Digitalisierungsförderung in der Pflege: was Betreuungsdienste und Alltagshilfen wirklich bekommen
§ 8 Abs. 8 SGB XI bezuschusst digitale Anwendungen mit bis zu 40 % der Kosten, maximal 12.000 € einmalig — bis Ende 2030. Entscheidend ist eine Bedingung, die auf den meisten Anbieterseiten fehlt: Antragsberechtigt sind nur nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen. Ein zugelassener Betreuungsdienst gehört dazu, ein rein nach § 45a anerkanntes Angebot nicht — für Alltagshilfen führt der Weg stattdessen über die Landesförderung nach § 45c. Dieser Ratgeber zeigt beide Wege, mit allen Unterlagen für den Antrag.
Das Wichtigste in Kürze
- 40 %
- der Anschaffungskosten
- § 8 Abs. 8 SGB XI, als einmaliger Zuschuss
- 12.000 €
- Höchstbetrag je Einrichtung
- einmalig — splittbar über mehrere Anschaffungen
- 31.12.2030
- Antragsfrist
- rückwirkend für Anschaffungen seit 01.01.2019
- § 72
- Voraussetzung: Versorgungsvertrag
- reine § 45a-Angebote sind nicht antragsberechtigt
Die Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI im Überblick
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz stellt die Pflegeversicherung seit 2019 einen einmaligen Zuschuss für die Anschaffung digitaler und technischer Ausrüstung bereit. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 8 SGB XI; die Details regeln die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes vom 08.04.2019, zuletzt geändert am 12.07.2023. Die Eckdaten:
- Höhe: bis zu 40 % der verausgabten Mittel, höchstens 12.000 € je Pflegeeinrichtung — einmalig für den gesamten Förderzeitraum, aber splittbar über mehrere Anschaffungen und Anträge.
- Zeitraum: Anschaffungen vom 01.01.2019 bis 31.12.2030; die Frist wurde durch das DVPMG (2021) und das PUEG (2023) bis Ende 2030 verlängert.
- Eigenanteil: mindestens 60 % trägt die Einrichtung selbst. Für die vollen 12.000 € müssen also mindestens 30.000 € investiert werden — kleinere Vorhaben werden anteilig mit 40 % bezuschusst.
Wer ist antragsberechtigt — und wer nicht?
Die Richtlinie ist an dieser Stelle eindeutig, und es lohnt sich, den Satz wörtlich zu lesen:
Für die beiden Anbietertypen der Alltagshilfe-Branche bedeutet das:
Hat Ihr Dienst einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI?
-
Ja § 8 Abs. 8: bis zu 12.000 € Zuschuss Zugelassene Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a und ambulante Pflegedienste sind antragsberechtigt — Antrag bei der Pflegekasse.
- Nein, nur § 45a-Anerkennung Landesförderung über § 45c SGB XI Reine Angebote zur Unterstützung im Alltag sind nicht antragsberechtigt. Ihr Weg ist die Projektförderung des Landes — Details weiter unten.
Die Anerkennung nach § 45a ist eine landesrechtliche Anerkennung, kein Versorgungsvertrag — beide Begriffe werden oft verwechselt.
Ein zugelassener Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI wird über § 72 zugelassen wie ein Pflegedienst — er erbringt pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung, ohne körperbezogene Pflege. Damit ist er anspruchsberechtigt; im Antrag verlangt die Kasse das Institutionskennzeichen (IK) der zugelassenen Einrichtung. Ein nach § 45a anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag rechnet zwar den Entlastungsbetrag nach § 45b und den Umwandlungsanspruch mit der Pflegekasse ab — es ist aber keine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 und fällt deshalb aus der Förderung heraus. Wie die Anerkennung funktioniert, erklärt der Beitrag Anerkennung & Kassenzulassung.
Was ist förderfähig?
Förderfähig sind einmalige Anschaffungen digitaler oder technischer Ausrüstung samt Inbetriebnahme — ausdrücklich genannt sind der Erwerb von Lizenzen und die Einrichtung von W-LAN. § 1 der Richtlinie zählt die Einsatzfelder auf, und sie decken den Alltag eines Betreuungsdienstes fast vollständig ab:
- Entbürokratisierung der Pflegedokumentation — etwa mobile Datenerfassung per Smartphone oder Tablet
- Dienst- und Tourenplanung
- elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI
- Investitionen in IT- und Cybersicherheit
- internes Qualitätsmanagement und verbesserte Arbeitsabläufe
- Schulungen zu digitalen Kompetenzen, wenn sie mit der Anschaffung zusammenhängen
Hauptzweck der Maßnahme muss die Entlastung der Pflegekräfte, die Verbesserung der Versorgung oder eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen sein. Hardware wie Tablets für die mobile Dokumentation fällt darunter; bei Paketlösungen müssen die Posten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
Beispielrechnung
Musterrechnung: Betreuungsdienst digitalisiert Planung und Dokumentation
Zugelassener Betreuungsdienst mit 12 Mitarbeitern stellt von Papier und Excel auf digitale Einsatzplanung, mobile Dokumentation und elektronische Abrechnung um.
