Verhinderungspflege abrechnen: Anleitung für Anbieter nach der Reform 2025
Seit dem 1. Juli 2025 rechnen Sie Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) gegen den gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € ab — ein Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, ab Pflegegrad 2, ohne Vorpflegezeit. Wie eine anerkannte Alltagshilfe stundenweise Verhinderungspflege erbringt, dokumentiert und mit der Pflegekasse abrechnet: Vorher-nachher-Vergleich, Musterrechnung und Rechner für das Restbudget.
Das Wichtigste in Kürze
- 3.539 €
- gemeinsamer Jahresbetrag
- VP + Kurzzeitpflege, § 42a — seit 01.07.2025
- ab PG 2
- Anspruch
- häusliche Pflege, Pflegeperson verhindert
- 8 Wochen
- Höchstdauer tageweise
- stundenweise Einsätze zählen nicht mit
- 0 Monate
- Vorpflegezeit
- seit 01.07.2025 entfallen
Rechner
Gemeinsamer Jahresbetrag
Seit dem 01.07.2025 zahlen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus einem Topf: bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI, ab Pflegegrad 2). Was der Kunde für die eine Leistung verbraucht, fehlt der anderen.
Restbudget im Kalenderjahr
3.539 €
von 3.539 € gemeinsamem Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (seit 01.07.2025).
- Verhinderungspflege genutzt
- 0 €
- Kurzzeitpflege genutzt
- 0 €
- Geplanter Einsatz
- 140 €
- Danach noch frei
- 3.399 €
Was bedeutet das für den Anbieter
Der geplante Einsatz über 140 € ist voll über den Jahresbetrag abrechenbar. Restbudget danach: 3.399 €.
Stundenweise Verhinderungspflege unter 8 Std/Tag kürzt das Pflegegeld nicht und zählt nicht auf die Höchstdauer von 8 Wochen. Bei tageweiser Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege läuft das halbe Pflegegeld bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr weiter. Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr.
Kein Anspruch bei Pflegegrad 1
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es erst ab Pflegegrad 2.
Kunden mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag (§ 39, § 42 SGB XI). Ihnen steht aber der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat zu (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025) — und den rechnet eine anerkannte Alltagshilfe ebenfalls direkt mit der Pflegekasse ab.
So rechnen Sie den Entlastungsbetrag abWas ist Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ersetzt die reguläre Pflegeperson — meist einen pflegenden Angehörigen —, wenn diese wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen zeitweise ausfällt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € (§ 42a SGB XI, seit 01.07.2025), den sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, eine Vorpflegezeit gibt es nicht mehr.
Für anerkannte Alltagshilfen und Betreuungsdienste ist die Verhinderungspflege neben dem Entlastungsbetrag nach § 45b der zweite Abrechnungsweg — und der größere: 3.539 € pro Klient und Kalenderjahr stehen 1.572 € aus § 45b (12 × 131 €, seit 01.01.2025) gegenüber. Weil Verhinderungspflege stundenweise erbracht werden darf, passt sie exakt zum Einsatzmodell einer Alltagshilfe: Ihre Betreuungskraft übernimmt einzelne Vormittage, während der Angehörige verhindert ist — ohne dass der Klient in eine Einrichtung wechselt.
Die neue Rechtslage seit dem 1. Juli 2025
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat die getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zum 01.07.2025 zu einem Topf zusammengeführt. Wer noch mit Übertragsregeln aus dem alten Recht rechnet, plant Einsätze, die die Kasse so nicht erstattet — oder lässt Budget liegen. Der direkte Vergleich:
| Regelung | Bis 30.06.2025 | Seit 01.07.2025 |
|---|---|---|
| Budget Verhinderungspflege | 1.685 € je Kalenderjahr | gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € |
| Übertrag aus der Kurzzeitpflege | bis zu 843 € (max. 2.528 €) | entfällt — ein Topf für beides |
| Budget Kurzzeitpflege | 1.854 € je Kalenderjahr | gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € |
| Höchstdauer Verhinderungspflege | 6 Wochen je Kalenderjahr | 8 Wochen (56 Tage) |
| Vorpflegezeit | 6 Monate häusliche Pflege | entfallen |
| Anspruch | ab Pflegegrad 2 | ab Pflegegrad 2 (unverändert) |
Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 galt der gemeinsame Jahresbetrag bereits seit dem 01.01.2024 (damals 3.386 €) — für alle anderen kam er zum 01.07.2025.
Vorher — nachher
Bis 30.06.2025 nur mit Übertrag aus der Kurzzeitpflege
max. 2.528 €
Seit 01.07.2025 voll für Verhinderungspflege einsetzbar
3.539 €
Maximal für Verhinderungspflege einsetzbarer Betrag je Kalenderjahr: bis 30.06.2025 höchstens 2.528 € (Grundbetrag plus Übertrag aus der Kurzzeitpflege), seitdem der volle gemeinsame Jahresbetrag — ein Plus von 40 %.
