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Betreuungsdienst vs. Pflegedienst: der Unterschied — und welches Modell zu Ihnen passt

Alltagshilfe nach § 45a, Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a oder ambulanter Pflegedienst nach § 71 Abs. 1 SGB XI — drei Betriebsmodelle, drei Zulassungswege, drei völlig verschiedene Kostenstrukturen. Dieser Vergleich zeigt mit konkreten Zahlen (Stand 07/2026), welche Leistungen Sie in welchem Modell abrechnen, welches Personal Sie brauchen und was die Gründung jeweils kostet.

Von Dominik Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 12 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

3
Betriebsmodelle
Alltagshilfe (§ 45a) · Betreuungsdienst (§ 71 Abs. 1a) · Pflegedienst (§ 71 Abs. 1)
131 €
Entlastungsbetrag pro Monat
§ 45b, ab Pflegegrad 1 — das Kernbudget der Alltagshilfe (seit 01.01.2025)
796–2.299 €
Sachleistung § 36 pro Monat
PG 2–5, seit 01.01.2025 — nur mit Versorgungsvertrag nach § 72
460 Std.
Leitungs-Weiterbildung
Pflicht für zugelassene Dienste (§ 71 Abs. 3) — nicht für die Alltagshilfe

Rechner

Was kann ein Klient bei Ihnen einsetzen?

Drei Ansprüche desselben Klienten, die ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot abrechnen kann: Entlastungsbetrag (§ 45b), Umwandlung der Sachleistung (§ 45a Abs. 4) und Verhinderungspflege (§ 39) — kombiniert zu einem Monats- und Jahresbudget.

Typische Situationen

Monatlich abrechenbar bis zu

1.024,72 €

für Alltagshilfe bei diesem einen Klienten — über alle drei Ansprüche hinweg, Verhinderungspflege rechnerisch auf 12 Monate verteilt.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
131,00 €
Umwandlung (§ 45a Abs. 4 SGB XI)
598,80 €
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), rechnerisch mtl. aus dem Jahresbetrag von 3.539 €/Jahr (seit 01.07.2025), gemeinsam mit der Kurzzeitpflege (§ 42a)
294,92 €
Jahressumme im Kalenderjahr
12.296,60 €

Voraussetzungen: Ihr Angebot ist nach Landesrecht anerkannt (§ 45a SGB XI); für die Direktabrechnung mit der Pflegekasse braucht es eine Abtretungserklärung des Klienten. Die Umwandlung mindert die verbleibende Sachleistung — sie ist kein zusätzliches Budget.

Verhinderungspflege setzt Pflegegrad 2 und weitere Voraussetzungen voraus (Verhinderung einer Pflegeperson); der Jahresbetrag ist mit der Kurzzeitpflege geteilt und gilt je Kalenderjahr — der Monatswert ist rechnerisch. Beträge seit 01.01.2025 bzw. 01.07.2025, Stand 07/2026.

Betreuungsdienst, Alltagshilfe, Pflegedienst — was ist was?

Der Unterschied in einem Satz: Ein ambulanter Pflegedienst erbringt körperbezogene Pflege und medizinische Behandlungspflege durch examinierte Pflegefachkräfte und braucht dafür einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen — eine Alltagshilfe leistet Betreuung, Begleitung und Haushaltshilfe ohne Pflege und wird stattdessen nach Landesrecht anerkannt. Dazwischen steht als dritte, oft übersehene Kategorie der Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI. Im Detail:

  • Anerkannte Alltagshilfe — Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI: Betreuung, Begleitung, Hilfe im Haushalt. Keine Pflege. Anerkennung durch die Landesbehörde, Abrechnung vor allem über den Entlastungsbetrag (131 € pro Monat, seit 01.01.2025).
  • Betreuungsdienst im Rechtssinn (§ 71 Abs. 1a SGB XI): ein zugelassener Dienst mit Versorgungsvertrag, der dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringt und dafür die volle Pflegesachleistung nach § 36 abrechnet — körperbezogene Pflege bleibt ausgeschlossen.
  • Ambulanter Pflegedienst (§ 71 Abs. 1 SGB XI): der klassische Pflegedienst unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft — Grundpflege, Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung (SGB V), Betreuung und Haushalt.

