die farbigen Segmente kann der Kunde für anerkannte Angebote einsetzen (Wertangabe je Balken), der helle Rest bleibt als Pflegesachleistung für einen Pflegedienst.
Quelle: §§ 36, 45a Abs. 4, 45b SGB XI — Beträge seit 01.01.2025 · Stand 07/2026
Pflegegrad 1 taucht in Tabelle und Grafik nicht auf: Dort gibt es keinen Sachleistungsanspruch nach § 36 und damit auch nichts umzuwandeln. Menschen mit Pflegegrad 1 nutzen ausschließlich den Entlastungsbetrag nach § 45b von 131 € pro Monat (seit 01.01.2025).
Wechselwirkung mit dem Pflegegeld
Der Punkt, den fast jede Anbieter-Beratung übersieht: Die Kostenerstattung aus der Umwandlung gilt im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI als Inanspruchnahme der Sachleistung. Bezieht Ihr Kunde Pflegegeld, wird es um denselben Prozentsatz gekürzt, zu dem er die Sachleistung — hier: per Umwandlung — nutzt.
Beispielrechnung
Musterrechnung: Pflegegeld-Kürzung bei voller Umwandlung
Klient mit Pflegegrad 3, gepflegt von Angehörigen, kein Pflegedienst. Er wandelt die vollen 40 % um.
- Umwandlung für Alltagshilfe 40 % von 1.497 € (seit 01.01.2025)
- 598,80 €
- Pflegegeld bisher (§ 37, Pflegegrad 3) seit 01.01.2025
- 599,00 €
- Kürzung um den Umwandlungsanteil (40 %)
- − 239,60 €
- Pflegegeld künftig (60 %)
- 359,40 €
- Netto-Vorteil des Klienten pro Monat
- + 359,20 €
598,80 € erhaltene Leistung minus 239,60 € entgangenes Pflegegeld. Bereits ausgezahltes Pflegegeld verrechnet die Kasse mit der Kostenerstattung (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
Rechnen Sie diese Kürzung im Erstgespräch offen vor: Der Kunde gewinnt fast immer deutlich — im Beispiel 598,80 € Betreuungsleistung für 239,60 € weniger Pflegegeld. Wer die Kürzung verschweigt, erlebt sie später als Beschwerde, wenn die Kasse weniger Pflegegeld überweist.
Pflegedienst und Alltagshilfe kombinieren
Die Umwandlung erzwingt kein Entweder-oder: Pflegedienst und anerkanntes Angebot arbeiten nebeneinander aus demselben § 36-Budget — der Pflegedienst übernimmt etwa die Körperpflege, Ihr Angebot Betreuung und Haushalt. Drei typische Konstellationen:
- Kein Pflegedienst (Angehörigenpflege): Die vollen 40 % stehen frei — bei Pflegegrad 3 zusammen mit dem Entlastungsbetrag bis zu 729,80 € pro Monat. Die anteilige Pflegegeld-Kürzung gehört in die Beratung.
- Pflegedienst nutzt weniger als 60 % der Sachleistung: Der 40-%-Deckel bleibt voll ausschöpfbar — begrenzt wird durch den Deckel, nicht durch den Rest.
- Pflegedienst nutzt mehr als 60 %: Umwandelbar ist nur noch der unverbrauchte Rest. Hier entscheidet die monatliche Abstimmung mit dem Pflegedienst über Ihre Abrechnung.
Zusätzlich kann derselbe Kunde ab Pflegegrad 2 den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr (seit 01.07.2025) einsetzen — ein dritter Topf neben Umwandlung und Entlastungsbetrag.
In 5 Schritten nutzen und abrechnen
Das Gesetz stellt ausdrücklich klar: Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich — die Kasse prüft den Anspruch automatisch bei der Kostenerstattung. Der Ablauf für Anbieter:
-
PG 2–5
Anspruch prüfen
Pflegegrad 2 bis 5, häusliche Pflege, Leistung durch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot. Ein vorheriger Antrag ist gesetzlich nicht nötig.
-
monatlich
Freies Budget klären
Mit Kunde und ggf. Pflegedienst abstimmen, wie viel Sachleistung im Monat unverbraucht bleibt — daraus ergibt sich der umwandelbare Betrag.
-
Einsätze dokumentieren
Jeden Einsatz mit Datum, Dauer und Leistung erfassen und per Leistungsnachweis vom Kunden unterschreiben lassen.
