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Seniorenbetreuung selbstständig machen: privat oder mit Kassenabrechnung?

Sie können sich auf zwei Wegen mit Seniorenbetreuung selbstständig machen: rein privat bezahlt — oder als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, bei dem die Pflegekasse Ihre Rechnungen aus dem Entlastungsbetrag bezahlt (131 € pro Monat je Klient, seit 01.01.2025). Marktüblich sind 25 bis 45 € pro Stunde (Stand 07/2026). Dieser Leitfaden vergleicht beide Modelle, belegt die Nachfrage mit Destatis-Zahlen, zeigt Stundensätze, Positionierung und Leistungspakete — und rechnet vor, warum die Anerkennung Ihr Wachstumshebel ist.

Von Dominik Hübenthal Zuletzt geprüft am 2. Juli 2026 9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

131 €
Entlastungsbetrag/Monat
§ 45b SGB XI, ab PG 1 — seit 01.01.2025
4,9 Mio.
Pflegebedürftige zu Hause
86 % aller Pflegebedürftigen (Destatis, 12/2023)
25–45 €
marktübliche Stundensätze
je nach Region und Leistung, Stand 07/2026
16
Landesregelwerke
§ 45a-Anerkennung ist Landesrecht

Rechner

Kalkulation & Break-even: Was verdient Ihr Betreuungsdienst?

Die Monats-GuV Ihres Betreuungsdienstes aus acht Annahmen — bis zum Gewinn vor Ihrem eigenen Lohn. Wählen Sie ein Szenario als Startpunkt und ersetzen Sie jede Zahl durch Ihre eigene.

Erlöse
Personal
Kosten

Alle Werte sind Ihre Annahmen — die Szenarien sind typische Startpunkte, keine Richtwerte.

Gewinn vor Inhaberlohn

-87 € / Monat

Mit 3 Kräften und 75 % produktiver Quote fehlen Ihnen ca. 87 € pro Monat. Stellschrauben: Stundensatz anheben, produktive Quote verbessern oder Fixkosten senken.

Umsatz
6.843 €
Personalkosten gesamt
4.771 €
Deckungsbeitrag je Kraft
571 €
Break-even
ab 4 Kräften
Monats-GuV Wohin fließt der Umsatz?
Umsatz
6.843 €
Personalkosten (Lohn + Nebenkosten)
4.771 €
Fahrt- & Fixkosten
2.160 €
Gewinn vor Inhaberlohn
-87 €
Stundenkalkulation Was kostet eine Einsatzstunde wirklich?
Bruttolohn, umgelegt auf produktive Stunden
20,00 €
+ Lohnnebenkosten (22 %)
4,40 €
+ Umlage Fahrt- & Fixkosten
11,05 €
= Vollkosten je Einsatzstunde
35,45 €
Ihr Stundensatz
35,00 €
Marge je Einsatzstunde
-0,45 €

Bezahlt wird jede vertragliche Stunde, abgerechnet nur die produktive — deshalb liegt der Lohn je Einsatzstunde über dem Bruttolohn. Liegt die Marge unter 0, trägt jede geleistete Stunde Geld aus dem Haus.

Planungshilfe, keine Beratung — alle Werte sind Ihre Annahmen. Rechenbasis: 4,345 Wochen je Monat; Beträge netto. Ob Ihre Leistungen als nach Landesrecht anerkanntes Angebot umsatzsteuerfrei sind (§ 4 Nr. 16 UStG), klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

Privat oder anerkannt: die zwei Geschäftsmodelle

Selbstständige Seniorenbetreuung ist keine Pflege, sondern Betreuung und Alltagsunterstützung — und dafür gibt es genau zwei Erlösmodelle. Modell 1: privat gezahlt. Sie schreiben dem Kunden eine Rechnung, er bezahlt aus eigener Tasche. Sofort startbar, freie Preise, aber Sie konkurrieren mit jedem Angebot, das der Kunde über seine Pflegekasse kostenlos nutzen kann. Modell 2: anerkannt nach § 45a SGB XI. Ihre Kunden setzen den Entlastungsbetrag ein — 131 € pro Monat, ab Pflegegrad 1, seit 01.01.2025 — und Sie rechnen per Abtretung direkt mit der Pflegekasse ab.