Umgangssprachlich heißt fast jedes Betreuungsangebot „Betreuungsdienst“. Für Ihre Gründungsentscheidung zählt aber allein die rechtliche Kategorie — sie bestimmt Zulassung, Personal, Abrechnungsvolumen und Kapitalbedarf. Aldor ist für das erste Modell gebaut, die anerkannte Alltagshilfe: das Feld mit niedrigem Gründungsaufwand und klarer Abrechnung.

Wollen Sie körperbezogene Pflege oder medizinische Behandlungspflege anbieten?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b (131 €/Monat seit 01.01.2025) ist in allen drei Modellen abrechenbar — die Alltagshilfe braucht dafür den mit Abstand kleinsten Apparat.

Zulassung oder Anerkennung: zwei Türen in die Pflegeversicherung

Die Alltagshilfe wird nach Landesrecht anerkannt: Jedes der 16 Bundesländer hat eine eigene Anerkennungsverordnung mit eigenen Anforderungen an Schulung, Versicherung und Qualitätssicherung — eine bundesweite Regel gibt es nicht. Wie unterschiedlich die Regelwerke ausfallen, zeigen zwei Beispiele: Nordrhein-Westfalen deckelt den Stundensatz für Unterstützungsleistungen auf 39,50 € je Leistungsstunde (AnFöVO, ab 19.02.2026), Berlin erkennt keine Einzelunternehmen an — dort brauchen Sie eine juristische Person (GmbH, UG, e. V.), mindestens drei Helfer und die Anleitung durch eine Fachkraft mit dreijähriger Ausbildung. Die Details für Ihr Land finden Sie unter Nach Landesrecht anerkannt werden.

Zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste brauchen dagegen einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI mit den Landesverbänden der Pflegekassen. Ohne diesen Vertrag darf kein Dienst die Pflegesachleistung nach § 36 abrechnen. Der Abschluss ist an Personal-, Qualitäts- und Organisationsanforderungen geknüpft — und zieht die Regelprüfung durch den Medizinischen Dienst im Abstand von höchstens einem Jahr nach sich (§ 114 Abs. 2 SGB XI). Für Pflegedienste kommt für die Behandlungspflege ein Vertrag nach § 132a SGB V mit den Krankenkassen hinzu.

Die Leistungen im Vergleich: Betreuung oder Pflege

Eine anerkannte Alltagshilfe unterstützt im Alltag, ohne in die Pflege einzugreifen: stundenweise Betreuung und Gesellschaft, Begleitung zu Arzt, Einkauf und Spaziergang, Hilfe im Haushalt (Reinigung, Wäsche, Kochen) und die Entlastung pflegender Angehöriger — auch als erwerbsmäßige Verhinderungspflege.

Der ambulante Pflegedienst erbringt zusätzlich körperbezogene Grundpflege (Waschen, Ankleiden, Mobilisation) und medizinische Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung — Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen — auf Grundlage des SGB V. Genau diese Leistungen sind der Alltagshilfe verboten, und auch der Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a darf sie ausdrücklich nicht erbringen: Sein Leistungskatalog endet bei pflegerischer Betreuung und Haushaltsführung.

Praktisch heißt das: Wer einen wachsenden Klientenstamm mit steigendem Pflegebedarf hat, arbeitet als Alltagshilfe neben einem Pflegedienst — nicht statt seiner. Viele Klienten kombinieren beides, weil Entlastungsbetrag und Sachleistung getrennte Budgets sind.

Personal und Qualifikation: 30 Unterrichtseinheiten vs. 460 Stunden

Beim zugelassenen Dienst schreibt § 71 Abs. 3 SGB XI die Leitung genau vor: eine verantwortliche Pflegefachkraft mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre und einer Weiterbildung für leitende Funktionen von mindestens 460 Stunden. Die Pflege selbst leisten examinierte Fachkräfte — im aktuellen Arbeitsmarkt ein teurer und knapper Produktionsfaktor. Beim Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a darf statt der Pflegefachkraft eine „entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft“ die Leitung übernehmen — mit denselben Anforderungen an Berufserfahrung und Weiterbildung.

Die Alltagshilfe kommt ohne examiniertes Personal aus: Sie arbeitet mit geschulten Helfern. Welche Schulung verlangt wird, regelt das Landesrecht — häufig sind es 30 Unterrichtseinheiten nach dem bundesweit abgestimmten Schulungskonzept, einzelne Länder weichen ab. Das öffnet das Feld für Quereinsteiger: vom einzelnen Alltagsbegleiter bis zum Team mit angelernten Kräften. Eine 460-Stunden-Weiterbildung braucht hier niemand.

