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PNOG 2027: Was sich für Alltagshilfen ändert

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ordnet die Töpfe der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 neu. Für nach § 45a anerkannte Angebote bleibt ein Topf, der auf 175 € steigt. Der Umwandlungsanspruch und die Verhinderungspflege fallen für Ihre Einsätze weg. Dieser Leitfaden zeigt, was sich ändert, welche drei Wege Ihr Betrieb hat und was wir empfehlen.

Stand des Verfahrens Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Noch nicht beschlossen.
Von Benedikt Hübenthal Redaktionell aktualisiert am 16. Oktober 2026 12 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

175 €
Sozialraumbudget im Monat ab Pflegegrad 2
unter 25 Jahren 300 €, ersetzt 131 € Entlastungsbetrag
0 €
Umwandlungsanspruch ab 2027
40 % der Sachleistung für anerkannte Angebote gestrichen
PG 1
ohne Sozialraumbudget
nur noch Beratungseinsatz bis Ende 2028
§ 71 1a
Zulassung als Betreuungsdienst
öffnet 890 bis 2.530 € Sachleistungsbudget

Der Stand: Das Kabinett hat beschlossen. Jetzt entscheiden Bundestag und Bundesrat.

Seit dem 30. September 2026 ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Beschlossen ist es noch nicht. Die Änderungen gelten noch nicht. Der Entwurf nennt den 1. Januar 2027 als Inkrafttreten für die Budgets, die strengere Begutachtung und den Bestandsschutz.

  1. 5. Juni 2026

    Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums.

  2. 30. September 2026

    Kabinettsbeschluss. Seitdem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

  3. bis Dezember 2026

    Stellungnahme des Bundesrates, drei Lesungen im Bundestag, zweiter Durchgang im Bundesrat.

    Letzte Sitzungen des Jahres: Bundestag 14. bis 18. Dezember, Bundesrat 18. Dezember.

  4. 1. Januar 2027

    Inkrafttreten laut Artikel 11 des Entwurfs: die Budgets, die strengere Begutachtung, der Bestandsschutz.

  5. 1. Januar 2028

    Nachbarschaftshilfe wird von den Pflegekassen anerkannt. Pflegebeitrag der Arbeitgeber auf Minijobs.

  6. 1. Januar 2029

    Pflegebegleitung statt Beratungseinsatz. Jährliche Dynamisierung der Budgets.

Der Fahrplan des Entwurfs vom Referentenentwurf bis zur jährlichen Dynamisierung. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Art. 11 · Sitzungskalender von Bundestag und Bundesrat · Stand 16. Oktober 2026

Was kippt. Was bleibt. Was kommt.

Der Entwurf trennt zwei Welten streng: niedrigschwellige Angebote mit Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen auf der einen Seite, professionelle Angebote mit Versorgungsvertrag auf der anderen. Das Sozialraumbudget gehört der ersten Welt, das Sachleistungsbudget der zweiten. Für Sie als anerkanntes Angebot heißt das:

Kippt
  • Der Entlastungsbetrag von 131 € in seiner heutigen Form
  • Der Umwandlungsanspruch: bis zu 40 % der Sachleistung für anerkannte Angebote (§ 45a Abs. 4)
  • Die Verhinderungspflege als flexibler Topf mit 3.539 € im Jahr
  • Jedes Budget für Pflegegrad 1
  • Der Übertrag ins Folgejahr
  • Anerkannt und zugelassen im selben Betrieb
Bleibt
  • Ihre Anerkennung nach Landesrecht, bundeseinheitlicher geregelt
  • Kostenerstattung ohne Antrag, gegen Beleg. Die Abtretung funktioniert weiter.
  • Die Preisgrenze: nicht teurer als vergleichbare Sachleistungen
  • Bestehende Pflegegrade mit Bestandsschutz (§ 142b)
  • Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 bis Ende 2028
Kommt
  • Das Sozialraumbudget: 175 € im Monat, unter 25 Jahren 300 €
  • Die Zulassung als Betreuungsdienst (§ 71 Abs. 1a) als ausdrücklicher Weg zum Sachleistungsbudget
  • Nachbarschaftshilfe über die Pflegekassen, Richtlinien bis 1. Januar 2028
  • Die strengere Begutachtung: 15, 30 und 50 Punkte für die Pflegegrade 1 bis 3
  • Jährliche Dynamisierung ab 2029, Pflegebeitrag auf Minijobs ab 2028