- Software: Lizenz, Einrichtung, Datenübernahme (einmalig)
- 3.000,00 €
- 8 Smartphones für die mobile Dokumentation
- 2.400,00 €
- Schulung des Teams (2 Tage)
- 1.600,00 €
- W-LAN im Büro
- 500,00 €
- Förderfähige Gesamtkosten
- 7.500,00 €
- Zuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI (40 %)
- 3.000,00 €
Beträge beispielhaft. Laufende Abogebühren zählen nicht zu den förderfähigen Gesamtkosten; der Höchstbetrag von 12.000 € bleibt für spätere Anschaffungen bis 2030 teilweise verfügbar.
Antrag stellen: Schritt für Schritt
Der Antrag ist formfrei schriftlich möglich; der GKV-Spitzenverband stellt auf seiner Förderseite ein bundesweites Antragsmuster und die Liste der je Bundesland zuständigen Pflegekassen bereit. Beide Wege stehen offen: prospektiv vor der Anschaffung auf Basis eines Kostenvoranschlags — dann wissen Sie vor der Investition, was bewilligt wird — oder retrospektiv mit Rechnung und Zahlungsnachweis, rückwirkend für Anschaffungen seit dem 01.01.2019.
-
Schritt 1
Voraussetzung prüfen
Ihr Dienst ist nach § 72 SGB XI zugelassen und hat ein Institutionskennzeichen (IK). Reine § 45a-Angebote: siehe Landesförderung weiter unten.
-
Schritt 2
Maßnahme zusammenstellen
Anschaffungen als Gesamtkonzept bündeln — geplant mit Kostenvoranschlag (prospektiv) oder bereits gekauft mit Rechnung und Zahlungsnachweis (retrospektiv, rückwirkend bis 01.01.2019).
-
Schritt 3
Antrag schriftlich einreichen
An eine an der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den vdek im Bundesland der Zulassung. Das bundesweite Antragsmuster stellt der GKV-Spitzenverband bereit.
-
Schritt 4
Bewilligung und Nachweise
Die zuständige Pflegekasse bescheidet dem Grunde nach; ausgezahlt wird erst nach Vorlage der Zahlungs- und Rechnungsbelege.
-
Schritt 5
Auszahlung
Auf die nach § 103 SGB XI gemeldete Bankverbindung der Einrichtung. Weichen die Nachweise von der Bewilligung ab, wird neu beschieden.
Diese Angaben muss der Antrag nach § 4 Abs. 3 der Richtlinie enthalten — als Checkliste zum Abhaken:
Checkliste
Unterlagen für den Antrag nach § 8 Abs. 8 SGB XI
-
Name, Sitz und Institutionskennzeichen (IK) der nach § 72 SGB XI zugelassenen Einrichtung
-
Name und Anschrift des Trägers
-
Beschreibung der Maßnahme
Inhalt, Zweckmäßigkeit und Umfang der digitalen bzw. technischen Ausrüstung
-
Angaben zum Hersteller der Ausrüstung
-
Gesamtkosten der Anschaffung
ohne regelmäßig wiederkehrende Betriebskosten wie Wartung oder Service
-
Zahlungs- und Rechnungsbeleg je Maßnahme
bei geplanten Maßnahmen: Kostenvoranschlag
-
Bei Leasing oder Ratenzahlung: Bescheinigung über den Vertrag
Betriebskosten und Zinsen sind von der Gesamtsumme abzuziehen
Reine Alltagshilfen: Landesförderung über § 45c
Für Angebote zur Unterstützung im Alltag ohne § 72-Vertrag gibt es kein direktes Gegenstück zur 12.000-€-Förderung. Der vorgesehene Weg ist § 45c SGB XI: Pflegekassen und Land bzw. Kommune fördern je zur Hälfte den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag — als Projektförderung. Zuwendungsfähig sind typischerweise Aufwandsentschädigungen für Helfer sowie Personal- und Sachkosten für Koordination, Organisation und Schulung; ein Qualitätssicherungskonzept ist Antragsvoraussetzung. Drei Dinge sollte man realistisch einordnen:
- Kein Rechtsanspruch: Die Anerkennung nach § 45a berechtigt zum Antrag, garantiert aber keine Förderung — die Mittel sind kontingentiert und stehen unter Haushaltsvorbehalt.