Abrechnung und Umsatz je Klient

Die Alltagshilfe rechnet drei Töpfe ab: den Entlastungsbetrag nach § 45b (131 € pro Monat bzw. 1.572 € pro Jahr, ab Pflegegrad 1, seit 01.01.2025), den Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2 — bei Pflegegrad 3 sind das 598,80 € pro Monat) und die Verhinderungspflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € (seit 01.07.2025, ab Pflegegrad 2), die auch anerkannte Anbieter erwerbsmäßig erbringen dürfen. Was das je Klient ergibt, rechnet der Rechner oben auf dieser Seite durch.

Zugelassene Dienste greifen dagegen direkt auf die Pflegesachleistung nach § 36 zu — 796 € (PG 2) bis 2.299 € (PG 5) pro Monat, seit 01.01.2025. Der Pflegedienst rechnet zusätzlich die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ab, die kein Pflegegrad-Budget kennt.

Abrechnungspotenzial

Alltagshilfe (§ 45a) Entlastungsbetrag + Umwandlungsanspruch — ohne Versorgungsvertrag

Entlastungsbetrag § 45b: 131
Umwandlung § 45a Abs. 4 (40 % von 1.497 €): 598,80

729,80 €

Betreuungsdienst (§ 71 Abs. 1a) volle Sachleistung, aber nur für Betreuung + Haushaltshilfe

1.497 €

Ambulanter Pflegedienst zzgl. häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V (unbudgetiert)

1.497 €

Entlastungsbetrag § 45b Umwandlung § 45a Abs. 4 (40 % von 1.497 €)

Monatliches Abrechnungspotenzial je Klient mit Pflegegrad 3: Die Alltagshilfe kombiniert Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch, zugelassene Dienste rechnen die volle Sachleistung ab.

Quelle: §§ 36, 45a, 45b SGB XI, Beträge seit 01.01.2025 · Stand 07/2026

Zwei Einschränkungen: Der Umwandlungsanspruch funktioniert nur, soweit der Klient seine Sachleistung nicht bereits über einen Pflegedienst verbraucht — bei umkämpften Klienten schrumpft der Umwandlungs-Anteil. Und das höhere Volumen des Pflegedienstes ist Brutto, nicht Marge: Es muss Fachkraftgehälter, Leitung und Prüfapparat tragen (dazu unten mehr). Wie die Abrechnung praktisch läuft, zeigen Entlastungsbetrag abrechnen, Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 und Verhinderungspflege abrechnen.

Gründung: Kosten und Dauer im Vergleich

Hier liegt der größte praktische Unterschied. Gründungsratgeber veranschlagen für einen ambulanten Pflegedienst 70.000 € bis 150.000 € Kapitalbedarf (Stand 07/2026): Fuhrpark 10.000–30.000 €, Software und IT 2.000–6.000 €, vor allem aber eine Liquiditätsreserve von 50.000–80.000 €, weil Fachkraftgehälter Monat für Monat fällig sind, die Kassen aber erst nach Vergütungsvereinbarung und mit Zahlungsziel überweisen. Zeitlich sind 6–9 Monate bis zur Betriebsaufnahme realistisch; die Kassenzulassung allein dauert 4–5 Monate.

Eine Alltagshilfe startet dagegen typischerweise mit einem niedrigen vier- bis fünfstelligen Betrag: Basisschulung, Betriebshaftpflicht, Gewerbeanmeldung, Grundausstattung und eine kleine Rücklage — ohne Fachkraft-Vorfinanzierung, oft ohne Fuhrpark. Je nach Bundesland kommt die Rechtsformgründung hinzu (Berlin verlangt eine juristische Person). Vom Konzept bis zur Anerkennung vergehen meist 2–4 Monate, die Anerkennung selbst dauert je nach Land 4–12 Wochen.

Gründungsaufwand

Alltagshilfe (§ 45a) Beispielkalkulation: Schulung, Versicherung, Ausstattung, Rücklage

ca. 2.000–10.000 €

Ambulanter Pflegedienst inkl. Liquiditätsreserve von 50.000–80.000 € für die Vorfinanzierung

70.000–150.000 €

Kapitalbedarf bis zur Betriebsaufnahme: Pflegedienst-Spannen laut Gründungsratgebern, Alltagshilfe als Beispielkalkulation ohne Fuhrpark und ohne juristische Person.

