Pflegegrad 1 nach dem PNOG: Was 2027 bleibt und was wegfällt
Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag von 131 € heute die zentrale Leistung. Das Pflegeneuordnungsgesetz ersetzt ihn zum 1. Januar 2027 durch das Sozialraumbudget, und das gilt erst ab Pflegegrad 2. Was Pflegegrad 1 behält, wie der Bestandsschutz wirkt und warum die Höherstufung noch 2026 auf den Tisch gehört.
Das Wichtigste in Kürze
- 131 €
- Entlastungsbetrag heute
- die zentrale Leistung bei Pflegegrad 1
- 0 €
- Sozialraumbudget ab 2027
- gilt erst ab Pflegegrad 2
- bis 2028
- Beratungseinsatz § 37 Abs. 3
- ab 2029 Pflegebegleitung
- 15 Punkte
- Schwelle für Pflegegrad 1 ab 2027
- heute 12,5 Punkte
Was Pflegegrad 1 heute hat
Pflegegrad 1 bekommt weder Pflegegeld noch Sachleistung. Die regelmäßige Leistung ist der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, einsetzbar bei anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Nur bei Pflegegrad 1 darf er auch für Hilfe bei der Selbstversorgung durch Pflegedienste genutzt werden. Für viele Alltagshilfen sind Klienten mit Pflegegrad 1 ein großer Teil der Klientenliste.
| Leistung | Heute | Ab 2027 laut Entwurf |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 € im Monat | entfällt, kein Sozialraumbudget |
| Beratungseinsatz (§ 37 Abs. 3) | halbjährlich, freiwillig | bleibt bis Ende 2028, ab 2029 Pflegebegleitung |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40) | 42 € im Monat | der Entwurf ändert daran nichts |
| Pflegegeld, Sachleistung (§§ 36, 37) | kein Anspruch | kein Anspruch |
Was ab 2027 bleibt
Das Sozialraumbudget von 175 € im Monat gilt laut Regierungsentwurf ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 geht leer aus. Was bleibt, ist der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 bis Ende 2028. Ab 2029 tritt die Pflegebegleitung an seine Stelle.
Der Entwurf begründet das mit der Logik der Töpfe: Das Sozialraumbudget gehört zu den Leistungen ab Pflegegrad 2, wie Pflegegeld und Sachleistung. Pflegegrad 1 bleibt der Grad für Beratung und Prävention. Den Vergleich der beiden Töpfe zeigt der Beitrag Sozialraumbudget oder Entlastungsbetrag.
Bestandsschutz und strengere Begutachtung
Der Entwurf hebt die Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 an. Wer ab 2027 begutachtet wird, braucht mehr Punkte für denselben Pflegegrad. Bestehende Pflegegrade genießen Bestandsschutz nach § 142b: Wer heute Pflegegrad 1 hat, behält ihn.
Pflegegrad 1
ab 15 Punkte
heute ab 12,5 Punkte
Pflegegrad 2
ab 30 Punkte
heute ab 27 Punkte
Pflegegrad 3
ab 50 Punkte
heute ab 47,5 Punkte
Der Bestandsschutz schützt den Pflegegrad, nicht die Leistung. Ein Klient mit Pflegegrad 1 behält den Grad und verliert trotzdem den Topf für Alltagshilfe. Wer neu begutachtet wird, trifft auf die höheren Schwellen. Beides spricht für denselben Schritt: die Höherstufung noch 2026 prüfen.
Die Höherstufung noch 2026 prüfen
Es gilt das Recht am Tag des Antrags. Ein Antrag auf Höherstufung, der 2026 gestellt wird, wird nach den heutigen Schwellen begutachtet: 27 Punkte für Pflegegrad 2 statt 30. Wer Pflegegrad 2 erreicht, hat ab 2027 das Sozialraumbudget von 175 € und das Pflegegeld von 380 € im Monat.
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Antrag bei der Pflegekasse
Formlos, schriftlich oder telefonisch, durch den Klienten oder einen Bevollmächtigten. Das Datum des Antrags zählt.
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Pflegetagebuch führen
Zwei Wochen lang jede Hilfe notieren: was, wie oft, wie lange. Die Pflegeberatung nach § 7a hilft kostenlos.
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Begutachtung zu Hause
Der Medizinische Dienst prüft sechs Module, von Mobilität bis Alltagsgestaltung. Der Anbieter kann als Begleitung dabei sein, wenn der Klient das wünscht.
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Bescheid
Bei Pflegegrad 2 gilt der neue Grad rückwirkend ab Antrag. Bei Ablehnung bleibt der Widerspruch innerhalb eines Monats.
Was Anbieter mit Pflegegrad-1-Klienten tun
Checkliste
Fünf Schritte bis zum Jahreswechsel
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Klienten mit Pflegegrad 1 in der Klientenliste filtern.
In Aldor steht der Pflegegrad in den Stammdaten. Sortieren Sie nach Pflegegrad.
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Bei jedem dieser Klienten die Höherstufung ansprechen.
Der Antrag ist formlos bei der Pflegekasse. Der Medizinische Dienst begutachtet zu Hause. Es gilt das Recht am Tag des Antrags.
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Reste des Entlastungsbetrags 2026 abrufen.
Was 2026 nicht genutzt wird, verfällt nach dem Entwurf. Rechnen Sie nicht mit dem Übertrag bis 30. Juni.
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Privaten Kostenvoranschlag zum 1. Januar vorbereiten.
Bleibt es bei Pflegegrad 1, zahlt der Klient ab 2027 alles privat. Sagen Sie das früh und mit Zahl.
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Das Gespräch führen, nicht nur den Brief schicken.
Pflegegrad-1-Klienten verlieren am meisten. Musterbrief und Leitfaden im Beitrag zur Klienteninformation.
Den Musterbrief und den Gesprächsleitfaden für alle Klienten finden Sie im Beitrag Klienten über das PNOG informieren. Wie Aldor den privaten Anteil auf der Rechnung ausweist, zeigt Software für das Sozialraumbudget. Den vollständigen Plan bis zum 31. Dezember enthält der PNOG-Leitfaden.
Häufige Fragen
Bekommt Pflegegrad 1 ab 2027 das Sozialraumbudget?
Verliert Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag?
Was heißt Bestandsschutz für Pflegegrad 1?
Lohnt sich die Höherstufung noch 2026?
Wie beantrage ich eine Höherstufung?
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung vom 30.09.2026: Art. 1 Nr. 41 (§§ 45a, 45b neu), §§ 36, 37, 39, 71 Abs. 1a, 142b, Art. 11, Begründung zu Nr. 41
- Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“, 30.09.2026
- Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 05.06.2026
- § 45a SGB XI in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (Gesetze im Internet)
- § 45b SGB XI in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (Gesetze im Internet)
- § 15 SGB XI — Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Schwellen 12,5 / 27 / 47,5 / 70 / 90 Punkte (Gesetze im Internet)
- § 37 SGB XI — Pflegegeld, Abs. 3 Beratungseinsatz (Gesetze im Internet)
Über den Autor
Mitgründer · Geschäftsführer
Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.
Profil ansehenDieser Beitrag gibt den Stand vom 18. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.
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