Umwandlungsanspruch entfällt 2027: Was das für Ihren Betrieb heißt
Bis zu 40 % der Sachleistung lassen sich heute in Leistungen anerkannter Angebote umwandeln. Das Pflegeneuordnungsgesetz streicht diesen Anspruch zum 1. Januar 2027. Wer heute viel über die Umwandlung abrechnet, verliert diesen Umsatz oder wechselt den Weg. Dieser Beitrag rechnet vor, was fehlt, und zeigt, wie Sie entscheiden.
Das Wichtigste in Kürze
- 40 %
- der Sachleistung heute umwandelbar
- § 45a Abs. 4 SGB XI, ab Pflegegrad 2
- 0 €
- Umwandlung ab 01.01.2027
- Art. 1 Nr. 41 PNOG streicht Abs. 4
- 598,80 €
- fehlen bei Pflegegrad 3 im Monat
- 40 % von 1.497 € Sachleistung
- 1/3
- Umsatzanteil als Schwelle
- darüber gehört die Zulassung auf den Tisch
Was wegfällt
Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI erlaubt heute, bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung nach § 36 für Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Bei Pflegegrad 3 sind das rechnerisch 598,80 € im Monat, zusätzlich zum Entlastungsbetrag von 131 €. Für viele Alltagshilfen ist das der größte Topf.
Der Regierungsentwurf vom 30. September 2026 fasst §§ 45a und 45b neu (Art. 1 Nr. 41). Die neue Fassung enthält den Umwandlungsanspruch nicht mehr. An seine Stelle tritt für anerkannte Angebote das Sozialraumbudget von 175 € im Monat. Die Sachleistung selbst bleibt und wächst zum Sachleistungsbudget. Nutzen können es ab 2027 nur zugelassene Dienste.
Was je Pflegegrad fehlt
Was die Kasse je Klient und Monat höchstens an ein anerkanntes Angebot zahlt, heute und 2027. Heute aus Entlastungsbetrag und vollem Umwandlungsanspruch. Die Verhinderungspflege mit 3.539 € im Jahr kommt heute dazu und entfällt ebenfalls. Alle Beträge in Euro.
| Pflegegrad | Sachleistung § 36 | Umwandlung heute | Kasse heute | Kasse 2027 | Differenz |
|---|---|---|---|---|---|
| 2 | 796 € | 318,40 € | 449,40 € | 175 € | − 274,40 € |
| 3 | 1.497 € | 598,80 € | 729,80 € | 175 € | − 554,80 € |
| 4 | 1.859 € | 743,60 € | 874,60 € | 175 € | − 699,60 € |
| 5 | 2.299 € | 919,60 € | 1.050,60 € | 175 € | − 875,60 € |
Sachleistung nach § 36 seit 01.01.2025, unverändert 2026. Umwandlung: 40 % davon. Kasse heute: 131 € Entlastungsbetrag plus Umwandlung. Kasse 2027: Sozialraumbudget laut Regierungsentwurf. Pflegegrad 1 hat weder Sachleistung noch Sozialraumbudget.
Die Tabelle zeigt das Maximum. Ein Klient, der heute vier Stunden im Monat bucht, nutzt die Umwandlung kaum. Ein Klient mit zwölf Stunden lebt davon. Der Rechner auf der Seite Sozialraumbudget teilt eine Rechnung in Kasse und privat, heute und 2027.
Der Umsatz-Check für Ihren Betrieb
Die Frage ist nicht, ob die Umwandlung wegfällt. Die Frage ist, wie viel Ihres Umsatzes daran hängt. Vier Schritte:
Checkliste
Umsatz-Check vor der Entscheidung
-
Rechnungen der letzten zwölf Monate nach Topf sortieren.
Entlastungsbetrag, Umwandlung, Verhinderungspflege, privat. In Aldor zeigt die Auswertung den Umsatz je Budget.
-
Anteil von Umwandlung und Verhinderungspflege am Gesamtumsatz berechnen.
Beide Töpfe entfallen 2027 für Ihre Einsätze. Dieser Anteil ist der Umsatz, den Weg A verliert.
-
Klienten über 175 € im Monat zählen.
Stunden mal Stundensatz. Bei 35 € je Stunde sind das alle Klienten über fünf Stunden.
-
Beide Zahlen gegen die Schwelle halten.
Unter einem Drittel und wenige große Klienten: Weg A trägt. Darüber: Weg B rechnen.
Die zwei Wege, die bleiben
Ohne Umwandlung gibt es für Stunden über dem Sozialraumbudget zwei Quellen: den Klienten oder die Sachleistung.
Weg A: anerkannt bleiben
- 175 € im Monat je Klient ab Pflegegrad 2, unter 25 Jahren 300 €.
- Anerkennung nach Landesrecht wie heute. Fachkraft, Versorgungsvertrag und Prüfung durch den Medizinischen Dienst entfallen.
- Alles über 175 € zahlt der Klient privat. Das Pflegegeld bleibt unberührt.
- Passt, wenn die meisten Klienten bis fünf Stunden im Monat buchen.
Weg B: Zulassung als Betreuungsdienst
- Sachleistungsbudget von 890 bis 2.530 € im Monat je Klient.
- Verantwortliche Fachkraft, Versorgungsvertrag nach § 72, Vergütungsvereinbarung nach § 89, Regelprüfung durch den Medizinischen Dienst.
- Das Pflegegeld des Klienten sinkt anteilig. Die Vergütung ist bis Ende 2030 gedeckelt.
- Passt, wenn mehr als ein Drittel des Umsatzes aus Umwandlung und Verhinderungspflege stammt.
Weg B im Detail, mit Voraussetzungen und Ablauf, steht im Beitrag Zulassung als Betreuungsdienst. Den dritten Weg mit zwei Trägern und unsere Empfehlung finden Sie im PNOG-Leitfaden.
Bis zum Jahresende
- Umwandlung 2026 ausschöpfen. Was im Monat nicht abgerufen wird, verfällt. Prüfen Sie je Klient, ob die Sachleistung noch Spielraum hat.
- Verhinderungspflege 2026 abrufen. Belege aus 2026 reichen Sie bis zum 31. Dezember 2027 ein. Einsätze ab Januar 2027 laufen nicht mehr über diesen Topf.
- Bei Weg B: noch 2026 mit den Landesverbänden sprechen. Die Zulassung dauert Monate. Ein Antrag lässt sich zurückziehen, verlorene Monate holen Sie nicht nach.
- Klienten mit vielen Stunden zuerst informieren. Sie verlieren am meisten. Musterbrief und Gesprächsleitfaden im Beitrag Klienten über das PNOG informieren.
Häufige Fragen
Entfällt der Umwandlungsanspruch wirklich?
Wie viel Geld fehlt je Klient?
Kann ich die Umwandlung aus 2026 noch 2027 abrechnen?
Was ist die Alternative zur Umwandlung?
Was passiert mit dem Pflegegeld meiner Klienten?
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung vom 30.09.2026: Art. 1 Nr. 41 (§§ 45a, 45b neu), §§ 36, 37, 39, 71 Abs. 1a, 142b, Art. 11, Begründung zu Nr. 41
- Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“, 30.09.2026
- Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 05.06.2026
- § 45a SGB XI in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (Gesetze im Internet)
- § 45b SGB XI in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (Gesetze im Internet)
- § 36 SGB XI — Pflegesachleistung, Beträge seit 01.01.2025 (Gesetze im Internet)
Über den Autor
Mitgründer · Geschäftsführer
Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.
Profil ansehenDieser Beitrag gibt den Stand vom 18. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.
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