Sozialraumbudget: Was ist das? 175 € im Monat ab 2027
Das Sozialraumbudget ist der Nachfolger des Entlastungsbetrags. Ab dem 1. Januar 2027 zahlt die Pflegekasse laut Regierungsentwurf 175 € im Monat für Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag, unter 25 Jahren 300 €. Es gilt ab Pflegegrad 2. Hier lesen Sie, wer es bekommt, wofür es gilt und wie Anbieter es abrechnen.
Das Wichtigste in Kürze
- 175 €
- im Monat
- § 45b SGB XI neu, ab 01.01.2027
- 300 €
- unter 25 Jahren
- für Kinder und junge Erwachsene
- ab PG 2
- Pflegegrad 1 geht leer aus
- heute: Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1
- 2.100 €
- im Jahr
- 12 × 175 €, laut Entwurf ohne Übertrag
Rechner
Sozialraumbudget: Kasse oder privat?
Ab 2027 zahlt die Pflegekasse für Ihre Einsätze bis zu 175 € im Monat aus dem Sozialraumbudget. Der Rest der Rechnung ist privater Anteil. Zum Vergleich: der Kassenanteil heute aus Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch.
Privater Anteil ab 2027, im Monat
35,00 €
Ihre Rechnung: 210,00 €. Die Kasse zahlt ab 2027 175,00 € aus dem Sozialraumbudget. Das deckt 5,0 Std. im Monat.
- Kasse 2027 (Sozialraumbudget)
- 175,00 €
- Privat 2027
- 35,00 €
- Kasse heute (Entlastungsbetrag + Umwandlung)
- 210,00 €
- Privat heute
- 0,00 €
Heute: Entlastungsbetrag 131 € plus voller Umwandlungsanspruch (40 % der Sachleistung nach § 36), ohne Verhinderungspflege. 2027: Sozialraumbudget laut Regierungsentwurf vom 30. September 2026, noch nicht beschlossen.
Was ist das Sozialraumbudget?
Das Sozialraumbudget ist ein zweckgebundener Betrag der Pflegeversicherung von 175 € im Monat, den das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) zum 1. Januar 2027 einführt. Es ersetzt den heutigen Entlastungsbetrag von 131 € nach § 45b SGB XI. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren beträgt es 300 € im Monat.
Drei Eigenschaften teilt es mit dem Entlastungsbetrag. Es ist in allen berechtigten Pflegegraden gleich hoch. Es wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters erstattet. Und es braucht keinen Antrag. Eine Eigenschaft ist neu: Es gilt erst ab Pflegegrad 2. Den Vergleich im Detail zeigt der Beitrag Sozialraumbudget oder Entlastungsbetrag.
Wer hat Anspruch auf das Sozialraumbudget?
Anspruch hat, wer Pflegegrad 2 bis 5 hat und zu Hause versorgt wird. Pflegegrad 1 geht leer aus. Das ist die größte Änderung gegenüber heute, denn der Entlastungsbetrag ist bei Pflegegrad 1 die zentrale Leistung.
Hat die Person Pflegegrad 2 bis 5 und lebt zu Hause?
-
Ja 175 € im Monat, unter 25 Jahren 300 € Ab dem 1. Januar 2027, ohne Antrag, erstattet gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters.
-
Pflegegrad 1 Kein Sozialraumbudget Bis Ende 2028 bleibt der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3. Prüfen Sie noch 2026 eine Höherstufung.
Bestehende Pflegegrade genießen Bestandsschutz (§ 142b). Für neue Anträge gilt ab 2027 die strengere Begutachtung.
Was Klienten mit Pflegegrad 1 behalten und was Anbieter jetzt tun, steht im Beitrag Pflegegrad 1 nach dem PNOG.
Wofür gilt das Sozialraumbudget?
Für Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das sind Betreuungsdienste, Alltagsbegleiter und haushaltsnahe Dienstleister mit Anerkennung nach § 45a. Ab 2028 kommen Nachbarschaftshelfer dazu, die von den Pflegekassen anerkannt werden.
Haushaltshilfe
Putzen, Wäsche, Einkauf, Kochen durch ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag.
Stundenweise Betreuung
Gesellschaft, Spaziergänge, Begleitung zu Terminen. Die häufigste Leistung der Alltagshilfe.
Entlastung der Angehörigen
Betreuung in der Zeit, in der pflegende Angehörige arbeiten oder eine Pause brauchen.
Ab 2028: Nachbarschaftshilfe
Einzelpersonen, die von den Pflegekassen anerkannt sind, rechnen aus demselben Topf ab.
Der Name sagt, worum es geht: Hilfe im Sozialraum, also im Wohnumfeld, durch niedrigschwellige Angebote. Professionelle Pflege mit Versorgungsvertrag läuft über das Sachleistungsbudget, nicht über das Sozialraumbudget. Der Entwurf trennt die beiden Welten streng: Eine Zulassung nach § 72 schließt die Anerkennung nach § 45a aus.
So wird das Sozialraumbudget abgerechnet
Das Sozialraumbudget ist eine Kostenerstattung. Die Pflegekasse zahlt gegen Beleg, also gegen Rechnung und Leistungsnachweis des anerkannten Anbieters. Zwei Wege gibt es, wie heute:
- Abtretung: Der Klient tritt seinen Anspruch per Abtretungserklärung an den Anbieter ab. Der Anbieter rechnet den Kassenanteil direkt mit der Pflegekasse ab.
