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Zulassung als Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a: Der Weg zum Sachleistungsbudget

Ab 2027 öffnet nur noch die Zulassung als Betreuungsdienst das Sachleistungsbudget von 890 bis 2.530 € im Monat je Klient. Sie verlangt eine verantwortliche Fachkraft, einen Versorgungsvertrag und die Prüfung durch den Medizinischen Dienst. Und sie schließt das Sozialraumbudget aus. Dieser Beitrag zeigt die Voraussetzungen, den Ablauf und für wen sich der Weg lohnt.

Stand des Verfahrens Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Noch nicht beschlossen.
Von Benedikt Hübenthal Redaktionell aktualisiert am 18. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

§ 71 1a
Betreuungsdienst im SGB XI
Versorgungsvertrag nach § 72 mit den Landesverbänden der Pflegekassen
890 bis 2.530 €
Sachleistungsbudget im Monat
Pflegegrad 2 bis 5, ab 01.01.2027
460 Std.
Weiterbildung der Fachkraft
plus zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten acht Jahren
0 €
Sozialraumbudget mit Zulassung
§ 45a Abs. 1 Satz 5 neu schließt die Anerkennung aus

Was ist ein zugelassener Betreuungsdienst?

Ein Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI ist eine ambulante Pflegeeinrichtung, die Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringt, keine körperbezogene Pflege. Er hat einen Versorgungsvertrag nach § 72 mit den Landesverbänden der Pflegekassen und rechnet die Sachleistung direkt mit den Kassen ab. Den Unterschied zum Pflegedienst erklärt der Beitrag Betreuungsdienst oder Pflegedienst.

Heute nutzen viele Alltagshilfen die Sachleistung über den Umwandlungsanspruch, ohne Zulassung. Der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz streicht diesen Weg zum 1. Januar 2027 und nennt die Zulassung als Betreuungsdienst ausdrücklich als Weg zum Sachleistungsbudget. Gleichzeitig trennt er die beiden Welten: Zulassung und Anerkennung nach § 45a schließen sich im selben Träger aus.

Die Voraussetzungen

Sechs Punkte entscheiden, ob die Zulassung für Ihren Betrieb erreichbar ist. Der erste ist der schwerste.

Checkliste

Voraussetzungen für den Versorgungsvertrag

  • Verantwortliche Fachkraft

    Zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten acht Jahren und 460 Stunden Weiterbildung. Ohne sie gibt es keinen Versorgungsvertrag.

  • Versorgungsvertrag nach § 72

    Mit den Landesverbänden der Pflegekassen. Er regelt Art, Inhalt und Umfang Ihrer Leistungen.

  • Vergütungsvereinbarung nach § 89

    Ihre Preise verhandeln Sie mit den Kassen. Bis Ende 2030 ist die Steigerung gedeckelt, 2027 auf 3,42 %.

  • Regelprüfung durch den Medizinischen Dienst

    Qualitätsprüfung wie bei Pflegediensten. Dokumentation und Abläufe müssen prüffest sein.

  • Abrechnung mit den Pflegekassen

    Per Datenträgeraustausch nach § 105 SGB XI an die Kostenträger, nicht gegen Beleg beim Klienten.

  • Verzicht auf die Anerkennung nach § 45a

    Zulassung und Anerkennung schließen sich im selben Träger aus. Das Sozialraumbudget entfällt für Sie.

Was die Zulassung öffnet und schließt

Mit Zulassung rechnen Sie je Klient das Sachleistungsbudget ab. Ohne Zulassung das Sozialraumbudget. Die Beträge im Monat ab 2027 laut Entwurf, in Euro:

Pflegegrad Sachleistung heute Sachleistungsbudget 2027 Sozialraumbudget 2027 Pflegegeld 2027
2 796 € 890 € 175 € 380 €
3 1.497 € 1.590 € 175 € 630 €
4 1.859 € 2.090 € 175 € 890 €
5 2.299 € 2.530 € 175 € 1.080 €

Sachleistung heute: § 36 seit 01.01.2025. Sachleistungsbudget und Pflegegeld 2027: Regierungsentwurf vom 30.09.2026. Das Pflegegeld sinkt um den Anteil, zu dem ein zugelassener Dienst das Sachleistungsbudget nutzt. Ab 2028 kommt mit Zusatzvertrag das Überbrückungsbudget dazu.

Die Zulassung öffnet

  • Das Sachleistungsbudget von 890 bis 2.530 € im Monat je Klient.
  • Direkte Abrechnung mit den Pflegekassen, ohne privaten Anteil für Stunden über 175 €.
  • Ab 2028 mit Zusatzvertrag den Zugang zum Überbrückungsbudget.
  • Einen Betrieb, der mit angestellten Mitarbeitern und großen Klienten wächst.

Die Zulassung schließt

  • Das Sozialraumbudget. Die Anerkennung nach § 45a endet mit der Zulassung.
  • Freie Preise. Die Vergütung ist bis Ende 2030 gedeckelt, 2027 auf 3,42 % Steigerung.
  • Das volle Pflegegeld Ihrer Klienten. Es sinkt anteilig mit jeder Rechnung.
  • Schnelle Entscheidungen. Fachkraft, Versorgungsvertrag und Vergütungsverhandlung dauern Monate.

