§ 45a-Anerkennung in Hessen
Hessen regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in eigener Zuständigkeit — auf Grundlage der Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV), befristet bis 31.12.2026 (zuletzt verlängert durch Verordnung vom 10.12.2025). Zuständig ist in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen der Kreisausschuss. Erst der Anerkennungsbescheid öffnet die Abrechnung des Entlastungsbetrags (131 €/Monat, seit 01.01.2025) mit der Pflegekasse. Diese Seite fasst Schulungsumfang, Fachkraft-Anforderung, Vergütungsgrenzen, Förderung und Antragsweg zusammen — Stand 07/2026.
Das Wichtigste in Kürze
- 30 UE
- Basisschulung der Helfer
- Basisqualifikation (§ 5 Abs. 3 PfluV)
- 30 €/Std.
- Vergütungsgrenze
- Betreuung; 25 €/Std. Alltag (bis 31.12.2026)
- 131 €
- Entlastungsbetrag/Monat
- § 45b SGB XI, seit 01.01.2025, ab Pflegegrad 1
- Magistrat/Kreisausschuss
- Zuständige Stelle
- schriftlich an Magistrat/Kreisausschuss
§ 45a in Hessen: Überblick
Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen — durch stundenweise Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Hilfe. Es ist kein ambulanter Pflegedienst und deckt weder medizinische Behandlungspflege nach SGB V noch die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ab. Den Rahmen über alle Länder hinweg erklärt der Überblick Nach Landesrecht anerkannt.
Entscheidend für Hessen: § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt die Anerkennung ausdrücklich den Ländern. Es gibt keine bundeseinheitliche Regel, sondern 16 Regelwerke — mit erheblichen Unterschieden beim Schulungsumfang, bei der Fachkraft-Anforderung und bei den zulässigen Stundensätzen:
- Schleswig-Holstein: 120 UE
- Mecklenburg-Vorpommern: 30 UE
- Bremen: 30 Std.
- Hamburg: 40 UE
- Brandenburg: 30 Std.
- Nordrhein-Westfalen: 40 UE
- Niedersachsen: 30 Std.
- Sachsen-Anhalt: 40 UE
- Berlin: 30 Std.
- Rheinland-Pfalz: 30 Std.
- Hessen: 30 UE
- Thüringen: 30 Std.
- Sachsen: 40 UE
- Saarland: 160 Std.
- Baden-Württemberg: 40 UE
- Bayern: 30 UE
Wert unter dem Kürzel = Mindestumfang der Basisschulung für beschäftigte Helfer in Betreuungsangeboten (ohne einschlägigen Berufsabschluss); Ehrenamt und rein hauswirtschaftliche Angebote sind vielerorts geringer angesetzt.
Zuständige Stelle & Antragsweg in Hessen
Der erste Schritt ist immer, die für Ihren Sitz zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk zu ermitteln. Für Hessen gilt:
Die Angaben sind ein verlässlicher Startpunkt (Stand 07/2026) — Zuständigkeiten und Verordnungen ändern sich aber, und Details können sogar innerhalb eines Landes abweichen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle in Hessen; holen Sie sie vor Antragstellung ein.
Schulung, Fachkraft & Nachweise
Vier Bausteine tauchen in fast jedem Landesrecht auf: ein schriftliches Konzept mit Leistungen und Preisen, die Schulung der Helfer, ein ausreichender Haftpflicht-Versicherungsschutz und die fachliche Anleitung durch eine Fachkraft. So füllt Hessen sie konkret aus:
| Anforderung | So regelt es Hessen |
|---|---|
| Basisschulung der Helfer | Basisqualifikation mindestens 30 UE — bis zu 10 Stunden Erste-Hilfe-Kurs anrechenbar, bis zu 10 Stunden innerhalb von 12 Monaten nach dem Ersteinsatz nachholbar; Präsenz oder online, durch Fachkräfte (§ 5 Abs. 3 PfluV). Dazu Fortbildung: 4 UE jährlich oder 8 UE alle 2 Jahre (§ 7 Abs. 1). |
| Fachliche Anleitung (Fachkraft) | Bedingt: Gewerbliche Anbieter mit mehr als 3 leistungserbringenden Personen brauchen mindestens 1 Fachkraft, sofern die verantwortliche Leitung keine ist — das gilt nicht für die reine „Entlastung im Alltag“ (Nr. 3). Als Fachkräfte zählen u. a. Altenpfleger, Krankenpfleger, Sozialarbeiter, Erzieher, Gerontologen, bei Nr.-3-Angeboten auch Hauswirtschafter (§ 5 Abs. 1–2 PfluV). |
| Vergütungsgrenze | 30 €/Std. — Betreuung; 25 €/Std. Alltag (bis 31.12.2026) (Details im Abschnitt Vergütung & Höchstsätze) |
| Antragsweg | schriftlich an Magistrat/Kreisausschuss (Details im Abschnitt Zuständige Stelle) |
Häufig kommen weitere Nachweise hinzu — Gewerbeanmeldung, erweiterte Führungszeugnisse, Musterverträge, teils die IK-Nummer schon im Antrag. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, steht im Regelwerk und in den Merkblättern der Stelle. Eine ausführliche Checkliste finden Sie unter Voraussetzungen zum Gründen.