Quellen: pleeg.de, carerockets.com · Alltagshilfe: eigene Beispielkalkulation · Stand 07/2026

Zeit bis zum ersten Einsatz

Alltagshilfe (§ 45a) Konzept + Schulung; Anerkennung je nach Land 4–12 Wochen

ca. 2–4 Monate

Ambulanter Pflegedienst Kassenzulassung allein 4–5 Monate

6–9 Monate

Dauer von der Entscheidung bis zur Betriebsaufnahme — beim Pflegedienst ist die Kassenzulassung der Engpass, bei der Alltagshilfe die Anerkennungsbehörde des Landes.

Quellen: pleeg.de, carerockets.com · Anerkennungsdauer je nach Bundesland · Stand 07/2026

Wie Sie die Gründung als Alltagshilfe konkret angehen, steht in Betreuungsdienst gründen und den Voraussetzungen im Überblick.

Was verdient wer?

Mehr Umsatz je Klient heißt nicht mehr Gewinn. Entscheidend ist die Spanne zwischen dem Stundensatz, den Sie abrechnen dürfen, und den Personalkosten, die Sie tragen müssen:

Kennzahl Alltagshilfe (§ 45a) Ambulanter Pflegedienst
Stundensatz (Erlös) frei kalkulierbar bis zum Landes-Höchstsatz — z. B. NRW: 39,50 € je Leistungsstunde (ab 19.02.2026) mit den Kassen verhandelt (§ 89 SGB XI bzw. § 132a SGB V), nicht frei kalkulierbar
Lohnuntergrenze gesetzlicher Mindestlohn: 13,90 €/Std. (seit 01.01.2026) Pflegemindestlohn: 16,52–21,03 €/Std. je nach Qualifikation (seit 01.07.2026)
Personalkosten je Vollzeitkraft deutlich niedriger — angelernte, geschulte Helfer ≈ 5.000 €/Monat inkl. Arbeitgeberanteilen; Pflegedienstleitung 5.500–6.500 € (Ratgeber-Richtwerte, Stand 07/2026)

Ob der reine Alltagshilfe-Betrieb unter die Pflegearbeitsbedingungenverordnung fällt, hängt vom Leistungsschwerpunkt ab — klären Sie das im Zweifel mit dem Steuerberater oder der Anerkennungsbehörde; kalkulieren Sie aber nie mit der bloßen Untergrenze, wenn Sie Helfer halten wollen. Die Rechnung dahinter: Bei 39,50 € Erlös und rund 17–20 € Voll-Lohnkosten je Stunde bleibt der Alltagshilfe eine solide Bruttospanne, die Verwaltung, Fahrtzeiten und Gewinn tragen muss. Der Pflegedienst erzielt höhere Sätze, bezahlt dafür aber Fachkraftgehälter und den Prüfapparat. Durchrechnen können Sie Ihr eigenes Szenario im Businessplan für den Betreuungsdienst — dort steht ein Gewinn-Rechner mit Ihren Annahmen.

Der Mittelweg: Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a

Für wachsende Alltagshilfen gibt es eine dritte Option: den zugelassenen Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI. Er erbringt „dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung“ — also genau das Leistungsspektrum der Alltagshilfe — schließt aber wie ein Pflegedienst einen Versorgungsvertrag nach § 72 und rechnet dafür die volle Pflegesachleistung nach § 36 ab, statt nur 40 % über den Umwandlungsanspruch. Die Regelungen für Pflegedienste gelten entsprechend: MD-Prüfung, Vergütungsverhandlung, Qualitätsmaßstäbe.

Interessant wird das Modell, wenn Ihre Klienten mit Pflegegrad 2+ regelmäßig mehr Stunden nachfragen, als Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch hergeben — und kein Pflegedienst die Sachleistung bereits bindet. Der Preis dafür ist der volle Zulassungsapparat:

Dafür spricht

  • Volle Pflegesachleistung § 36 abrechenbar — PG 2: 796 € bis PG 5: 2.299 € pro Monat (seit 01.01.2025), für pflegerische Betreuung und Haushaltshilfe
  • Keine examinierte Pflegefachkraft als Leitung nötig: eine fachlich geeignete Fachkraft mit Leitungs-Weiterbildung genügt (§ 71 Abs. 3 SGB XI)
  • Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege bleiben zusätzlich abrechenbar

