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Digitalisierungsförderung in der Pflege: was Betreuungsdienste und Alltagshilfen wirklich bekommen

§ 8 Abs. 8 SGB XI bezuschusst digitale Anwendungen mit bis zu 40 % der Kosten, maximal 12.000 € einmalig — bis Ende 2030. Entscheidend ist eine Bedingung, die auf den meisten Anbieterseiten fehlt: Antragsberechtigt sind nur nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen. Ein zugelassener Betreuungsdienst gehört dazu, ein rein nach § 45a anerkanntes Angebot nicht — für Alltagshilfen führt der Weg stattdessen über die Landesförderung nach § 45c. Dieser Ratgeber zeigt beide Wege, mit allen Unterlagen für den Antrag.

Von Djamal Sadaghiani Zuletzt geprüft am 23. Juli 2026 12 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

40 %
der Anschaffungskosten
§ 8 Abs. 8 SGB XI, als einmaliger Zuschuss
12.000 €
Höchstbetrag je Einrichtung
einmalig — splittbar über mehrere Anschaffungen
31.12.2030
Antragsfrist
rückwirkend für Anschaffungen seit 01.01.2019
§ 72
Voraussetzung: Versorgungsvertrag
reine § 45a-Angebote sind nicht antragsberechtigt

Die Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI im Überblick

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz stellt die Pflegeversicherung seit 2019 einen einmaligen Zuschuss für die Anschaffung digitaler und technischer Ausrüstung bereit. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 8 SGB XI; die Details regeln die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes vom 08.04.2019, zuletzt geändert am 12.07.2023. Die Eckdaten:

  • Höhe: bis zu 40 % der verausgabten Mittel, höchstens 12.000 € je Pflegeeinrichtung — einmalig für den gesamten Förderzeitraum, aber splittbar über mehrere Anschaffungen und Anträge.
  • Zeitraum: Anschaffungen vom 01.01.2019 bis 31.12.2030; die Frist wurde durch das DVPMG (2021) und das PUEG (2023) bis Ende 2030 verlängert.
  • Eigenanteil: mindestens 60 % trägt die Einrichtung selbst. Für die vollen 12.000 € müssen also mindestens 30.000 € investiert werden — kleinere Vorhaben werden anteilig mit 40 % bezuschusst.

Wer ist antragsberechtigt — und wer nicht?

Die Richtlinie ist an dieser Stelle eindeutig, und es lohnt sich, den Satz wörtlich zu lesen:

Für die beiden Anbietertypen der Alltagshilfe-Branche bedeutet das:

Hat Ihr Dienst einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI?

Die Anerkennung nach § 45a ist eine landesrechtliche Anerkennung, kein Versorgungsvertrag — beide Begriffe werden oft verwechselt.

Ein zugelassener Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI wird über § 72 zugelassen wie ein Pflegedienst — er erbringt pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung, ohne körperbezogene Pflege. Damit ist er anspruchsberechtigt; im Antrag verlangt die Kasse das Institutionskennzeichen (IK) der zugelassenen Einrichtung. Ein nach § 45a anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag rechnet zwar den Entlastungsbetrag nach § 45b und den Umwandlungsanspruch mit der Pflegekasse ab — es ist aber keine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 und fällt deshalb aus der Förderung heraus. Wie die Anerkennung funktioniert, erklärt der Beitrag Anerkennung & Kassenzulassung.

Was ist förderfähig?

Förderfähig sind einmalige Anschaffungen digitaler oder technischer Ausrüstung samt Inbetriebnahme — ausdrücklich genannt sind der Erwerb von Lizenzen und die Einrichtung von W-LAN. § 1 der Richtlinie zählt die Einsatzfelder auf, und sie decken den Alltag eines Betreuungsdienstes fast vollständig ab:

  • Entbürokratisierung der Pflegedokumentation — etwa mobile Datenerfassung per Smartphone oder Tablet
  • Dienst- und Tourenplanung
  • elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI
  • Investitionen in IT- und Cybersicherheit
  • internes Qualitätsmanagement und verbesserte Arbeitsabläufe
  • Schulungen zu digitalen Kompetenzen, wenn sie mit der Anschaffung zusammenhängen

Hauptzweck der Maßnahme muss die Entlastung der Pflegekräfte, die Verbesserung der Versorgung oder eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen sein. Hardware wie Tablets für die mobile Dokumentation fällt darunter; bei Paketlösungen müssen die Posten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.