-
Abrechnung einreichen
Rechnung mit Bezug auf § 45a Abs. 4 plus Leistungsnachweis — per Kostenerstattung durch den Kunden oder per Abtretung direkt durch Sie.
-
Erstattung und Anrechnung
Die Kasse erstattet bis zu 40 % des § 36-Betrags, mindert die verbleibende Sachleistung und kürzt bei Pflegegeld-Beziehern anteilig.
Abrechnung für den Betreuungsdienst
Für die Abrechnung gibt es zwei Wege: Entweder geht der Kunde in Vorleistung und reicht Rechnung plus Leistungsnachweis zur Kostenerstattung ein — oder er unterschreibt eine Abtretungserklärung, mit der Sie direkt mit der Pflegekasse abrechnen. In beiden Fällen brauchen Sie:
- lückenlose Leistungsnachweise mit Datum, Dauer und Unterschrift des Kunden,
- eine Monatsrechnung mit Bezug auf § 45a Abs. 4 SGB XI — sauber getrennt vom Entlastungsbetrag nach § 45b, damit die Kasse die Töpfe zuordnen kann,
- die IK-Nummer und den Anerkennungsbescheid Ihres nach Landesrecht anerkannten Angebots.
Der häufigste Ablehnungsgrund bei Kunden mit Pflegedienst: Der Pflegedienst hat die Sachleistung im Monat bereits verbraucht, bevor Ihre Umwandlungsrechnung eintrifft. Etablieren Sie deshalb eine Monatsroutine — kurz klären, wie viel Sachleistung frei bleibt, bevor Sie Einsätze über die Umwandlung einplanen.
Wichtig: Die § 45a-Anerkennung ist Landesrecht und in jedem Bundesland anders geregelt. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse weder Entlastungsbetrag noch Umwandlungsbetrag. Mehr dazu im Beitrag Nach Landesrecht anerkannt werden.
Häufige Fehler vermeiden
- 40 % vom falschen Betrag gerechnet: Die 40 % beziehen sich auf den § 36-Höchstbetrag, nicht auf den Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 3 sind es 598,80 € — nicht 52,40 € (40 % von 131 €).
- Als Zusatzbudget verkauft: Die Umwandlung wird auf die Sachleistung angerechnet und kürzt bei Pflegegeld-Beziehern das Pflegegeld anteilig. Rechnen Sie dem Kunden den Netto-Effekt vor, statt „mehr Geld“ zu versprechen.
- Ansparen versprochen: Der Umwandlungsanspruch gilt je Kalendermonat und verfällt ungenutzt. Nur der Entlastungsbetrag nach § 45b lässt sich ansparen (Rest bis 30.06. des Folgejahres).
- Verbrauch nicht mit dem Pflegedienst abgestimmt: Hat der Pflegedienst die Sachleistung schon abgerufen, lehnt die Kasse die Umwandlungserstattung ganz oder teilweise ab.
- Beratungsbesuch übersehen: Bei Nutzung der Umwandlung gelten die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 (PG 2/3 halbjährlich, PG 4/5 vierteljährlich) — sonst droht die Kürzung der Kostenerstattung.
- Pflegegrad 1 eingeplant: Ohne Sachleistungsanspruch gibt es keinen Umwandlungsanspruch. Bei Pflegegrad 1 zählt nur der Entlastungsbetrag von 131 €.
Häufige Fragen
Was ist der Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI?
Wie viel Geld steckt im Umwandlungsanspruch?
Ab welchem Pflegegrad gibt es den Umwandlungsanspruch?
Muss man den Umwandlungsanspruch beantragen?
Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn man die Umwandlung nutzt?
Kann man nicht genutzte Umwandlungsbeträge ansparen?
Kann man Umwandlung und Entlastungsbetrag kombinieren?
Quellen
- § 45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch (Gesetze im Internet)
- § 36 SGB XI — Pflegesachleistung (Gesetze im Internet)
- § 37 SGB XI — Pflegegeld, Beratungsbesuche (Gesetze im Internet)
- § 38 SGB XI — Kombination von Geld- und Sachleistung (Gesetze im Internet)
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag (Gesetze im Internet)
- Bekanntmachung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab 01.01.2025 (Gesetze im Internet)
- BMG — Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung ab 1.1.2025 (PDF)
- pflege.de — Umwandlungsanspruch: Pflegesachleistung umwandeln
Über den Autor
Mitgründer · Geschäftsführer
Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.
Profil ansehenDieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.
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