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Sozialraumbudget: Was ist das? 175 € im Monat ab 2027

Das Sozialraumbudget ist der Nachfolger des Entlastungsbetrags. Ab dem 1. Januar 2027 zahlt die Pflegekasse laut Regierungsentwurf 175 € im Monat für Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag, unter 25 Jahren 300 €. Es gilt ab Pflegegrad 2. Hier lesen Sie, wer es bekommt, wofür es gilt und wie Anbieter es abrechnen.

Stand des Verfahrens Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Noch nicht beschlossen.
Von Benedikt Hübenthal Redaktionell aktualisiert am 18. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

175 €
im Monat
§ 45b SGB XI neu, ab 01.01.2027
300 €
unter 25 Jahren
für Kinder und junge Erwachsene
ab PG 2
Pflegegrad 1 geht leer aus
heute: Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1
2.100 €
im Jahr
12 × 175 €, laut Entwurf ohne Übertrag

Rechner

Sozialraumbudget: Kasse oder privat?

Ab 2027 zahlt die Pflegekasse für Ihre Einsätze bis zu 175 € im Monat aus dem Sozialraumbudget. Der Rest der Rechnung ist privater Anteil. Zum Vergleich: der Kassenanteil heute aus Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch.

Ab Pflegegrad 2 gibt es das Sozialraumbudget. Heute bestimmt der Pflegegrad die Umwandlung.
Typische Klienten

Privater Anteil ab 2027, im Monat

35,00 €

Ihre Rechnung: 210,00 €. Die Kasse zahlt ab 2027 175,00 € aus dem Sozialraumbudget. Das deckt 5,0 Std. im Monat.

Kasse 2027 (Sozialraumbudget)
175,00 €
Privat 2027
35,00 €
Kasse heute (Entlastungsbetrag + Umwandlung)
210,00 €
Privat heute
0,00 €

Heute: Entlastungsbetrag 131 € plus voller Umwandlungsanspruch (40 % der Sachleistung nach § 36), ohne Verhinderungspflege. 2027: Sozialraumbudget laut Regierungsentwurf vom 30. September 2026, noch nicht beschlossen.

Was ist das Sozialraumbudget?

Das Sozialraumbudget ist ein zweckgebundener Betrag der Pflegeversicherung von 175 € im Monat, den das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) zum 1. Januar 2027 einführt. Es ersetzt den heutigen Entlastungsbetrag von 131 € nach § 45b SGB XI. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren beträgt es 300 € im Monat.

Drei Eigenschaften teilt es mit dem Entlastungsbetrag. Es ist in allen berechtigten Pflegegraden gleich hoch. Es wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters erstattet. Und es braucht keinen Antrag. Eine Eigenschaft ist neu: Es gilt erst ab Pflegegrad 2. Den Vergleich im Detail zeigt der Beitrag Sozialraumbudget oder Entlastungsbetrag.

Wer hat Anspruch auf das Sozialraumbudget?

Anspruch hat, wer Pflegegrad 2 bis 5 hat und zu Hause versorgt wird. Pflegegrad 1 geht leer aus. Das ist die größte Änderung gegenüber heute, denn der Entlastungsbetrag ist bei Pflegegrad 1 die zentrale Leistung.

Hat die Person Pflegegrad 2 bis 5 und lebt zu Hause?

  • Ja 175 € im Monat, unter 25 Jahren 300 € Ab dem 1. Januar 2027, ohne Antrag, erstattet gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters.
  • Pflegegrad 1 Kein Sozialraumbudget Bis Ende 2028 bleibt der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3. Prüfen Sie noch 2026 eine Höherstufung.

Bestehende Pflegegrade genießen Bestandsschutz (§ 142b). Für neue Anträge gilt ab 2027 die strengere Begutachtung.

Was Klienten mit Pflegegrad 1 behalten und was Anbieter jetzt tun, steht im Beitrag Pflegegrad 1 nach dem PNOG.

Wofür gilt das Sozialraumbudget?