Privat gezahlte Seniorenbetreuung und § 45a-anerkanntes Angebot im Vergleich
Funktion Empfohlen Anerkannt nach § 45a Abrechnung mit der Pflegekasse Privat gezahlt Rechnung an den Kunden
Start und Voraussetzungen
Sofort starten möglich erst nach Anerkennung Antrag bei der Landesbehörde, Dauer je nach Land
Qualifikation vorgeschrieben ja, je nach Landesrecht für Helfer häufig 30 UE Basisschulung nein bleibt trotzdem Ihr Verkaufsargument
Kunden und Umsatz
Wer bezahlt Ihre Rechnung die Pflegekasse per Abtretungserklärung, Kunde geht nicht in Vorleistung der Kunde privat
Budget je Klient 131 €/Monat + Aufstockung § 45b (seit 01.01.2025); ab PG 2 zusätzlich Umwandlung und Verhinderungspflege unbegrenzt begrenzt nur durch private Zahlungsbereitschaft
Preisgestaltung Höchstsätze je nach Land1 frei verhandelbar
Zahlungsausfall-Risiko gering Schuldner ist die Kasse liegt bei Ihnen
Laufender Aufwand
Leistungsnachweis mit Klienten-Unterschrift freiwillig
IK-Nummer erforderlich
Abrechnungsweg je Pflegekasse, mit Nachweis einfache Monatsrechnung
  1. 1Beispiel NRW: Höchstpreis 39,50 € je Leistungsstunde inkl. aller Nebenkosten (AnFöVO, seit 19.02.2026). Andere Länder setzen eigene Sätze oder prüfen die Angemessenheit.

Stand 07/2026, Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist das Landesrecht Ihres Bundeslandes.

Welches Modell zu Ihrem Start passt, hängt an einer einzigen Frage:

Sollen Ihre Kunden mit dem Budget der Pflegekasse bezahlen?

In der Praxis kombinieren die meisten Anbieter beides: Kassenbudget als planbare Grundlast, Privatstunden obendrauf.

Seniorenbetreuung ist ausdrücklich kein Pflegedienst: Behandlungspflege nach SGB V, Versorgungsvertrag und Pflegefachkraft-Pflicht entfallen. Wo genau die Grenze verläuft — und wann sich der größere Schritt lohnt — steht im Vergleich Betreuungsdienst vs. Pflegedienst.

Der Markt: Nachfrage und Kundengruppen

Ende 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig — 15 % mehr als zwei Jahre zuvor. Entscheidend für Ihr Geschäftsmodell: 86 % davon (4,9 Millionen) wurden zu Hause versorgt, die große Mehrheit allein durch Angehörige. Genau dort entsteht der Bedarf an stundenweiser Entlastung, den ambulante Pflegedienste nicht decken.

Nachfrage

Zu Hause, allein durch Angehörige (nur Pflegegeld) Kernzielgruppe — der Entlastungsbetrag bleibt hier oft ungenutzt

3,1 Mio.

Zu Hause, mit ambulantem Pflegedienst

1,1 Mio.

Zu Hause, Pflegegrad 1 für PG 1 ist der Entlastungsbetrag eine zentrale regelmäßige Leistung

0,7 Mio.

Vollstationär im Pflegeheim

0,8 Mio.

Wo Pflegebedürftige versorgt werden: Die 3,1 Millionen allein von Angehörigen gepflegten Haushalte sind der Kernmarkt der Seniorenbetreuung.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2023 (Pressemitteilung Nr. 478) · Stand 12/2023

Und der Markt wächst planbar weiter: Die Destatis-Pflegevorausberechnung erwartet bei steigenden Pflegequoten rund 6,3 Millionen Pflegebedürftige bis 2035. Für Sie heißt das: Die Nachfrage ist da — der Engpass ist fast überall das Angebot an anerkannten, verlässlichen Betreuungskräften, nicht die Kundengewinnung.

Übliche Stundensätze und Kalkulation

Marktüblich sind für selbstständige Seniorenbetreuung 25 bis 45 € pro Stunde, in Großstädten und bei Spezialisierung (etwa Demenzbegleitung) bis 50 € (Stand 07/2026, Marktübersichten von Online-Pflegeakademie und selbststaendig.de). Zum Vergleich: Angestellte Betreuungskräfte verdienen oft 13 bis 15 € pro Stunde — der Abstand ist kein Gewinn, sondern muss Ihre Unternehmerkosten decken.