Beispielrechnung

Musterrechnung: Betreuungsdienst digitalisiert Planung und Dokumentation

Zugelassener Betreuungsdienst mit 12 Mitarbeitern stellt von Papier und Excel auf digitale Einsatzplanung, mobile Dokumentation und elektronische Abrechnung um.

Software: Lizenz, Einrichtung, Datenübernahme (einmalig)
3.000,00 €
8 Smartphones für die mobile Dokumentation
2.400,00 €
Schulung des Teams (2 Tage)
1.600,00 €
W-LAN im Büro
500,00 €
Förderfähige Gesamtkosten
7.500,00 €
Zuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI (40 %)
3.000,00 €

Beträge beispielhaft. Laufende Abogebühren zählen nicht zu den förderfähigen Gesamtkosten; der Höchstbetrag von 12.000 € bleibt für spätere Anschaffungen bis 2030 teilweise verfügbar.

Antrag stellen: Schritt für Schritt

Der Antrag ist formfrei schriftlich möglich; der GKV-Spitzenverband stellt auf seiner Förderseite ein bundesweites Antragsmuster und die Liste der je Bundesland zuständigen Pflegekassen bereit. Beide Wege stehen offen: prospektiv vor der Anschaffung auf Basis eines Kostenvoranschlags — dann wissen Sie vor der Investition, was bewilligt wird — oder retrospektiv mit Rechnung und Zahlungsnachweis, rückwirkend für Anschaffungen seit dem 01.01.2019.

  1. Schritt 1

    Voraussetzung prüfen

    Ihr Dienst ist nach § 72 SGB XI zugelassen und hat ein Institutionskennzeichen (IK). Reine § 45a-Angebote: siehe Landesförderung weiter unten.

  2. Schritt 2

    Maßnahme zusammenstellen

    Anschaffungen als Gesamtkonzept bündeln — geplant mit Kostenvoranschlag (prospektiv) oder bereits gekauft mit Rechnung und Zahlungsnachweis (retrospektiv, rückwirkend bis 01.01.2019).

  3. Schritt 3

    Antrag schriftlich einreichen

    An eine an der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den vdek im Bundesland der Zulassung. Das bundesweite Antragsmuster stellt der GKV-Spitzenverband bereit.

  4. Schritt 4

    Bewilligung und Nachweise

    Die zuständige Pflegekasse bescheidet dem Grunde nach; ausgezahlt wird erst nach Vorlage der Zahlungs- und Rechnungsbelege.

  5. Schritt 5

    Auszahlung

    Auf die nach § 103 SGB XI gemeldete Bankverbindung der Einrichtung. Weichen die Nachweise von der Bewilligung ab, wird neu beschieden.

Der Antragsweg nach § 4 und § 5 der GKV-Richtlinie — von der Zulassungsprüfung bis zur Auszahlung. GKV-Richtlinie nach § 8 Abs. 8 SGB XI, i. d. F. v. 12.07.2023 · Stand 07/2026

Diese Angaben muss der Antrag nach § 4 Abs. 3 der Richtlinie enthalten — als Checkliste zum Abhaken:

Checkliste

Unterlagen für den Antrag nach § 8 Abs. 8 SGB XI

  • Name, Sitz und Institutionskennzeichen (IK) der nach § 72 SGB XI zugelassenen Einrichtung
  • Name und Anschrift des Trägers
  • Beschreibung der Maßnahme