Für Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das sind Betreuungsdienste, Alltagsbegleiter und haushaltsnahe Dienstleister mit Anerkennung nach § 45a. Ab 2028 kommen Nachbarschaftshelfer dazu, die von den Pflegekassen anerkannt werden.

Haushaltshilfe

Putzen, Wäsche, Einkauf, Kochen durch ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag.

Stundenweise Betreuung

Gesellschaft, Spaziergänge, Begleitung zu Terminen. Die häufigste Leistung der Alltagshilfe.

Entlastung der Angehörigen

Betreuung in der Zeit, in der pflegende Angehörige arbeiten oder eine Pause brauchen.

Ab 2028: Nachbarschaftshilfe

Einzelpersonen, die von den Pflegekassen anerkannt sind, rechnen aus demselben Topf ab.

Der Name sagt, worum es geht: Hilfe im Sozialraum, also im Wohnumfeld, durch niedrigschwellige Angebote. Professionelle Pflege mit Versorgungsvertrag läuft über das Sachleistungsbudget, nicht über das Sozialraumbudget. Der Entwurf trennt die beiden Welten streng: Eine Zulassung nach § 72 schließt die Anerkennung nach § 45a aus.

So wird das Sozialraumbudget abgerechnet

Das Sozialraumbudget ist eine Kostenerstattung. Die Pflegekasse zahlt gegen Beleg, also gegen Rechnung und Leistungsnachweis des anerkannten Anbieters. Zwei Wege gibt es, wie heute:

  • Abtretung: Der Klient tritt seinen Anspruch per Abtretungserklärung an den Anbieter ab. Der Anbieter rechnet den Kassenanteil direkt mit der Pflegekasse ab.
  • Kostenerstattung: Der Klient bezahlt die Rechnung und reicht sie mit dem Leistungsnachweis bei seiner Pflegekasse ein.

Neu ist der private Anteil. Bei 35 € je Stunde deckt das Budget fünf Stunden im Monat. Jede Stunde darüber zahlt der Klient selbst. Der Rechner oben zeigt die Aufteilung. Wie eine Rechnung mit zwei Anteilen in der Praxis aussieht, zeigt die Seite Software für das Sozialraumbudget.

Beispielrechnung

Musterrechnung: ein Monat Alltagshilfe über das Sozialraumbudget

Klient mit Pflegegrad 3, sechs Stunden im Monat bei einem anerkannten Angebot, 35 € je Stunde.

6 Einsätze à 1 Std.
6,0 Std.
Stundensatz des Anbieters Beispielsatz, Preise variieren je Region und Landesrecht
35,00 €
Monatsrechnung
210,00 €
Pflegekasse zahlt aus dem Sozialraumbudget
175,00 €
Privater Anteil des Klienten
35,00 €

Heute zahlt die Kasse für denselben Klienten 210 €, weil der Umwandlungsanspruch dazukommt. Ab 2027 entfällt er. Regierungsentwurf vom 30.09.2026.

Höhe des Sozialraumbudgets je Pflegegrad

Das Sozialraumbudget ist in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich hoch. Der Unterschied zu heute liegt bei Pflegegrad 1 und bei dem, was neben dem Topf wegfällt. Alle Beträge im Monat, in Euro.

Pflegegrad Entlastungsbetrag heute Sozialraumbudget 2027 unter 25 Jahren
1 131 € 0 € 0 €
2 131 € 175 € 300 €
3 131 € 175 € 300 €
4 131 € 175 € 300 €
5 131 € 175 € 300 €

Heute kommen bei Pflegegrad 2 bis 5 der Umwandlungsanspruch (40 % der Sachleistung) und die Verhinderungspflege (3.539 € im Jahr) dazu. Beide entfallen 2027 für Leistungen anerkannter Angebote. Was das je Klient heißt, rechnet der Beitrag Umwandlungsanspruch entfällt 2027 vor.