Dagegen spricht

  • Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI nötig — Verhandlung mit den Landesverbänden der Pflegekassen wie beim Pflegedienst
  • MD-Regelprüfung im Abstand von höchstens einem Jahr (§ 114 SGB XI)
  • Vergütung wird mit den Kassen verhandelt statt frei kalkuliert; Doku- und Qualitätsanforderungen auf Pflegedienst-Niveau
  • Körperbezogene Grundpflege und Behandlungspflege bleiben verboten

Der direkte Vergleich

Alle Unterschiede auf einen Blick — von der Rechtsgrundlage bis zum Kapitalbedarf:

Alltagshilfe, Betreuungsdienst und ambulanter Pflegedienst im Vergleich: Rechtsgrundlage, Leistungen, Personal, Abrechnung und Gründungsaufwand
Funktion Empfohlen Alltagshilfe (§ 45a) Anerkennung nach Landesrecht Betreuungsdienst (§ 71 Abs. 1a) Versorgungsvertrag § 72 Ambulanter Pflegedienst (§ 71 Abs. 1) Versorgungsvertrag § 72 + SGB V
Rechtsgrundlage & Zulassung
Rechtsgrundlage § 45a, 45b SGB XI § 71 Abs. 1a, § 72 SGB XI § 71 Abs. 1, § 72 SGB XI + SGB V
Zulassungsweg Anerkennung durch die Landesbehörde (16 Landesregelwerke) Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen Versorgungsvertrag + Verträge nach § 132a SGB V
MD-Qualitätsprüfung (§ 114) nein Qualitätssicherung nach Landesrecht jährlich1 jährlich1
Leistungen
Betreuung, Begleitung, Haushaltshilfe
Körperbezogene Grundpflege
Medizinische Behandlungspflege (SGB V)
Personal
Examinierte Pflegefachkräfte erforderlich
Anforderungen an die Leitung je nach Landesrecht z. B. Berlin: Anleitung durch eine Fachkraft fachlich geeignete Fachkraft2 verantwortliche Pflegefachkraft2
Abrechnung
Entlastungsbetrag § 45b (131 €/Monat) eingeschränkt3
Pflegesachleistung § 36 (796–2.299 €/Monat, PG 2–5) bis 40 % über den Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 teilweise nur Betreuung + Haushaltshilfe
Verhinderungspflege (Jahresbetrag 3.539 €, seit 01.07.2025)
Gründung
Kapitalbedarf bis zur Betriebsaufnahme ca. 2.000–10.000 €4 keine Angabe 70.000–150.000 €5
Dauer bis zur Betriebsaufnahme ca. 2–4 Monate Anerkennung je nach Land 4–12 Wochen keine Angabe 6–9 Monate5
  1. 1Regelprüfung durch den Medizinischen Dienst im Abstand von höchstens einem Jahr (§ 114 Abs. 2 SGB XI).
  2. 2Zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre plus Weiterbildung für leitende Funktionen mit mindestens 460 Stunden (§ 71 Abs. 3 SGB XI).
  3. 3131 € pro Monat seit 01.01.2025. Bei Pflegediensten in den Pflegegraden 2–5 nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (§ 45b Abs. 1 SGB XI).
  4. 4Eigene Beispielkalkulation ohne Fuhrpark; einzelne Länder (z. B. Berlin) verlangen zusätzlich eine juristische Person.
  5. 5Spannen laut Gründungsratgebern (pleeg.de, carerockets.com), Stand 07/2026 — inkl. Liquiditätsreserve für die Vorfinanzierung der Kassenabrechnung.

Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.

Welches Modell passt zu Ihnen?

Die Entscheidung hängt an drei Fragen: Welche Leistungen wollen Sie anbieten, welches Personal bekommen Sie — und wie viel Kapital und Regulierung können Sie tragen?