Quellen: § 39, § 42a SGB XI; pflege.de · Stand 07/2026
Voraussetzungen und Anspruch
Vier Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Pflegekasse Ihre Verhinderungspflege-Rechnung erstattet:
- Mindestens Pflegegrad 2 beim Klienten. Bei Pflegegrad 1 greift stattdessen der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (seit 01.01.2025).
- Häusliche Pflege: Der Klient wird zu Hause von einer Pflegeperson versorgt, in der Regel einem Angehörigen.
- Verhinderung der Pflegeperson: Urlaub, Krankheit, Termine oder schlicht Entlastung — der Grund muss plausibel sein, einen Nachweis verlangen die Kassen in der Regel nicht. Die Erstattung kann auch rückwirkend beantragt werden.
- Anerkennung des Anbieters: Als Alltagshilfe rechnen Sie stundenweise Verhinderungspflege nur ab, wenn Ihr Angebot nach § 45a SGB XI landesrechtlich anerkannt ist.
Hat der Klient mindestens Pflegegrad 2?
-
Ja Verhinderungspflege möglich Bis zu 3.539 € je Kalenderjahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag (seit 01.07.2025) — tageweise bis zu 8 Wochen, stundenweise ohne Anrechnung auf das Tageslimit.
- Nein Nur Entlastungsbetrag Bei Pflegegrad 1: 131 € pro Monat nach § 45b SGB XI (seit 01.01.2025) — ebenfalls über Ihre Alltagshilfe abrechenbar.
Zusätzlich erforderlich: häusliche Pflege durch eine Pflegeperson, die zeitweise verhindert ist.
Stundenweise oder tageweise?
Die 8-Stunden-Grenze pro Tag entscheidet über zwei verschiedene Regelwerke — und sie ist der Hebel, mit dem Sie Einsätze für Ihre Klienten planen:
| Kriterium | Stundenweise | Tageweise |
|---|---|---|
| Definition | Ersatzpflege unter 8 Std. am Tag | 8 Std. und mehr am Tag |
| Pflegegeld des Klienten | läuft ungekürzt weiter | hälftig weitergezahlt; erster und letzter Tag voll (§ 37 Abs. 2) |
| 8-Wochen-Limit (56 Tage) | zählt nicht mit | zählt mit |
| Budget | gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € | derselbe Jahresbetrag |
| Typischer Fall | Alltagshilfe übernimmt einzelne Vormittage | Urlaubsvertretung über mehrere Tage |
Für Ihre Klienten heißt das: Solange einzelne Einsätze unter 8 Stunden bleiben, behalten sie das volle Pflegegeld und verbrauchen keinen einzigen der 56 Tage — nur der Rechnungsbetrag geht vom Jahresbetrag ab. Genau deshalb ist die stundenweise Verhinderungspflege das Standardmodell für Alltagshilfen. So sieht ein typischer Monat aus:
Beispielrechnung
Musterrechnung: ein Monat stundenweise Verhinderungspflege
Klientin mit Pflegegrad 2. Die Tochter als Pflegeperson ist zweimal pro Woche vormittags verhindert; Ihre Betreuungskraft übernimmt jeweils 3 Stunden.
- 8 Einsätze à 3 Std.
- 24,0 Std.
- Stundensatz Ihres Angebots je nach Preisliste und Landesrecht
- 35,00 €
- Rechnungsbetrag an die Pflegekasse
- 840,00 €
- Pflegegeld der Klientin 347 €/Monat (PG 2, seit 01.01.2025) läuft voll weiter — alle Einsätze unter 8 Std./Tag
- ungekürzt
- Restbudget nach diesem Monat
- 2.699,00 €
3.539 € gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI, seit 01.07.2025) − 840 € = 2.699 €. Bei diesem Rhythmus trägt der Jahresbetrag gut vier Monate — kombinieren Sie ihn für die Dauerbetreuung mit dem Entlastungsbetrag von 131 €/Monat.
In 5 Schritten mit der Pflegekasse abrechnen
Die Abrechnung stundenweiser Verhinderungspflege folgt für anerkannte Anbieter einem klaren Ablauf:
-
Anspruch und Anerkennung prüfen
Der Klient braucht mindestens Pflegegrad 2 und häusliche Pflege. Ihr Angebot muss nach § 45a SGB XI landesrechtlich anerkannt sein, um stundenweise Verhinderungspflege abrechnen zu dürfen.
-
Verhinderung und Restbudget klären
Die Pflegeperson muss zeitweise verhindert sein — Urlaub, Krankheit oder Termine genügen. Prüfen Sie vorab, wie viel vom Jahresbetrag (bis 3.539 €) noch frei ist: Auch Kurzzeitpflege zehrt daran.