Vergütung & Höchstsätze in Hessen
Fester Höchstsatz: 30 €/Std. inkl. USt. für Betreuungsangebote und die Entlastung von Pflegenden (§ 45a Abs. 1 S. 2 Nr. 1–2), 25 €/Std. für die Entlastung im Alltag (Nr. 3) — alle Nebenkosten außer angemessenen Fahrtkosten inbegriffen (§ 1 Abs. 1 Nr. 12 PfluV, Fassung gültig bis 31.12.2026).
Beispielrechnung
Musterrechnung: Entlastungsbetrag in Betreuungszeit
Wie viel Einsatzzeit finanziert der Entlastungsbetrag eines Klienten in Hessen pro Monat?
- Entlastungsbetrag je Klient und Monat § 45b SGB XI, seit 01.01.2025
- 131,00 €
- Höchstsatz Betreuung/Entlastung Pflegender (Nr. 1–2) PfluV, Fassung gültig bis 31.12.2026
- 30,00 €
- finanzierbare Einsatzzeit je Monat
- ≈ 4,4 Std.
Für die „Entlastung im Alltag“ (Nr. 3) gilt der 25-€-Satz — dann ≈ 5,2 Std. Dazu kommen je nach Pflegegrad Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4) und Verhinderungspflege.
Kalkulieren Sie Ihren Stundensatz nie allein an der Obergrenze entlang, sondern an Ihren Vollkosten — Löhne, Lohnnebenkosten, Fahrzeiten, Verwaltung. Wie die Rechnung aufgeht, zeigt der Leitfaden Betreuungsdienst gründen mit Kalkulator; die Sätze der anderen Länder erreichen Sie über die Karte oben.
Förderung nach § 45c in Hessen
Ja — § 45c-Projektförderung per Rahmenvereinbarung (Stand 30.09.2023): finanziert Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Helfer sowie Personal- und Sachkosten für Koordination, Anleitung und Schulung. Antrag mit landeseinheitlichem Formular bis 30.11. des Vorjahres bei der kreisfreien Stadt bzw. dem Landkreis (Modellvorhaben ans Sozialministerium, Landesförderung Ehrenamt ans RP Gießen).
Wichtig für die Planung: In keinem Land besteht ein Rechtsanspruch auf § 45c-Mittel, und mehrere Länder schließen gewerbliche Anbieter von der Förderung aus. Kalkulieren Sie Ihren Betrieb deshalb so, dass er ohne Zuschuss trägt — die Förderung ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.
So läuft die Anerkennung ab
Der Weg zur Anerkennung folgt in Hessen demselben Muster wie fast überall — entscheidend ist, die landesspezifischen Nachweise von Anfang an mitzudenken:
-
Regelwerk & Stelle klären
In Hessen: Magistrat/Kreisausschuss. Merkblätter und Formulare zuerst lesen — sie definieren die Nachweise.
-
Konzept & Unterlagen erstellen
Leistungen, Preise, Qualitätssicherung, Versicherungsnachweis — das Konzept ist das Herzstück des Antrags.
-
Schulung & Fachkraft nachweisen
Basisschulung 30 UE (Basisqualifikation (§ 5 Abs. 3 PfluV)) und die fachliche Anleitung belegen.
-
Antrag einreichen
schriftlich an Magistrat/Kreisausschuss
-
Bescheid & erste Abrechnung
Erst mit der Anerkennung dürfen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) mit der Pflegekasse abrechnen.
Planen Sie realistisch: Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen je nach Land und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen. Ein vollständiger Antrag mit sauberem Konzept hält das Verfahren kurz.
Nach der Anerkennung: abrechnen
Mit der Anerkennung ist eine wichtige Hürde genommen. Erst jetzt dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr, seit 01.01.2025) direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Läuft die Betreuung über eine Abtretungserklärung, müssen Ihre Kunden nicht in Vorleistung gehen — Sie rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.
Über den Entlastungsbetrag hinaus lassen sich weitere Budgets erschließen: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung, ab Pflegegrad 2) und die Verhinderungspflege. Sauber dokumentierte Leistungsnachweise sind dafür die Grundlage — wie es von der Anerkennung zur IK-Nummer und zur ersten Kassenabrechnung weitergeht, zeigt Anerkennung & Pflegekasse.
Häufige Fragen
Wer ist in Hessen für die § 45a-Anerkennung zuständig?
Wie viele Schulungsstunden brauchen Helfer in Hessen?
Braucht mein Angebot in Hessen eine Fachkraft?
Gibt es in Hessen einen festen Höchst-Stundensatz?
Wird mein Angebot in Hessen nach § 45c gefördert?
Darf ich ohne Anerkennung den Entlastungsbetrag abrechnen?
Quellen
- § 45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag (Gesetze im Internet)
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag (Gesetze im Internet)
- PfluV Hessen, § 5 — Qualifikation (hessenrecht)
- PfluV Hessen, § 1 — Begriffsbestimmungen und Entgelte (hessenrecht)
- PfluV Hessen — Gesamtausgabe (hessenrecht)
- Rahmenvereinbarung §§ 45c/45d SGB XI Hessen, Stand 30.09.2023 (RP Gießen, PDF)
- Hessen: Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (offizielle Landesseite)
Alle Angaben zu Landesrecht, Schulungsumfang, Vergütungsgrenzen und Förderung: Stand 07/2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind die aktuelle Fassung der Landesregelung und die Auskunft der zuständigen Behörde.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.
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