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Sozialraumbudget oder Entlastungsbetrag: Was sich 2027 ändert

Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat wird zum 1. Januar 2027 zum Sozialraumbudget von 175 €. Das klingt nach mehr Geld. Für die meisten Klienten ab Pflegegrad 2 wird es weniger, weil zwei weitere Töpfe für anerkannte Angebote wegfallen. Der Vergleich Punkt für Punkt, für Anbieter und Angehörige.

Stand des Verfahrens Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Noch nicht beschlossen.
Von Benedikt Hübenthal Redaktionell aktualisiert am 18. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

131 €
Entlastungsbetrag bis 31.12.2026
§ 45b SGB XI, ab Pflegegrad 1
175 €
Sozialraumbudget ab 01.01.2027
§ 45b neu, ab Pflegegrad 2
+ 44 €
mehr im Monat
+ 528 € im Jahr je Klient
− 2 Töpfe
Umwandlung und Verhinderungspflege
entfallen für anerkannte Angebote

Der Vergleich in einer Tabelle

Links der Entlastungsbetrag nach geltendem Recht, rechts das Sozialraumbudget nach dem Regierungsentwurf vom 30. September 2026.

Entlastungsbetrag (bis 2026) und Sozialraumbudget (ab 2027) im Vergleich
Funktion Entlastungsbetrag bis 31.12.2026 Empfohlen Sozialraumbudget ab 01.01.2027, Entwurf
Rechtsgrundlage § 45b SGB XI § 45b SGB XI neu (Art. 1 Nr. 41 PNOG)
Betrag im Monat 131 € 175 € unter 25 Jahren 300 €
Betrag im Jahr 1.572 € 2.100 € unter 25 Jahren 3.600 €
Ab Pflegegrad 1 2 Pflegegrad 1 geht leer aus
Übertrag ins Folgejahr bis 30. Juni § 45b Abs. 1 keine Regel im Entwurf rechnen Sie mit Verfall
Umwandlungsanspruch dazu bis 40 % der Sachleistung § 45a Abs. 4, ab Pflegegrad 2
Verhinderungspflege dazu 3.539 € im Jahr gemeinsamer Jahresbetrag
Kostenerstattung ohne Antrag
Abtretung an den Anbieter
Preisgrenze vergleichbare Sachleistung vergleichbare Sachleistung
Anbieter nach Landesrecht anerkannte Angebote anerkannte Angebote ab 2028 auch Nachbarschaftshelfer der Kassen
Wirkung auf das Pflegegeld keine keine

Stand 16. Oktober 2026. Sozialraumbudget laut Regierungsentwurf, noch nicht beschlossen.

Mehr Geld im Topf, weniger Töpfe

Der Topf wächst um 44 € im Monat. Gleichzeitig verliert ein anerkanntes Angebot zwei Töpfe, die heute neben dem Entlastungsbetrag stehen:

Was das für einen Klienten heißt

Zwei Klienten mit Pflegegrad 3 bei 35 € je Stunde. Heute zahlt die Kasse aus Entlastungsbetrag und Umwandlung. Ab 2027 nur aus dem Sozialraumbudget.

Pflegegrad 3 · 4 Stunden im Monat

Der kleine Klient gewinnt Spielraum.

Rechnung
140 €
Kasse heute
140 €
Kasse 2027
140 €
Privat 2027
0 €

Unter 175 € zahlt die Kasse alles. 35 € bleiben im Monat ungenutzt und verfallen laut Entwurf.

Pflegegrad 3 · 8 Stunden im Monat

Der mittlere Klient zahlt ab Januar 105 € privat.

Rechnung
280 €
Kasse heute
280 €
Kasse 2027
175 €
Privat 2027
105 €

Heute deckt die Umwandlung die Stunden über 131 €. Ab 2027 ist alles über 175 € privat.

Rechnen Sie Ihren eigenen Klienten durch: Der Rechner auf der Seite Sozialraumbudget teilt jede Rechnung in Kassenanteil und privaten Anteil.

Reste aus 2026

Nach geltendem Recht lässt sich der Entlastungsbetrag eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Der Entwurf kennt diesen Übertrag für das Sozialraumbudget nicht, und er sieht kein Nebeneinander der beiden Töpfe vor. Rechnen Sie damit, dass Reste aus 2026 verfallen.

Was Anbieter jetzt tun

  1. Jeden Klienten durchrechnen. Stunden im Monat mal Stundensatz. Unter 175 € deckt das Sozialraumbudget den Klienten. Darüber zahlt der Klient ab Januar privat.
  2. Den Umsatzanteil aus Umwandlung und Verhinderungspflege ermitteln. Liegt er über einem Drittel, prüfen Sie die Zulassung als Betreuungsdienst.
  3. Klienten informieren. Brief im Oktober, Gespräche im November, Kostenvoranschläge im Dezember. Musterbrief im Beitrag Klienten über das PNOG informieren.
  4. Die Abrechnung vorbereiten. Jede Rechnung braucht ab Januar den Kassenanteil und den privaten Anteil. Wie Aldor das löst, zeigt Software für das Sozialraumbudget.

Den vollständigen Plan bis zum Jahreswechsel finden Sie im PNOG-Leitfaden.

Häufige Fragen

Ist das Sozialraumbudget dasselbe wie der Entlastungsbetrag?
Es ist sein Nachfolger. Beide sind zweckgebundene Kostenerstattungen für Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das Sozialraumbudget ist mit 175 € höher als der Entlastungsbetrag mit 131 €, gilt aber erst ab Pflegegrad 2 und kennt laut Entwurf keinen Übertrag ins Folgejahr.
Bekommen Klienten ab 2027 mehr Geld?
Im Topf selbst ja: 175 statt 131 € im Monat. Für die meisten Klienten ab Pflegegrad 2 wird es trotzdem weniger, weil der Umwandlungsanspruch von bis zu 40 % der Sachleistung und die Verhinderungspflege für Leistungen anerkannter Angebote entfallen.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag, der Ende 2026 noch übrig ist?
Nach geltendem Recht lässt sich der Rest eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Der Entwurf sieht ab 2027 kein Nebeneinander der beiden Töpfe vor. Rechnen Sie damit, dass Reste verfallen, und rufen Sie sie 2026 ab.
Gilt die Abtretungserklärung für das Sozialraumbudget weiter?
Ja. Das Sozialraumbudget bleibt eine Kostenerstattung gegen Beleg. Die Abtretung an den Anbieter funktioniert wie beim Entlastungsbetrag.
Was ändert sich für Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag und bekommt kein Sozialraumbudget. Bis Ende 2028 bleibt der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3. Bestehende Pflegegrade genießen Bestandsschutz, eine Höherstufung lohnt sich 2026 zu prüfen.

Quellen

Benedikt Hübenthal

Über den Autor

Benedikt Hübenthal

Mitgründer · Geschäftsführer

Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.

Profil ansehen

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 18. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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