- Kein Software-Zuschuss als eigene Kategorie: Keine Landesverordnung nennt Software oder Digitalisierung als eigenen Fördergegenstand. Realistisch ist, Software als projektbezogene Sachkosten in einen Aufbau- oder Modellvorhaben-Antrag (§ 45c Abs. 5) einzubetten.
- 16 Regelwerke: Voraussetzungen, Beträge und Ansprechstellen regelt jedes Bundesland selbst — am großzügigsten für gewerbliche Anbieter ist derzeit Niedersachsen mit bis zu 50 % der projektbezogenen Personal- und Sachausgaben.
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Zuständig für die Förderung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | UstA-VO | Stadt- und Landkreise; Fachstelle usta-bw.de | Jahrespauschalen, kontingentiert je Kreis |
| Bayern | AVSG (§§ 80–90) | Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP) | zusätzlich BaydigUP für digitale Pflegeprojekte |
| Berlin | PuVO | LAGeSo (Förderung); SenGesPflege (Anerkennung) | Projektförderung; Anerkennung begründet keinen Förderanspruch |
| Brandenburg | Rahmenvereinbarung §§ 45c/45d | Sozialministerium (MSGZ), Kommunen | Modellvorhaben nach § 45c Abs. 9 möglich |
| Bremen | Verordnung §§ 45a/45c/45d (2023) | Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz | — |
| Hamburg | HmbPEVO | Sozialbehörde | Förderung nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel |
| Hessen | Rahmenvereinbarung §§ 45c/45d | Regierungspräsidium Gießen | u. a. Büroausstattung, Medien und Schulungen förderfähig |
| Mecklenburg-Vorpommern | Unterstützungsangebote-Landesverordnung | Sozialministerium M-V | — |
| Niedersachsen | AnerkVO SGB XI + Förderrichtlinie | Landesamt für Soziales, Jugend und Familie | bis 50 % der projektbezogenen Personal- und Sachausgaben; auch GmbH, GbR und Einzelunternehmen antragsberechtigt |
| Nordrhein-Westfalen | AnFöVO | Kreise und kreisfreie Städte | Antragstellung über das Portal pfaduia.nrw.de |
| Rheinland-Pfalz | Landesverordnung §§ 45a/45c/45d | ADD Trier; Servicestelle beim LSJV Mainz | — |
| Saarland | Landesregelung §§ 45a ff. | Landkreise im Einvernehmen mit den Pflegekassen | — |
| Sachsen | SächsPflUVO | Kommunaler Sozialverband (KSV) Sachsen | Aufbauförderung auf 2 Jahre begrenzt; Modellvorhaben: alle projektbezogenen Ausgaben |
| Sachsen-Anhalt | Förderrichtlinie §§ 45c/45d | Sozialagentur Sachsen-Anhalt | — |
| Schleswig-Holstein | AföVO | Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) | — |
| Thüringen | ThürAUPAVO + Förderrichtlinie | Thüringer Landesverwaltungsamt | — |
Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr — maßgeblich sind die jeweiligen Landesverordnungen. Die verlinkten Länderseiten führen zu Voraussetzungen und Ansprechstellen der Anerkennung.
Digitalprogramme der Länder
Neben dem Pflegerecht existieren allgemeine Digitalisierungszuschüsse der Länder für kleine Unternehmen. Für Betreuungsbetriebe sind sie nur mit Vorbehalt nutzbar: Mehrere Programme schließen Pflege- und Gesundheitsbetriebe aus, andere fördern die Entwicklung digitaler Produkte statt deren Anschaffung. Der Bund hat sein Programm „Digital Jetzt“ beendet. Eine Auswahl, Stand 07/2026:
| Programm | Konditionen | Einordnung für Betreuungsbetriebe |
|---|---|---|
| Digitalbonus Bayern | 50 %, bis 7.500 € (Plus: bis 30.000 €) | Pflegeeinrichtungen und freie Berufe sind ausgeschlossen — Einzelfall vorab mit der Bewilligungsstelle klären |
| BaydigUP (Bayern) | bis 90 %, Projektförderung über das Landesamt für Pflege | für innovative digitale Pflegeprojekte mit jährlichen Ausschreibungen — kein Zuschuss für den Kauf von Standardsoftware |
| E-Business-Förderung Sachsen | 50 %, bis 30.000 € | branchenoffen für KMU; Förderbedingungen vor Antragstellung prüfen |
| Digitalbonus Thüringen | bis 15.000 € | für KMU; Förderbedingungen vor Antragstellung prüfen |
| Digital Jetzt (Bund) | beendet | das Bundesprogramm ist ausgelaufen und nimmt keine Anträge mehr an |
Konditionen ändern sich laufend — verbindlich sind allein die aktuellen Förderrichtlinien der Programme. Grundregel überall: vor Investitionsbeginn beantragen.