Rechnen Ihre Kunden über die Kasse ab, gilt zusätzlich der Rahmen Ihres Bundeslandes: NRW etwa erkennt maximal 39,50 € je Leistungsstunde an — inklusive aller Nebenkosten (AnFöVO, seit 19.02.2026). Andere Länder setzen eigene Höchstsätze oder prüfen die Angemessenheit im Einzelfall; erfragen Sie den Wert bei Ihrer Landesbehörde, bevor Sie Preise drucken.

In Ihren Stundensatz gehören alle Positionen, die eine Anstellung unsichtbar mitbezahlt:

  • Fahrtzeiten und Kilometer zwischen den Einsätzen — unbezahlt, aber real.
  • Unproduktive Zeit: Akquise, Dokumentation, Abrechnung, Buchhaltung.
  • Ausfallzeiten: Urlaub, Krankheit, Feiertage — Sie verdienen dann nichts.
  • Versicherungen, Fortbildung, Kfz, Software.
  • Rücklagen für Steuern und Altersvorsorge.

Positionierung: Zielgruppen und Leistungspakete

„Seniorenbetreuung für alle“ verkauft sich schlecht. Ihr eigentlicher Entscheider ist selten der Pflegebedürftige selbst, sondern der pflegende Angehörige — meist Tochter oder Sohn, berufstätig, am Limit. Positionieren Sie Ihr Angebot deshalb als Pakete, die ein konkretes Problem dieses Entscheiders lösen und sauber auf eine Finanzierung zeigen:

Leistungspaket Typische Leistungen Rhythmus Finanzierung
Alltag & Haushalt Einkauf, Wäsche, Kochen, Reinigung 1–2 Einsätze/Woche à 2 Std. § 45b (131 €/Monat), Rest privat
Demenzbegleitung Aktivierung, Aufsicht, Struktur im Tag 2–3 Einsätze/Woche § 45b + Umwandlung ab PG 2
Angehörigen-Auszeit stundenweise Vertretung der Pflegeperson flexibel, auch tageweise Verhinderungspflege: bis 3.539 €/Jahr (seit 01.07.2025), ab PG 2
Begleitung & Termine Arzt, Behörde, Friseur, Spaziergang nach Bedarf § 45b oder privat

Zwei Details, die Gründer oft übersehen: Stundenweise Verhinderungspflege unter 8 Stunden am Tag kürzt das Pflegegeld des Kunden nicht — ein starkes Argument gegenüber Angehörigen. Und die 680.000 zu Hause versorgten Menschen mit Pflegegrad 1 haben außer dem Entlastungsbetrag kaum Leistungen — für sie sind Sie oft der einzige bezahlbare Einstieg in Unterstützung.

Die Kanäle dazu sind lokal: Pflegestützpunkte und Pflegeberater nach § 7a, Hausärzte, Apotheken, Sozialdienste der Kliniken — und ambulante Pflegedienste, die keine stundenweise Betreuung anbieten und gern weiterempfehlen. Ein gepflegtes Google-Unternehmensprofil ersetzt am Anfang jede Anzeige.

Anerkennung als Wachstumshebel

Die Anerkennung nach § 45a SGB XI ist Landesrecht — jedes der 16 Bundesländer hat eine eigene Verordnung mit eigenen Anforderungen an Qualifikation, Konzept und Versicherung. Es gibt keine bundesweite Regel und keinen bundesweiten Höchst-Stundensatz. Den Weg für Ihr Land finden Sie unter Nach Landesrecht anerkannt werden, die Übersicht aller 16 Regelwerke unter Anerkennung nach § 45a.

Warum sich der Aufwand lohnt, zeigt eine einfache Rechnung: Jeder Klient mit Abtretung bringt planbare 131 € pro Monat — unabhängig davon, ob Sie 5 oder 50 Klienten betreuen.