Sozialraumbudget, Entlastungsbudget, Pflegegeld

Der Entwurf führt mehrere neue Begriffe ein. Drei werden verwechselt:

  • Sozialraumbudget: 175 € im Monat für anerkannte Angebote. Der Nachfolger des Entlastungsbetrags.
  • Entlastungsbudget: der neue Rahmen für das Pflegegeld. Nicht der Nachfolger des Entlastungsbetrags.
  • Pflegegeld: behält seinen Namen und steigt auf 380, 630, 890 und 1.080 € für die Pflegegrade 2 bis 5. Es sinkt anteilig, wenn ein zugelassener Dienst die Sachleistung nutzt. Das Sozialraumbudget berührt es nicht.

Nachbarschaftshilfe ab 2028

Ab dem 1. Januar 2028 erkennen die Pflegekassen Nachbarschaftshelfer an. Die Richtlinien dafür sollen bis dahin stehen. Diese Einzelpersonen rechnen aus demselben Sozialraumbudget ab wie anerkannte Angebote. Für Anbieter heißt das: Der Topf bleibt gleich groß, die Zahl der Anbieter wächst. Welche Wege ein Betrieb hat, steht im PNOG-Leitfaden.

Ab wann gilt das Sozialraumbudget?

Laut Artikel 11 des Entwurfs ab dem 1. Januar 2027. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.

  1. 5. Juni 2026

    Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums.

  2. 30. September 2026

    Kabinettsbeschluss. Seitdem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

  3. bis Dezember 2026

    Bundesrat, drei Lesungen im Bundestag, zweiter Durchgang im Bundesrat.

  4. 1. Januar 2027

    Sozialraumbudget löst den Entlastungsbetrag ab.

  5. 1. Januar 2028

    Nachbarschaftshelfer werden von den Pflegekassen anerkannt.

Vom Referentenentwurf bis zur Nachbarschaftshilfe: der Fahrplan des Entwurfs. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Art. 11 · Stand 16. Oktober 2026

Der Entwurf braucht laut Eingangsformel keine Zustimmung des Bundesrates. Der Start zum Jahreswechsel ist wahrscheinlich. Was Anbieter bis zum 31. Dezember tun, steht im Plan bis zum Jahreswechsel.

Häufige Fragen

Was ist das Sozialraumbudget einfach erklärt?
Das Sozialraumbudget ist der Nachfolger des Entlastungsbetrags. Ab dem 1. Januar 2027 zahlt die Pflegekasse laut Regierungsentwurf 175 € im Monat für Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag, bei Pflegebedürftigen unter 25 Jahren 300 €. Es gilt ab Pflegegrad 2 und wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet.
Wie hoch ist das Sozialraumbudget?
175 € im Monat ab Pflegegrad 2. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 € im Monat. Im Jahr sind das 2.100 € beziehungsweise 3.600 €. Die Höhe ist in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich.
Bekommt Pflegegrad 1 das Sozialraumbudget?
Nein. Der Entwurf sieht das Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2 vor. Pflegegrad 1 behält bis Ende 2028 nur den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3. Wer heute mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag nutzt, sollte noch 2026 eine Höherstufung prüfen.
Kann ich das Sozialraumbudget ansparen?
Der Entwurf nennt keine Übertragsregel. Beim Entlastungsbetrag lässt sich der Rest eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Rechnen Sie beim Sozialraumbudget damit, dass nicht genutzte Monate verfallen.
Muss ich das Sozialraumbudget beantragen?
Nein. Wie der Entlastungsbetrag ist das Sozialraumbudget eine Kostenerstattung. Die Pflegekasse erstattet gegen Beleg. In der Praxis unterschreibt der Klient eine Abtretungserklärung, und der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab.
Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ich das Sozialraumbudget nutze?
Nein. Das Sozialraumbudget berührt das Pflegegeld nicht. Das Pflegegeld sinkt nur, wenn ein zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst die Sachleistung nutzt.
Gilt das Sozialraumbudget schon?
Nein. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist seit dem 30. September 2026 ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat entscheiden bis Dezember 2026. Der Entwurf nennt den 1. Januar 2027 als Inkrafttreten.

Quellen

Benedikt Hübenthal

Über den Autor

Benedikt Hübenthal

Mitgründer · Geschäftsführer

Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 18. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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