Die Zahlen: drei Töpfe heute, einer ab 2027.

Was die Kasse je Klient und Jahr höchstens an ein nach § 45a anerkanntes Angebot zahlt. Heute aus Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege. Ab 2027 nur aus dem Sozialraumbudget. Zum Vergleich: das Sachleistungsbudget mit Zulassung als Betreuungsdienst. Alle Beträge laut Regierungsentwurf, in Euro.

Pflegegrad Heute gesamt davon Umwandlung + Verhinderungspflege 2027 anerkannt Differenz 2027 Betreuungsdienst
1 1.572 – 0 − 1.572 0
2 8.932 7.360 2.100 − 6.832 10.680
3 12.297 10.725 2.100 − 10.197 19.080
4 14.034 12.462 2.100 − 11.934 25.080
5 16.146 14.574 2.100 − 14.046 30.360

Heute: Entlastungsbetrag 1.572 € plus Umwandlung (40 % der Sachleistung nach § 36: 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat) plus Verhinderungspflege (gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €, falls der Klient ihn für Ihre Einsätze nutzt). Sozialraumbudget: 175 € im Monat ab Pflegegrad 2, unter 25 Jahren 300 €. Sachleistungsbudget 2027: 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € im Monat, nur mit Zulassung nach § 72.

Die Tabelle zeigt das Maximum. Entscheidend ist, wie viele Stunden ein Klient bei Ihnen bucht. Zwei Beispiele mit 35 € je Stunde:

Pflegegrad 3 · 6 Stunden im Monat

Der kleine Klient bleibt. Die Kasse zahlt fast alles.

Ihre Rechnung
210 €
Heute
210 € Kasse
2027 anerkannt
175 € Kasse, 35 € privat
2027 Betreuungsdienst
210 € Kasse, Pflegegeld − 83 €

Bis gut fünf Stunden deckt das Sozialraumbudget den Klienten.

Pflegegrad 3 · 12 Stunden im Monat

Der große Klient braucht das Sachleistungsbudget.

Ihre Rechnung
420 €
Heute
420 € Kasse
2027 anerkannt
175 € Kasse, 245 € privat
2027 Betreuungsdienst
420 € Kasse, Pflegegeld − 166 €

Mit Zulassung sinkt das Pflegegeld um 26 Prozent. Das ist der Einwand, den Sie kennen sollten.

Ihre drei Wege

§ 45a Abs. 1 Satz 5 des Entwurfs: „Eine Zulassung nach § 72 schließt eine Anerkennung nach den Absätzen 3 und 4 aus.“ Sie entscheiden, auf welcher Seite Ihre Klienten stehen. Was ein Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a ist, erklärt Betreuungsdienst oder Pflegedienst. Voraussetzungen und Ablauf der Zulassung stehen im Beitrag Zulassung als Betreuungsdienst.