Beispielrechnung

Musterrechnung: planbarer Kassenumsatz mit 15 Klienten

Anerkanntes Angebot; 15 Klienten treten ihren Entlastungsbetrag per Abtretungserklärung ab und schöpfen ihn voll aus.

Entlastungsbetrag je Klient und Monat § 45b SGB XI, seit 01.01.2025
131,00 €
Klienten mit Abtretungserklärung
× 15
Kassenumsatz pro Monat
1.965,00 €
Entspricht je Klient bei 35 €/Std. knapp ein wöchentlicher 1-Stunden-Einsatz
≈ 3,7 Std./Monat
Planbarer Kassenumsatz pro Jahr
23.580 €

Rechenbeispiel, nur § 45b. Ab Pflegegrad 2 kommen Umwandlungsanspruch (bis 318,40–919,60 €/Monat je nach Pflegegrad, seit 01.01.2025) und Verhinderungspflege (bis 3.539 €/Jahr, seit 01.07.2025) hinzu.

Dazu kommt der Ansparmechanismus: Nicht genutzte Monatsbeträge des laufenden Jahres kumulieren, Restbeträge bleiben bis zum 30.06. des Folgejahres nutzbar — neue Klienten starten also oft mit mehreren hundert Euro angespartem Budget. Wer über die Einzelperson hinaus wachsen will, findet die Team-Perspektive unter Betreuungsdienst gründen; den Solo-Weg beschreibt Als Alltagsbegleiter selbstständig machen.

Abrechnung mit der Pflegekasse

Damit aus geleisteter Betreuung Geld wird, brauchen Sie drei Dinge — und einen sauberen Prozess dahinter:

  • Abtretung statt Vorleistung: Der Kunde tritt seinen Entlastungsbetrag per Abtretungserklärung an Sie ab — Sie rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
  • Leistungsnachweis: Jeder Einsatz wird mit Datum, Dauer und Leistung erfasst und vom Kunden unterschrieben — Vorlage unter Leistungsnachweis-Vorlage.
  • Monatsrechnung je Kasse: mit IK-Nummer, Leistungszeitraum und Betrag — die Schritt-für-Schritt-Anleitung steht unter Entlastungsbetrag abrechnen.

Erste Schritte zur Gründung

Der Weg in die Selbstständigkeit folgt einer klaren Reihenfolge — planen Sie einige Wochen bis Monate ein, vor allem für Qualifikation und Anerkennung:

  1. Geschäftsmodell festlegen und Markt prüfen

    Entscheiden Sie: privat, anerkannt oder beides. Lesen Sie die Anerkennungsverordnung Ihres Bundeslandes und prüfen Sie über Pflegestützpunkte und die Anbieterverzeichnisse der Länder, wie viele Angebote es in Ihrem Einzugsgebiet schon gibt.

  2. Qualifikation nachweisen

    Für Helfer verlangen die Länder häufig eine Basisschulung von 30 Unterrichtseinheiten (bundesweit abgestimmtes Schulungskonzept, seit 01.09.2023) — einzelne Länder weichen ab, teils gelten zusätzliche Anforderungen an die fachliche Leitung. Ein Erste-Hilfe-Kurs kommt oft dazu.

  3. Gewerbe anmelden

    Melden Sie Ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt an — Seniorenbetreuung ohne medizinische Pflege ist erlaubnisfrei, ein Versorgungsvertrag nach SGB V ist nicht nötig. Die Umsatzsteuerfrage (§ 4 Nr. 16 UStG) klären Sie mit dem Steuerberater.

  4. Konzept schreiben, Haftpflicht abschließen

    Ein schriftliches Betreuungskonzept (Zielgruppe, Leistungen, Qualitätssicherung) und der Nachweis einer Betriebshaftpflicht sind in praktisch allen Ländern Kern des Anerkennungsantrags.

  5. Landesbehörde

    Anerkennung nach § 45a beantragen

    Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen Landesbehörde ein — nicht bei der Pflegekasse. Erst ab der Anerkennung dürfen Ihre Kunden Kassenbudgets für Ihre Leistung einsetzen.

  6. IK-Nummer beantragen, Abrechnung aufsetzen

    Beantragen Sie kostenlos ein Institutionskennzeichen bei der ARGE IK. Sammeln Sie Abtretungserklärungen Ihrer Kunden ein und setzen Sie einen sauberen Leistungsnachweis-Prozess auf — ohne ihn zahlt keine Kasse.