- Kostenerstattung: Der Klient bezahlt die Rechnung und reicht sie mit dem Leistungsnachweis bei seiner Pflegekasse ein.
Neu ist der private Anteil. Bei 35 € je Stunde deckt das Budget fünf Stunden im Monat. Jede Stunde darüber zahlt der Klient selbst. Der Rechner oben zeigt die Aufteilung. Wie eine Rechnung mit zwei Anteilen in der Praxis aussieht, zeigt die Seite Software für das Sozialraumbudget.
Beispielrechnung
Musterrechnung: ein Monat Alltagshilfe über das Sozialraumbudget
Klient mit Pflegegrad 3, sechs Stunden im Monat bei einem anerkannten Angebot, 35 € je Stunde.
- 6 Einsätze à 1 Std.
- 6,0 Std.
- Stundensatz des Anbieters Beispielsatz, Preise variieren je Region und Landesrecht
- 35,00 €
- Monatsrechnung
- 210,00 €
- Pflegekasse zahlt aus dem Sozialraumbudget
- 175,00 €
- Privater Anteil des Klienten
- 35,00 €
Heute zahlt die Kasse für denselben Klienten 210 €, weil der Umwandlungsanspruch dazukommt. Ab 2027 entfällt er. Regierungsentwurf vom 30.09.2026.
Höhe des Sozialraumbudgets je Pflegegrad
Das Sozialraumbudget ist in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich hoch. Der Unterschied zu heute liegt bei Pflegegrad 1 und bei dem, was neben dem Topf wegfällt. Alle Beträge im Monat, in Euro.
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag heute | Sozialraumbudget 2027 | unter 25 Jahren |
|---|---|---|---|
| 1 | 131 € | 0 € | 0 € |
| 2 | 131 € | 175 € | 300 € |
| 3 | 131 € | 175 € | 300 € |
| 4 | 131 € | 175 € | 300 € |
| 5 | 131 € | 175 € | 300 € |
Heute kommen bei Pflegegrad 2 bis 5 der Umwandlungsanspruch (40 % der Sachleistung) und die Verhinderungspflege (3.539 € im Jahr) dazu. Beide entfallen 2027 für Leistungen anerkannter Angebote. Was das je Klient heißt, rechnet der Beitrag Umwandlungsanspruch entfällt 2027 vor.
Sozialraumbudget, Entlastungsbudget, Pflegegeld
Der Entwurf führt mehrere neue Begriffe ein. Drei werden verwechselt:
- Sozialraumbudget: 175 € im Monat für anerkannte Angebote. Der Nachfolger des Entlastungsbetrags.
- Entlastungsbudget: der neue Rahmen für das Pflegegeld. Nicht der Nachfolger des Entlastungsbetrags.
- Pflegegeld: behält seinen Namen und steigt auf 380, 630, 890 und 1.080 € für die Pflegegrade 2 bis 5. Es sinkt anteilig, wenn ein zugelassener Dienst die Sachleistung nutzt. Das Sozialraumbudget berührt es nicht.
Nachbarschaftshilfe ab 2028
Ab dem 1. Januar 2028 erkennen die Pflegekassen Nachbarschaftshelfer an. Die Richtlinien dafür sollen bis dahin stehen. Diese Einzelpersonen rechnen aus demselben Sozialraumbudget ab wie anerkannte Angebote. Für Anbieter heißt das: Der Topf bleibt gleich groß, die Zahl der Anbieter wächst. Welche Wege ein Betrieb hat, steht im PNOG-Leitfaden.
Ab wann gilt das Sozialraumbudget?
Laut Artikel 11 des Entwurfs ab dem 1. Januar 2027. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.
-
5. Juni 2026
Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums.
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30. September 2026
Kabinettsbeschluss. Seitdem Gesetzentwurf der Bundesregierung.
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bis Dezember 2026
Bundesrat, drei Lesungen im Bundestag, zweiter Durchgang im Bundesrat.
-
1. Januar 2027
Sozialraumbudget löst den Entlastungsbetrag ab.
-
1. Januar 2028
Nachbarschaftshelfer werden von den Pflegekassen anerkannt.
Der Entwurf braucht laut Eingangsformel keine Zustimmung des Bundesrates. Der Start zum Jahreswechsel ist wahrscheinlich. Was Anbieter bis zum 31. Dezember tun, steht im Plan bis zum Jahreswechsel.
Häufige Fragen
Was ist das Sozialraumbudget einfach erklärt?
Wie hoch ist das Sozialraumbudget?
Bekommt Pflegegrad 1 das Sozialraumbudget?
Kann ich das Sozialraumbudget ansparen?
Muss ich das Sozialraumbudget beantragen?
Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ich das Sozialraumbudget nutze?
Gilt das Sozialraumbudget schon?
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung vom 30.09.2026: Art. 1 Nr. 41 (§§ 45a, 45b neu), §§ 36, 37, 39, 71 Abs. 1a, 142b, Art. 11, Begründung zu Nr. 41
- Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“, 30.09.2026
- Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 05.06.2026
- § 45a SGB XI in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (Gesetze im Internet)
- § 45b SGB XI in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (Gesetze im Internet)
Über den Autor
Mitgründer · Geschäftsführer
Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Abrechnung mit der Pflegekasse — vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege.
Profil ansehenDieser Beitrag gibt den Stand vom 18. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.
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