Weg A

Anerkannt bleiben

175 € im Monat
Grundlage
§ 45a Abs. 3 SGB XI, Anerkennung nach Landesrecht wie heute. Sozialraumbudget für Klienten mit Pflegegrad 2 bis 5, unter 25 Jahren 300 €.
Voraussetzungen
Konzept, Qualifikation der Helfer, Preisgrenze. Keine Fachkraft, kein Versorgungsvertrag, keine Prüfung durch den Medizinischen Dienst.
Risiko
Alles über 175 € zahlt der Klient privat. Klienten mit Pflegegrad 1 fallen weg. Ab 2028 werden Nachbarschaftshelfer von den Kassen anerkannt und nutzen denselben Topf.
Passt, wenn
die meisten Klienten bis fünf Stunden im Monat buchen und Sie über die Zahl der Klienten wachsen.
Weg B

Zulassung als Betreuungsdienst

Unsere Empfehlung ab 6 Stunden 890 bis 2.530 € im Monat
Grundlage
§ 71 Abs. 1a SGB XI, Versorgungsvertrag nach § 72 mit den Landesverbänden der Pflegekassen. Zugang zum Sachleistungsbudget, ab 2028 mit Zusatzvertrag zum Überbrückungsbudget.
Voraussetzungen
Verantwortliche Fachkraft mit zwei Jahren Berufserfahrung in den letzten acht Jahren und 460 Stunden Weiterbildung, Vergütungsvereinbarung nach § 89, Regelprüfung durch den Medizinischen Dienst, Abrechnung mit den Kassen.
Risiko
Das Sozialraumbudget entfällt für Sie. Die Vergütung ist bis Ende 2030 gedeckelt (Veränderungsrate 2027: 3,42 %). Das Pflegegeld des Klienten sinkt anteilig. Die Zulassung dauert Monate.
Passt, wenn
Sie heute viel über Umwandlung und Verhinderungspflege abrechnen, Mitarbeiter angestellt haben und wachsen wollen.
Weg C

Zwei Träger

Beide Töpfe
Grundlage
Eine anerkannte Alltagshilfe und ein zugelassener Betreuungsdienst als getrennte Rechtsträger. Jeder Klient gehört zu einem.
Voraussetzungen
Zwei Konzepte, zwei Abrechnungswege, getrennte Mitarbeiter oder eine klare Überlassung.
Risiko
Doppelte Verwaltung. Ob ein Klient beide Träger nutzen darf, klären Sie mit Ihrem Berater.
Passt, wenn
Sie zwei Klientengruppen haben: viele kleine und einige mit Versorgungsbedarf.

Unsere Empfehlung: rechnen, dann entscheiden.

  1. Rechnen Sie jeden Klienten durch. Stunden im Monat mal Stundensatz. Liegt der Betrag unter 175 €, deckt das Sozialraumbudget den Klienten. Liegt er darüber, zahlt der Klient ab Januar privat, oder Sie brauchen die Sachleistung.
  2. Prüfen Sie den Umsatzanteil aus Umwandlung und Verhinderungspflege. Stammt mehr als ein Drittel Ihres Umsatzes aus diesen beiden Töpfen, verlieren Sie ihn mit Weg A. Dann gehört der Antrag auf den Versorgungsvertrag noch 2026 auf Ihren Tisch. Die Landesverbände brauchen Monate.
  3. Leeren Sie bis Jahresende die alten Töpfe. Entlastungsbetrag, Umwandlung und Verhinderungspflege, die 2026 nicht abgerufen werden, verfallen. Belege für Verhinderungspflege aus 2026 reichen Sie noch bis zum 31. Dezember 2027 ein. Beantragen Sie Höherstufungen für Pflegegrad 1 und knappe Einstufungen jetzt. Es gilt das Recht am Tag des Antrags.
  4. Warten Sie nicht auf den Beschluss. Ein Antrag auf Zulassung lässt sich zurückziehen. Verlorene Monate bei den Landesverbänden holen Sie nicht nach.

Bis zum 31. Dezember: Ihr Plan.

Checkliste

Neun Schritte bis zum Jahreswechsel

  • Klientenliste nach Stunden im Monat sortieren, groß nach klein.

    Jetzt · Umsatzanteil aus Umwandlung und Verhinderungspflege ermitteln.

  • Höherstufung für Pflegegrad 1 und knappe Einstufungen beantragen.