Von der Modellentscheidung bis zur ersten Kassenabrechnung. Anforderungen im Detail: Landesrecht Ihres Bundeslandes · Stand 07/2026

Tiefer einsteigen? Die Zahlen- und Planungsseite liefert der Businessplan für den Betreuungsdienst, die formalen Gründungsvoraussetzungen stehen unter Voraussetzungen zur Gründung.

Häufige Fragen

Brauche ich eine Ausbildung, um mich in der Seniorenbetreuung selbstständig zu machen?
Für rein privat bezahlte, nicht-medizinische Betreuung gibt es keine gesetzliche Qualifikationspflicht. Sobald Ihre Kunden aber Kassenbudgets einsetzen sollen, greift das Landesrecht: Für Helfer verlangen die meisten Länder eine Basisschulung — häufig 30 Unterrichtseinheiten nach dem bundesweit abgestimmten Schulungskonzept (seit 01.09.2023), einzelne Länder mehr. Die Betreuungskraft nach §§ 43b, 53b SGB XI (rund 160 Unterrichtseinheiten plus Praktika) ist eine andere, umfangreichere Qualifikation für Pflegeeinrichtungen — sie ist für ein § 45a-Angebot in der Regel nicht Pflicht.
Welchen Stundensatz kann ich als selbstständige Seniorenbetreuung verlangen?
Marktüblich sind 25 bis 45 € pro Stunde, je nach Region und Spezialisierung bis 50 € (Stand 07/2026). Rechnen Ihre Kunden über die Pflegekasse ab, begrenzen Landeshöchstsätze den erstattungsfähigen Preis — in NRW z. B. 39,50 € je Leistungsstunde (seit 19.02.2026). Entscheidend für Ihr Einkommen ist nicht der Satz allein, sondern die Zahl der abrechenbaren Stunden pro Woche.
Muss mein Angebot nach § 45a anerkannt sein?
Nur wenn Ihre Kunden Kassenbudgets einsetzen sollen — Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch oder Verhinderungspflege. Die Anerkennung ist Landesrecht: Jedes der 16 Bundesländer hat eine eigene Verordnung, zuständig ist die Landesbehörde, nicht die Pflegekasse. Rein privat gezahlte Betreuung geht ohne Anerkennung.
Kann ich privat starten und die Anerkennung später nachholen?
Ja — das ist der übliche Weg, wenn Sie schnell erste Kunden brauchen. Wichtig: Die Pflegekasse erstattet nur Leistungen, die ein zum Leistungszeitpunkt anerkanntes Angebot erbracht hat. Einsätze vor der Anerkennung bleiben also dauerhaft Privatleistung — beantragen Sie die Anerkennung deshalb parallel zum Start.
Ist selbstständige Seniorenbetreuung dasselbe wie ein Pflegedienst?
Nein. Ein Pflegedienst erbringt medizinische und pflegerische Leistungen nach SGB V und SGB XI, braucht einen Versorgungsvertrag und Pflegefachkräfte. Seniorenbetreuung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI leistet Betreuung und Alltagsunterstützung — ohne Behandlungspflege, ohne Versorgungsvertrag. Details im Vergleich Betreuungsdienst vs. Pflegedienst.
Wie komme ich an mein Geld, ohne dass der Kunde in Vorleistung geht?
Mit Anerkennung, IK-Nummer und einer Abtretungserklärung des Kunden rechnen Sie den Entlastungsbetrag direkt mit der Pflegekasse ab — bis zu 131 € pro Monat je Klient (seit 01.01.2025), plus angesparte Restbeträge. Grundlage ist ein lückenloser, vom Kunden bestätigter Leistungsnachweis je Einsatz.
Dominik Hübenthal

Über den Autor

Dominik Hübenthal

Mitgründer · Geschäftsführer

Mitgründer und Geschäftsführer von Aldor. Schreibt hier über die Gründung von Betreuungsdiensten und die Anerkennung nach § 45a — von der Idee bis zum Bescheid.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Regelungen ändern sich — im Zweifel gilt die Auskunft der Pflegekasse oder der zuständigen Landesbehörde.

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