-
Einsatz dokumentieren
Datum, Uhrzeit, Dauer und Leistung je Einsatz erfassen und vom Klienten unterschreiben lassen. Einsätze unter 8 Stunden pro Tag gelten als stundenweise — das Pflegegeld bleibt ungekürzt.
-
Rechnung erstellen
Rechnung mit IK-Nummer, Leistungszeitraum, Stunden und Stundensatz stellen. Abgerechnet wird gegen den gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI.
-
Bei der Pflegekasse einreichen
Rechnung plus Leistungsnachweis einreichen. Mit Abtretungserklärung zahlt die Kasse direkt an Sie — ohne geht der Klient in Vorleistung (Kostenerstattung).
Wie beim Entlastungsbetrag können Sie die Verhinderungspflege per Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse abrechnen — der Klient geht dann nicht in Vorleistung. Grundlage jeder Erstattung ist ein sauberer Leistungsnachweis mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Unterschrift.
Der Jahresbetrag im Jahresverlauf
Der gemeinsame Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr: Am 1. Januar stehen wieder volle 3.539 € zur Verfügung; was am 31. Dezember nicht verbraucht ist, verfällt — einen Übertrag ins Folgejahr wie beim Entlastungsbetrag gibt es nicht. Erstattet werden bereits entstandene Kosten für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr.
-
01.01.2026
Neuer Jahresbetrag
Volle 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege — unabhängig vom Vorjahresverbrauch.
-
laufend
Einsätze erbringen und einreichen
Monatlich abrechnen; mit Abtretung zahlt die Kasse direkt an Sie.
-
31.12.2026
Restbudget verfällt
Nicht genutzte Beträge werden nicht ins Folgejahr übertragen.
-
31.12.2027
Letzte Frist für 2026er Belege
Kostenerstattung gibt es nur für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr.
Wie viel bei einem konkreten Klienten noch übrig ist, zeigt der Rechner oben auf dieser Seite: Pflegegrad wählen, bereits genutzte Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eintragen, geplanten Einsatz gegenrechnen — hilfreich für das Klientengespräch, bevor Sie eine Einsatzserie zusagen.
Häufige Fehler bei der Abrechnung
- Mit alten Zahlen rechnen: 1.685 € plus Übertrag, 6 Wochen Höchstdauer oder die Vorpflegezeit gelten seit dem 01.07.2025 nicht mehr. Immer mit dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € arbeiten.
- Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1 abrechnen: Kein Anspruch — bei Pflegegrad 1 ist ausschließlich der Entlastungsbetrag einsetzbar.
- Ohne § 45a-Anerkennung abrechnen: Ohne landesrechtliche Anerkennung erstattet die Kasse die Leistung nicht.
- Einsätze ab 8 Stunden als stundenweise behandeln: Ab 8 Stunden pro Tag gilt der Einsatz als tageweise — das Pflegegeld des Klienten wird gekürzt und der Tag zählt auf das 56-Tage-Limit. Klären Sie das vor dem Einsatz, sonst gibt es Rückfragen der Kasse und Irritation beim Klienten.
- Budget doppelt verplanen: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen Topf. Hat der Klient bereits Kurzzeitpflege genutzt, fehlt der Betrag für Ihre Einsätze — Restbudget vor jeder Einsatzserie prüfen.
- Lückenhafte Leistungsnachweise: Fehlen Datum, Dauer oder die Unterschrift des Klienten, kann die Kasse die Erstattung verweigern.
- Fristen verschlafen: Das Budget verfällt am 31.12.; Belege für das Vorjahr nimmt die Kasse nur bis Ende des Folgejahres an. Reichen Sie monatlich ein.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Verhinderungspflege 2026?
Ab welchem Pflegegrad gibt es Verhinderungspflege?
Was ist der Unterschied zwischen stundenweiser und tageweiser Verhinderungspflege?
Wird das Pflegegeld durch Verhinderungspflege gekürzt?
Gilt noch die sechsmonatige Vorpflegezeit?
Darf eine anerkannte Alltagshilfe Verhinderungspflege abrechnen?
Was erhalten nahe Angehörige für die Ersatzpflege?
Verfällt ungenutztes Budget am Jahresende?
Wie lange darf Verhinderungspflege dauern?
Quellen
- § 39 SGB XI — Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Gesetze im Internet)
- § 42a SGB XI — Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (Gesetze im Internet)
- § 37 SGB XI — Pflegegeld, hälftige Weiterzahlung bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (Gesetze im Internet)
- BMG — Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab 1. Juli
- vdek — Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird flexibilisiert
- pflege.de — Verhinderungspflege: Regelungen vor und nach dem 01.07.2025
Über den Autor
Mitgründer · Geschäftsführer
Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.
Profil ansehenDieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.
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