    Inhalt, Zweckmäßigkeit und Umfang der digitalen bzw. technischen Ausrüstung

  • Angaben zum Hersteller der Ausrüstung
  • Gesamtkosten der Anschaffung

    ohne regelmäßig wiederkehrende Betriebskosten wie Wartung oder Service

  • Zahlungs- und Rechnungsbeleg je Maßnahme

    bei geplanten Maßnahmen: Kostenvoranschlag

  • Bei Leasing oder Ratenzahlung: Bescheinigung über den Vertrag

    Betriebskosten und Zinsen sind von der Gesamtsumme abzuziehen

Reine Alltagshilfen: Landesförderung über § 45c

Für Angebote zur Unterstützung im Alltag ohne § 72-Vertrag gibt es kein direktes Gegenstück zur 12.000-€-Förderung. Der vorgesehene Weg ist § 45c SGB XI: Pflegekassen und Land bzw. Kommune fördern je zur Hälfte den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag — als Projektförderung. Zuwendungsfähig sind typischerweise Aufwandsentschädigungen für Helfer sowie Personal- und Sachkosten für Koordination, Organisation und Schulung; ein Qualitätssicherungskonzept ist Antragsvoraussetzung. Drei Dinge sollte man realistisch einordnen:

  • Kein Rechtsanspruch: Die Anerkennung nach § 45a berechtigt zum Antrag, garantiert aber keine Förderung — die Mittel sind kontingentiert und stehen unter Haushaltsvorbehalt.
  • Kein Software-Zuschuss als eigene Kategorie: Keine Landesverordnung nennt Software oder Digitalisierung als eigenen Fördergegenstand. Realistisch ist, Software als projektbezogene Sachkosten in einen Aufbau- oder Modellvorhaben-Antrag (§ 45c Abs. 5) einzubetten.
  • 16 Regelwerke: Voraussetzungen, Beträge und Ansprechstellen regelt jedes Bundesland selbst — am großzügigsten für gewerbliche Anbieter ist derzeit Niedersachsen mit bis zu 50 % der projektbezogenen Personal- und Sachausgaben.
Bundesland Rechtsgrundlage Zuständig für die Förderung Hinweis
Baden-Württemberg UstA-VO Stadt- und Landkreise; Fachstelle usta-bw.de Jahrespauschalen, kontingentiert je Kreis
Bayern AVSG (§§ 80–90) Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP) zusätzlich BaydigUP für digitale Pflegeprojekte
Berlin PuVO LAGeSo (Förderung); SenGesPflege (Anerkennung) Projektförderung; Anerkennung begründet keinen Förderanspruch
Brandenburg Rahmenvereinbarung §§ 45c/45d Sozialministerium (MSGZ), Kommunen Modellvorhaben nach § 45c Abs. 9 möglich
Bremen Verordnung §§ 45a/45c/45d (2023) Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Hamburg HmbPEVO Sozialbehörde Förderung nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel
Hessen Rahmenvereinbarung §§ 45c/45d Regierungspräsidium Gießen u. a. Büroausstattung, Medien und Schulungen förderfähig
Mecklenburg-Vorpommern Unterstützungsangebote-Landesverordnung Sozialministerium M-V
Niedersachsen AnerkVO SGB XI + Förderrichtlinie Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bis 50 % der projektbezogenen Personal- und Sachausgaben; auch GmbH, GbR und Einzelunternehmen antragsberechtigt
Nordrhein-Westfalen AnFöVO Kreise und kreisfreie Städte Antragstellung über das Portal pfaduia.nrw.de
Rheinland-Pfalz Landesverordnung §§ 45a/45c/45d ADD Trier; Servicestelle beim LSJV Mainz
Saarland Landesregelung §§ 45a ff. Landkreise im Einvernehmen mit den Pflegekassen
Sachsen SächsPflUVO Kommunaler Sozialverband (KSV) Sachsen Aufbauförderung auf 2 Jahre begrenzt; Modellvorhaben: alle projektbezogenen Ausgaben
Sachsen-Anhalt Förderrichtlinie §§ 45c/45d Sozialagentur Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein AföVO Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Thüringen ThürAUPAVO + Förderrichtlinie Thüringer Landesverwaltungsamt

Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr — maßgeblich sind die jeweiligen Landesverordnungen. Die verlinkten Länderseiten führen zu Voraussetzungen und Ansprechstellen der Anerkennung.