Der Ablauf in sechs Schritten

Die Zulassung dauert Monate. Wer zum 1. Januar 2027 auf dem Sachleistungsbudget abrechnen will, beginnt 2026.

  1. jetzt

    Umsatz-Check

    Anteil aus Umwandlung und Verhinderungspflege ermitteln, Klienten über 175 € zählen. Liegt der Anteil über einem Drittel, weiter mit Schritt 2.

  2. Oktober

    Fachkraft sichern

    Eine verantwortliche Fachkraft mit zwei Jahren Berufserfahrung und 460 Stunden Weiterbildung einstellen oder im Team benennen.

  3. Oktober

    Gespräch mit den Landesverbänden

    Die Landesverbände der Pflegekassen in Ihrem Bundesland ansprechen. Unterlagen, Fristen und Form des Antrags klären.

  4. November

    Versorgungsvertrag beantragen

    Konzept, Fachkraft, Personal, Räume, Dokumentation. Der Antrag lässt sich zurückziehen, verlorene Monate nicht nachholen.

  5. nach Zusage

    Vergütung verhandeln

    Vergütungsvereinbarung nach § 89 mit den Kassen. Die Veränderungsrate 2027 liegt bei 3,42 %.

  6. ab Zulassung

    Erste Abrechnung per DTA

    Mit Zulassung rechnen Sie das Sachleistungsbudget direkt mit den Kassen ab. Die Anerkennung nach § 45a geben Sie zurück.

Vom Umsatz-Check zur ersten Abrechnung mit den Kassen. Regierungsentwurf PNOG, §§ 71 Abs. 1a, 72, 89 SGB XI · Stand 16. Oktober 2026

Für wen sich die Zulassung lohnt

Die Zulassung lohnt sich, wenn drei Dinge zusammenkommen:

  • Mehr als ein Drittel Ihres Umsatzes stammt heute aus Umwandlung und Verhinderungspflege. Beide Töpfe entfallen 2027 für anerkannte Angebote. Wie Sie den Anteil ermitteln, steht im Beitrag Umwandlungsanspruch entfällt 2027.
  • Viele Klienten buchen mehr als fünf Stunden im Monat. Bei 35 € je Stunde ist das die Grenze des Sozialraumbudgets.
  • Sie haben Mitarbeiter angestellt und wollen wachsen. Eine Fachkraft im Team ist die Eintrittskarte.

Fehlt eines davon, trägt Weg A: anerkannt bleiben und über die Zahl der Klienten wachsen. Alle drei Wege nebeneinander und unsere Empfehlung finden Sie im PNOG-Leitfaden.

Die Variante mit zwei Trägern

Wer beide Töpfe will, braucht zwei Rechtsträger: eine anerkannte Alltagshilfe und einen zugelassenen Betreuungsdienst. Jeder Klient gehört zu einem. Das heißt zwei Konzepte, zwei Abrechnungswege, getrennte Mitarbeiter oder eine klare Überlassung. Ob ein Klient beide Träger nutzen darf, klären Sie mit Ihrem Berater. Die Variante passt für Betriebe mit zwei Klientengruppen: viele kleine und einige mit Versorgungsbedarf.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem anerkannten Angebot und einem zugelassenen Betreuungsdienst?
Ein anerkanntes Angebot nach § 45a hat eine Anerkennung nach Landesrecht und rechnet gegen Beleg mit dem Klienten oder per Abtretung mit der Kasse ab. Ab 2027 aus dem Sozialraumbudget von 175 € im Monat. Ein zugelassener Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a hat einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen und rechnet das Sachleistungsbudget von 890 bis 2.530 € im Monat direkt mit den Kassen ab.
Kann ich anerkannt bleiben und zusätzlich zugelassen werden?
Nicht im selben Träger. § 45a Abs. 1 Satz 5 des Entwurfs: Eine Zulassung nach § 72 schließt die Anerkennung aus. Wer beides will, braucht zwei Rechtsträger mit getrennten Klienten.
Wie lange dauert die Zulassung?
Monate. Die Landesverbände prüfen Konzept, Fachkraft und Personal, danach folgt die Vergütungsverhandlung. Wer den Weg geht, spricht die Landesverbände noch 2026 an.
Welche Fachkraft brauche ich?
Eine verantwortliche Fachkraft mit zwei Jahren Berufserfahrung in den letzten acht Jahren und 460 Stunden Weiterbildung. So steht es im Entwurf zu § 71 Abs. 1a.
Was ändert sich für meine Klienten mit Zulassung?
Ihre Einsätze laufen über das Sachleistungsbudget. Das Pflegegeld des Klienten sinkt um den Anteil, zu dem er die Sachleistung nutzt. Bei Pflegegrad 3 mit 420 € Rechnung sind das rund 26 % von 630 € Pflegegeld. Das ist der Einwand, den Sie im Gespräch kennen sollten.
Was passiert mit dem Sozialraumbudget meiner Klienten?
Es steht für Ihre Einsätze nicht mehr zur Verfügung, weil Sie nicht mehr anerkannt sind. Der Klient kann es weiter bei einem anderen anerkannten Angebot oder ab 2028 bei einem Nachbarschaftshelfer einsetzen.

Quellen

Benedikt Hübenthal

Über den Autor

Benedikt Hübenthal

Mitgründer · Geschäftsführer

Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 18. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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