  • Alltagshilfe (§ 45a): Sie wollen Betreuung, Begleitung und Haushaltshilfe anbieten, in 2–4 Monaten mit kleinem Kapital starten und ohne examiniertes Personal arbeiten. Der schnellste Einstieg — mit klarer Abrechnung über Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege.
  • Betreuungsdienst (§ 71 Abs. 1a): Sie bleiben bei Betreuung und Haushalt, wollen aber die volle Sachleistung abrechnen und sind bereit, Versorgungsvertrag, Vergütungsverhandlung und jährliche MD-Prüfung zu stemmen. Sinnvoll als zweiter Schritt nach etablierter Alltagshilfe.
  • Ambulanter Pflegedienst (§ 71 Abs. 1): Sie wollen Grund- und Behandlungspflege anbieten, finden eine verantwortliche Pflegefachkraft (460-Stunden-Weiterbildung) und können 70.000–150.000 € Kapitalbedarf vorfinanzieren.

Für die meisten Gründer ohne Pflegefachkraft im Team ist die anerkannte Alltagshilfe der pragmatische Start — erweitern können Sie später immer noch. Den Weg dorthin beschreiben Betreuungsdienst gründen, die Anerkennung bei der Pflegekasse und der Businessplan mit Gewinn-Rechner.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Betreuungsdienst und Pflegedienst?
Ein ambulanter Pflegedienst erbringt körperbezogene Grundpflege und medizinische Behandlungspflege durch examinierte Pflegefachkräfte und braucht dafür einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Ein Betreuungsdienst — umgangssprachlich meist eine Alltagshilfe nach § 45a SGB XI — leistet Betreuung, Begleitung und Haushaltshilfe ohne Pflege und wird stattdessen nach Landesrecht anerkannt. Er rechnet vor allem den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (seit 01.01.2025) ab, der Pflegedienst die Pflegesachleistung von 796 € bis 2.299 € je nach Pflegegrad.
Braucht eine Alltagshilfe examinierte Pflegefachkräfte?
Nein. Für ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag genügen geschulte Helfer; Umfang und Inhalt der Schulung legt jedes Bundesland selbst fest (häufig 30 Unterrichtseinheiten). Die verantwortliche Pflegefachkraft mit 460-Stunden-Weiterbildung schreibt § 71 Abs. 3 SGB XI nur für zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste vor. Einzelne Länder verlangen allerdings eine fachliche Anleitung — Berlin etwa eine Fachkraft mit mindestens dreijähriger Ausbildung.
Kann eine Alltagshilfe mit der Pflegekasse abrechnen?
Ja, auf drei Wegen: über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (131 € pro Monat, ab Pflegegrad 1, seit 01.01.2025), über den Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, bei Pflegegrad 3 sind das 598,80 € pro Monat) und über die Verhinderungspflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € (seit 01.07.2025, ab Pflegegrad 2).
Ist ein Betreuungsdienst dasselbe wie ein Pflegedienst?
Nein. Rechtlich ist der Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI eine eigene Kategorie: Er hat wie ein Pflegedienst einen Versorgungsvertrag nach § 72 und rechnet die Pflegesachleistung nach § 36 ab — aber ausschließlich für pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung, ohne körperbezogene Pflege. Der klassische Pflegedienst nach § 71 Abs. 1 erbringt zusätzlich Grund- und Behandlungspflege.
Was ist einfacher zu gründen — Alltagshilfe oder Pflegedienst?
Die Alltagshilfe: Gründungsratgeber veranschlagen für einen ambulanten Pflegedienst 70.000–150.000 € Kapitalbedarf und 6–9 Monate bis zur Betriebsaufnahme, weil Fachkräfte vorfinanziert werden müssen und die Kassenzulassung allein 4–5 Monate dauert. Eine Alltagshilfe startet je nach Bundesland oft mit einem niedrigen vier- bis fünfstelligen Betrag in 2–4 Monaten — die Anerkennung nach Landesrecht dauert meist 4–12 Wochen.
Kann ich mit einer Alltagshilfe starten und später zum Pflegedienst erweitern?
Ja, das ist ein üblicher Wachstumspfad: erst die Anerkennung nach § 45a, mit der Sie Klienten und Team aufbauen, später zusätzlich der Versorgungsvertrag nach § 72 — als Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a oder als voller Pflegedienst. Die Anerkennung besteht unabhängig weiter. Für den Versorgungsvertrag brauchen Sie dann die verantwortliche Fachkraft samt 460-Stunden-Weiterbildung und müssen die MD-Qualitätsprüfung bestehen.
Dominik Hübenthal

Über den Autor

Dominik Hübenthal

Mitgründer · Geschäftsführer

Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Gründung von Betreuungsdiensten und die Anerkennung nach § 45a — von der Idee bis zum Bescheid.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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