    Jetzt · Bestehende Pflegegrade genießen Bestandsschutz.

  • Weg A, B oder C festlegen.

    Oktober · Bei B: Gespräch mit den Landesverbänden der Pflegekassen, Fachkraft sichern.

  • Alle Klienten anschreiben.

    Oktober · Den Satz aus Abschnitt 07 verwenden.

  • Reste aus Entlastungsbetrag, Umwandlung und Verhinderungspflege abrufen.

    November · Was 2026 nicht abgerufen wird, verfällt.

  • Die großen Klienten besuchen: Wochenplan, Bedarf, neuer Kostenvoranschlag.

    November · Die kleinen gestaffelt.

  • Verträge und Kostenvoranschläge zum 1. Januar.

    Dezember · Serienbrief, sobald der Beschluss da ist.

  • Kapitalpuffer von ein bis drei Monatslöhnen.

    Dezember · Die Kassen stellen alle Budgets gleichzeitig um.

  • Abrechnung läuft auf dem neuen Topf.

    1. Januar 2027 · Private Anteile stehen in jeder Rechnung.

Ihre Botschaft an die Klienten

Für Gespräch, Brief und Mail. Ein Absatz, ohne Fachbegriffe, mit der Zahl, die der Klient kennt:

„Ab dem 1. Januar 2027 ändern sich die Töpfe der Pflegeversicherung. Der Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget und steigt von 131 auf 175 Euro im Monat. Die Verhinderungspflege und der Umwandlungsanspruch stehen für unsere Einsätze dann nicht mehr zur Verfügung. Deshalb schauen wir jetzt mit Ihnen, welche Stunden Sie brauchen und wie wir sie ab Januar abrechnen. Ihre Unterstützung bleibt.“

Der Einwand, der kommt: „Wir sind auf das Pflegegeld angewiesen.“ Nehmen Sie ihn an, ohne Gegenargument. Fragen Sie dann, ob es nur ums Geld geht oder auch um die Versorgung. Und lassen Sie den Klienten nachdenken. Den vollständigen Musterbrief und den Gesprächsleitfaden finden Sie im Beitrag Klienten über das PNOG informieren.

Zum Weiterlesen

Jeder Abschnitt dieses Leitfadens hat einen eigenen Beitrag mit den Details.

Häufige Fragen

Gilt das Pflegeneuordnungsgesetz schon?
Nein. Seit dem 30. September 2026 ist das PNOG ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat entscheiden bis Dezember. Der Entwurf braucht laut Eingangsformel keine Zustimmung des Bundesrates. Wir rechnen mit dem Start zum 1. Januar 2027.
Was passiert mit Klienten in Pflegegrad 1?
Das Sozialraumbudget gilt ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 behält bis Ende 2028 nur den Beratungseinsatz. Prüfen Sie bei jedem dieser Klienten noch 2026 eine Höherstufung. Bestehende Pflegegrade genießen Bestandsschutz.
Kann ich Sozialraumbudget und Sachleistung im selben Betrieb abrechnen?
Nein. Eine Zulassung nach § 72 schließt die Anerkennung nach § 45a aus, und umgekehrt. Wer beides will, braucht zwei Träger.
Verfallen Reste des Entlastungsbetrags aus 2026?
Der Entwurf nennt für das Sozialraumbudget keine Übertragsregel. Rechnen Sie damit, dass Reste verfallen, und rufen Sie sie 2026 ab.
Was ändert sich beim Pflegegeld meiner Klienten?
Das Pflegegeld steigt auf 380, 630, 890 und 1.080 € für die Pflegegrade 2 bis 5. Es sinkt um den Anteil, zu dem ein zugelassener Dienst die Sachleistung nutzt. Ihre Leistung aus dem Sozialraumbudget berührt das Pflegegeld nicht.

Quellen

Benedikt Hübenthal

Über den Autor

Benedikt Hübenthal

Mitgründer · Geschäftsführer

Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 16. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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