Digitalprogramme der Länder

Neben dem Pflegerecht existieren allgemeine Digitalisierungszuschüsse der Länder für kleine Unternehmen. Für Betreuungsbetriebe sind sie nur mit Vorbehalt nutzbar: Mehrere Programme schließen Pflege- und Gesundheitsbetriebe aus, andere fördern die Entwicklung digitaler Produkte statt deren Anschaffung. Der Bund hat sein Programm „Digital Jetzt“ beendet. Eine Auswahl, Stand 07/2026:

Programm Konditionen Einordnung für Betreuungsbetriebe
Digitalbonus Bayern 50 %, bis 7.500 € (Plus: bis 30.000 €) Pflegeeinrichtungen und freie Berufe sind ausgeschlossen — Einzelfall vorab mit der Bewilligungsstelle klären
BaydigUP (Bayern) bis 90 %, Projektförderung über das Landesamt für Pflege für innovative digitale Pflegeprojekte mit jährlichen Ausschreibungen — kein Zuschuss für den Kauf von Standardsoftware
E-Business-Förderung Sachsen 50 %, bis 30.000 € branchenoffen für KMU; Förderbedingungen vor Antragstellung prüfen
Digitalbonus Thüringen bis 15.000 € für KMU; Förderbedingungen vor Antragstellung prüfen
Digital Jetzt (Bund) beendet das Bundesprogramm ist ausgelaufen und nimmt keine Anträge mehr an

Konditionen ändern sich laufend — verbindlich sind allein die aktuellen Förderrichtlinien der Programme. Grundregel überall: vor Investitionsbeginn beantragen.

So unterstützt Aldor beim Antrag

Für den Antrag nach § 8 Abs. 8 braucht die Pflegekasse eine Maßnahmenbeschreibung, Herstellerangaben und eine Kostenaufstellung, in der einmalige Posten getrennt von laufenden Kosten ausgewiesen sind. Diese Unterlagen stellen wir Ihnen für Aldor fertig zusammen: Beschreibung der Maßnahme mit Zweck nach § 1 der Richtlinie — Einsatzplanung, mobile Dokumentation, elektronische Abrechnung —, Herstellerangaben und die passend gegliederte Rechnung. Sie ergänzen die Angaben Ihrer Einrichtung aus der Checkliste oben und reichen den Antrag bei Ihrer Pflegekasse ein.

Sind Sie eine reine Alltagshilfe ohne § 72-Vertrag, sagen wir Ihnen das auch so — und nennen Ihnen die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes für die § 45c-Förderung aus der Tabelle oben. Was Aldor kostet, steht auf der Preisseite; welche Software-Funktionen ein § 45a-Angebot braucht, im Überblick Alltagshilfe-Software.