So unterstützt Aldor beim Antrag
Für den Antrag nach § 8 Abs. 8 braucht die Pflegekasse eine Maßnahmenbeschreibung, Herstellerangaben und eine Kostenaufstellung, in der einmalige Posten getrennt von laufenden Kosten ausgewiesen sind. Diese Unterlagen stellen wir Ihnen für Aldor fertig zusammen: Beschreibung der Maßnahme mit Zweck nach § 1 der Richtlinie — Einsatzplanung, mobile Dokumentation, elektronische Abrechnung —, Herstellerangaben und die passend gegliederte Rechnung. Sie ergänzen die Angaben Ihrer Einrichtung aus der Checkliste oben und reichen den Antrag bei Ihrer Pflegekasse ein.
Sind Sie eine reine Alltagshilfe ohne § 72-Vertrag, sagen wir Ihnen das auch so — und nennen Ihnen die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes für die § 45c-Förderung aus der Tabelle oben. Was Aldor kostet, steht auf der Preisseite; welche Software-Funktionen ein § 45a-Angebot braucht, im Überblick Alltagshilfe-Software.
Häufige Fehler
- „Anerkannt“ mit „zugelassen“ verwechseln: Die § 45a-Anerkennung ist kein Versorgungsvertrag nach § 72. Nur die Zulassung berechtigt zur Förderung nach § 8 Abs. 8.
- Abogebühren einreichen: Laufende Kosten fliegen aus der Gesamtkostenrechnung. Einmalige Posten, Lizenzen und Raten aus Leasing- oder Ratenzahlungsverträgen zählen.
- Auf das Jahresende warten: Der Zuschuss ist einmalig je Einrichtung, nicht jährlich. Wer früh einen kleinen Betrag abruft, kann den Rest bis 2030 für spätere Anschaffungen nutzen — geplant ist besser als verschenkt.
- Erst kaufen, dann fragen: Retrospektiv geht zwar bei § 8 Abs. 8 — bei den § 45c-Landesförderungen dagegen meist nicht. Vor Investitionsbeginn beantragen.
- Belege ohne Trennung einreichen: Bei Paketen müssen förderfähige und nicht förderfähige Posten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein — sonst kürzt oder verweigert die Kasse.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI?
Ist ein Betreuungsdienst antragsberechtigt?
Ist eine Alltagshilfe mit § 45a-Anerkennung antragsberechtigt?
Ist Software im Abo (SaaS) förderfähig?
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Wo und wie stelle ich den Antrag?
Kann ich die Förderung rückwirkend beantragen?
Kann ich mehrere Anschaffungen in einem Antrag bündeln?
Welche Förderung gibt es für Alltagshilfen auf Landesebene?
Gilt der Zuschuss von 12.000 € pro Jahr?
Quellen
- § 8 SGB XI — Gemeinsame Verantwortung (Gesetze im Internet)
- Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Abs. 8 SGB XI (i. d. F. v. 12.07.2023, PDF)
- Orientierungshilfe zur Digitalisierungsförderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI (04/2024, PDF)
- GKV-Spitzenverband — Finanzierungs- und Fördervorhaben (Antragsmuster, zuständige Kassen je Land)
- § 45c SGB XI — Förderung der Weiterentwicklung der Versorgung (Gesetze im Internet)
- § 71 SGB XI — Pflegeeinrichtungen (Gesetze im Internet)
- § 72 SGB XI — Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag (Gesetze im Internet)
- AOK Gesundheitspartner — Digitalisierung in der Pflege (PpSG)
- Niedersachsen — Anerkennung und Förderung der Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Bayerisches Landesamt für Pflege — Angebote zur Unterstützung im Alltag
- KSV Sachsen — Unterstützungsangebote im Alltag
- Berlin — Förderung von Betreuungsangeboten (LAGeSo)
Über den Autor
Mitgründer · Geschäftsführer
Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über Software für die Alltagshilfe, Vergleiche und einen gut organisierten Betrieb.
Profil ansehenDieser Beitrag gibt den Stand vom 23. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.
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