Häufige Fehler

  • „Anerkannt“ mit „zugelassen“ verwechseln: Die § 45a-Anerkennung ist kein Versorgungsvertrag nach § 72. Nur die Zulassung berechtigt zur Förderung nach § 8 Abs. 8.
  • Abogebühren einreichen: Laufende Kosten fliegen aus der Gesamtkostenrechnung. Einmalige Posten, Lizenzen und Raten aus Leasing- oder Ratenzahlungsverträgen zählen.
  • Auf das Jahresende warten: Der Zuschuss ist einmalig je Einrichtung, nicht jährlich. Wer früh einen kleinen Betrag abruft, kann den Rest bis 2030 für spätere Anschaffungen nutzen — geplant ist besser als verschenkt.
  • Erst kaufen, dann fragen: Retrospektiv geht zwar bei § 8 Abs. 8 — bei den § 45c-Landesförderungen dagegen meist nicht. Vor Investitionsbeginn beantragen.
  • Belege ohne Trennung einreichen: Bei Paketen müssen förderfähige und nicht förderfähige Posten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein — sonst kürzt oder verweigert die Kasse.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI?
Der Zuschuss beträgt bis zu 40 % der verausgabten Mittel, höchstens 12.000 € je Pflegeeinrichtung — einmalig für den gesamten Förderzeitraum 2019 bis 2030. Der Betrag kann auf mehrere Anschaffungen und Anträge aufgeteilt werden. Um die vollen 12.000 € auszuschöpfen, müssen mindestens 30.000 € investiert werden.
Ist ein Betreuungsdienst antragsberechtigt?
Ja, wenn er als Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zugelassen ist. Die GKV-Richtlinie knüpft die Anspruchsberechtigung an genau diese Zulassung (§ 3 Abs. 1 der Richtlinie).
Ist eine Alltagshilfe mit § 45a-Anerkennung antragsberechtigt?
Nein. Die Anerkennung nach § 45a SGB XI ist eine landesrechtliche Anerkennung und kein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Ohne § 72-Zulassung besteht kein Anspruch auf die Förderung nach § 8 Abs. 8. Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag kommt stattdessen die Landesförderung über § 45c SGB XI in Betracht.
Ist Software im Abo (SaaS) förderfähig?
Laufende Abogebühren sind als regelmäßig wiederkehrende Betriebskosten nicht förderfähig. Förderfähig sind einmalige Anschaffungen und der Erwerb von Lizenzen sowie Anschaffungen über Leasing- oder Ratenzahlungsverträge — dort zählen die Raten innerhalb des Förderzeitraums, abzüglich Zinsen, Wartung und Service. Einmalige Posten wie Einrichtung, Datenübernahme oder Schulung sind ebenfalls förderfähig.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Nach § 1 der GKV-Richtlinie unter anderem: digitale Pflegedokumentation, Dienst- und Tourenplanung, elektronische Abrechnung nach § 105 SGB XI, IT- und Cybersicherheit, internes Qualitätsmanagement, W-LAN-Einrichtung sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen im Zusammenhang mit der Anschaffung.
Wo und wie stelle ich den Antrag?
Schriftlich an eine an der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den vdek in dem Bundesland, in dem die Einrichtung zugelassen ist. Der GKV-Spitzenverband stellt ein bundesweites Antragsmuster bereit; einige Länder haben gemeinsame Servicestellen der Pflegekassen eingerichtet.
Kann ich die Förderung rückwirkend beantragen?
Ja. Förderfähig sind Anschaffungen seit dem 01.01.2019; der Antrag kann retrospektiv mit Rechnung und Zahlungsnachweis gestellt werden — spätestens bis zum 31.12.2030.
Kann ich mehrere Anschaffungen in einem Antrag bündeln?
Ja. Ein Antrag kann mehrere zeitlich und sachlich unterschiedliche Maßnahmen als Gesamtkonzept enthalten, und der einmalige Zuschuss kann über mehrere Anschaffungen gesplittet werden — bis der Höchstbetrag von 12.000 € je Einrichtung erreicht ist.
Welche Förderung gibt es für Alltagshilfen auf Landesebene?
Über § 45c SGB XI fördern Pflegekassen und Länder gemeinsam den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag — als Projektförderung für Personal- und Sachkosten der Koordination, Organisation und Schulung. Die Bedingungen regelt jedes Bundesland in einer eigenen Verordnung; einen eigenen Software-Zuschuss sieht keine davon vor, Software kann aber als projektbezogene Sachkosten in einen Aufbau- oder Modellvorhaben-Antrag einfließen.
Gilt der Zuschuss von 12.000 € pro Jahr?
Nein. Die 12.000 € sind ein einmaliger Höchstbetrag je Einrichtung für den gesamten Zeitraum 2019 bis 2030. Er lässt sich über mehrere Anträge ausschöpfen, erneuert sich aber nicht jährlich.
Djamal Sadaghiani

Über den Autor

Djamal Sadaghiani

Mitgründer · Geschäftsführer

Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über Software für die Alltagshilfe, Vergleiche und einen gut organisierten Betrieb.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 23. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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